Wie die „JF“ berichtete, soll der Tatbestand des „Mordes“ auf Initiative des „Deutschen Anwaltvereins (DAV)“ aus dem Strafrecht verschwinden, da die bisherige Unterscheidung von Mord und Totschlag noch aus der Zeit des Nationalsozialismus stamme und zu ungerechten und bisweilen zufälligen Ergebnissen führe.
(Von Hinnerk Grote)
Es stellt sich die Frage, warum man auf den Nationalsozialismus zurückgreifen muss, um den Versuch zu unternehmen, schwer praktikable Strafrechtsnormen an die Realität anzupassen.
Da aus den Kommentaren zu dem Artikel in der „JF“ ersichtlich wird, dass vielen Lesern der Unterschied von Mord und Totschlag nicht bekannt ist, hier eine kurze Einführung:
Zunächst die entsprechenden Rechtsvorschriften:
§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.§ 212 Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Der Grundtatbestand ist also die Tötung eines Menschen. Nicht nur das, sondern sowohl bei Mord als auch bei Totschlag die vorsätzliche Tötung eines Menschen. Denn sowohl ein Mord als auch ein Totschlag geschieht ja nicht einfach so zufällig, aus Versehen. Das wäre dann unter Umständen fahrlässige Tötung oder, wenn ein Angriff auf die körperliche Integrität eines Menschen, der letztlich zu dessen Tod führt, vorliegt, eventuell Körperverletzung mit Todesfolge.
Sowohl der Mörder als auch der Totschläger müssen somit vorsätzlich, d.h. zumindest unter billigender Inkaufnahme (dolus eventualis) des Todes ihres Opfers gehandelt haben.
Bis hierhin noch ganz einfach und man könnte sagen, wer mit Vorsatz einen Menschen tötet gehört lebenslang weggesperrt. Da bräuchte es keine Differenzierung zwischen Mord und Totschlag – tot ist tot.
Nun kam der Gesetzgeber aber irgendwann auf die Idee, hier doch noch zu unterscheiden und bestimmte Begehungsweisen oder bestimmte Motivationen als besonders verwerflich anzusehen, was dann zu den sogenannten „Mordmerkmalen“ des Beweggrundes, der Begehungsweise oder der Absicht führte, wobei man fachterminologisch unterscheidet zwischen tat- und täterbezogenen Mordmerkmalen.
Und hier wird es dann tatsächlich schwierig. Lassen sich die tatbezogenen Mordmerkmale („heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln“) doch noch halbwegs definieren (na ja, nicht für jeden, ich muss immer wieder lesen, jemand hätte „aus Heimtücke“ getötet), ebenso wie die die tat- und täterbezogenen („um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken“). Auch „Mordlust“, Befriedigung des Geschlechtstriebes“ und „Habgier“ sind irgendwie fassbar, doch bei dem täterbezogenen Mordmerkmal „oder sonst aus niedrigen Beweggründen“ wird es recht eng. Wer bestimmt welche Beweggründe niedriger Motivation entstammen? Was sind „niedrige Beweggründe“?
Der sogenannte „Ehrenmord“ geschieht, zumindest aus Tätersicht, keinesfalls aus niedrigen Beweggründen, ganz im Gegenteil. Wir mögen das anders sehen, die Rechtsprechung sieht es auch anders, gelangt aber trotzdem teilweise zu „kultursensiblen“ Urteilen.
Bei dem hier oft sogenannten „Kopftottreten“ ist es erst einmal problematisch, überhaupt einen Tötungsvorsatz nachzuweisen. So zumindest sehen es die Gerichte. Klar, wer einem Menschen gegen den Kopf tritt, nimmt aus allgemeiner Sicht dessen Tod zumindest billigend in Kauf. Doch juristisch haben wir nun die breite Palette der Tötungsdelikte – angefangen bei fahrlässiger Tötung (wohl kaum) über Körperverletzung mit Todesfolge (schon eher) bis hin zu Totschlag oder gar hat Mord (eher nicht).
Doch stellt sich nicht gerade bei solchen Taten wirklich die Frage, ob es nicht sinnvoll wäre, von einem einheitlichen „Tötungsdelikt“ auszugehen und dieses mit der Höchststrafe „lebenslänglich“ zu belegen: „Wer einen Menschen tötet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft“? Und dann Ausnahmen für die Strafzumessung zu schaffen?
Egal, wie man es dreht und wendet, so einfach geht das alles nicht, und deshalb sollten wir es beim derzeitigen Stand belassen. Auch wenn es für viele nur schwer verständlich ist: Es ist nicht alles Mord, was mit einem gewaltsamen Tod endet. Und für die Damen und Herren Richter und Staatsanwälte: Es ist nicht alles Körperverletzung mit Todesfolge, nur weil Ihr Angst habt, das Strafrecht so anzuwenden, wie es angewendet werden könnte.
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bröckel, bröckel, schafft doch gleich die ganze Justiz ab.
Stammt aus dem III. Reich, und ist ungerecht.
Richtig so.
Mord ist Mord und Totschlag ist auch Mord.
Einspruch Euer Ehren. Wenn jemand bei einer Rauferei – egal wo durch zu Tode kommt, ist das für mich ein Mord.
Man stelle sich einfach vor, eine Frau vergiftet ihren Mann. Das ist dan heimtückisch und per Gesetz Mord. Der Mann aber erschlägt seine Frau. Dann ist das nur noch Totschlag?
Für Mihigru-Täter spielt es ja sowieso keine Rolle, wo die ja sowieso alle Migrantenbonus bekommen, und dazu meist nur Bewährung. Und weil ja die meisten Morde prozentual nun schon von dieser Gruppe ausgehen, ist die ganze Gesetzgebung schon hoffnungslos unterhöhlt.
Wie haben ja schon seit Langem eine Zweiklassenjustiz: Nur für Biodeutsche wird das Gesetz noch mit aller Härte angewandt.
Na dann….. !
Ergänzung dazu, beide versuchten jeweils den anderen „los zu werden“
Ja.
Das war’s dann wohl.
Das Abschlacht-Fest ist eröffnet.
Und menschen die sich gegen die Klingonen-Horden erfolgreich verteidigen, werden als Rechtsradikalinskis in die ewige Sicherungsverwahrung verbannt werden.
„§ 212 Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“
Was war denn mit dem 20-Cent-Killer?
Lachhafte Bewährungsstrafe!
So ein Quatsch.
Körperverletzung mit Todesfolge ist es für mich, wenn man jemanden zusammenschlägt, er am Boden liegt und man nichts mehr macht. Und er sollte dann durch innere Verletzungen sterben oder sonstigem. Was nicht in der Absicht des Prügler stand.
Wenn aber jemand am Boden liegt und sich nicht mehr rührt und man tritt weiter auf den Kopf, dann ist es für mich Totschlag. Man nimmt den Tod nicht billigend in Kauf, sondern man will ihn Töten. Alleine schon, wenn sich jemand nicht mehr rührt und anscheinend Bewusstlos ist, kann man davon ausgehen, das die Verletzungen so schwer sind, das ihn weitere Kopftritte umbringen würden.
Na dann aber mal flott erstmal das Kindergeld, die Kirchensteuer und die KfZ-Haftpflichtversicherung abgeschafft.
Die Liste könnte lang werden … 😉
Für den Tatbestandes des Mordes von Türken/Kurden/Arabern/Osteuropäern an Deutschen sagen wir dann eben Bereicherung! Wird ja schon so gut wie praktiziert.
Mord = Bereicherung
Linke/Grüne wollten das Strafrecht ja sowieso schon lange abschaffen. Das wäre jetzt mal ein erster Schritt in die Richtung. Am Ende kann der (linksgrüne) Richter dann machen was er will. Lebenslänglich für rechte Täter, Freispruch/Bewährung für linke Genossen.
Darf die Firma BRD als nicht souveraener Staat eigentlich lebenslange Haft verhaengen?
Darf man das in einer Firma ?
Für die einschlägige Klientel ist das sowieso
alles nur fruchtloses Hirnstrohgedresche. Denn die leben „frei“ ohne Mord und Totschlag.
PS: ARD und ZDF (Reichsfunkkammer) gehen auch auf den Nationalsozialismus zurück. Werden die dann auch gleich mit abgeschafft ?
und bald ist es gefährliche Körperverletzung mit Todesfolge…
Wer da als treibende Kraft hinter dem Deutschen Anwaltverein eine gigantische Welle macht, ist das Justizministerdingsbums von SH, Anke Spoorendonk vom SSW. Die hat angesichts der Pleite des schönen Landes zwischen den Meeren nichts besseres zu tun, als ununterbrochen „Erinnerungskultur an die Verbrechen des 3. Reiches“ zu pflegen. Die ist davon besessen. Unter ihrem Bett müssen mindestens 60 Millionen Nazis hocken.
Von neuen „Gedenkstätten“ bis zur Versammlungshalle (Neulandhalle) des Friedrichskoogs („zum historischen Lernort umbauen“), wofür Spoorendonk lässig Millionen raushaut. Ich schlage generell vor, alle Köge zu fluten. Die sind nämlich alle Nahtzi!
http://www.schleswig-holstein.de/Kultur/DE/Startseite/Artikel/130903_Gedenkstaetten.html
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/mord-und-totschlag-spoorendonk-will-ns-paragrafen-reformieren-a-932317.html
Spoorendonk hat nämlich den Flitz, daß angeblich Freisler die Mordmerkmale festgelegt hat. Das ist Blödsinn. Aus dem Spargel-Artikel:
Juristen und Beamte waren im 3.Reich besonders eifrig. Später wollen sie von nichts gewußt haben.
Richtig ist, dass durch die Strafrechtsreform vom 04.09.1941 das Mordmerkmal der „Heimtücke“ in § 211 des Reichsstrafgesetzbuches eingefügt wurde.
Die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag ist indes viel älter und findet sich schon im mosaischen, im griechischen und im römischen Recht. Schon dort wurde unterschieden zwischen der Tötung im Affekt in der planvollen, mit Vorbedacht ausgeführten Tötung eines Menschen („homicidium praemiditatum“).
Das Mordmerkmal der „Heimtücke“ geht auf germanische, altdeutsche Rechtsvorstellungen zurück. „Mord“ war der „heimliche“, aus dem Hinterhalt ausgeführte Totschlag, der dem Opfer keine Chance zur Gegenwahr ließ, oder bei dem der Täter unerkannt bleiben wollte. Dies galt bei den Germanen als besonders unehrenhaft. Wer dagegen seinem Opfer, oder besser gesagt: Gegner, im offenen Zweikampf von Mann zu Mann gegenübertrat und (tödlich) besiegte, verhielt sich nach germanischer Rechtsvorstellung ehrenhaft. Gerichtlich angeordnete Zweikämpfe (mit tödlichem Ausgang) waren als „Gottesurteile“ bis weit ins Mittelalter hinein alltägliche Rechtspraxis.
Die Frage, die sich stellt, ist, ob das Wiederaufgreifen bzw. Festhalten an mittelalterlichen, antiken Rechtsvorstellungen heute noch zeitgemäß ist.
http://bundespresseportal.de/berlin/item/19475-ordentlich-frust-ablassen-afd-fordert-gr%C3%BCne-b%C3%BCrgermeisterin-zum-r%C3%BCcktritt-auf.html
Was sich diese Frau leistet, spottet ja aller Beschreibung !!!
Demnach müsste jeder Angriff von hinten, da „heimtückisch“ als versuchter Mord gewertet werden.
Doch halt! diese Gesetze gelten natürlich nicht auf Fachkräfte aus dem Bereicherungsmilieu. Für sie gibt es bei jedem Delikt „Bewährung“. Auch zum 30-sten Mal.
Sonst würden sie sich in ihrer „Ehre“ verletzt fühlen. Oder in ihren „religiösen Gefühlen“.
Denn Ehre und religiöse Gefühle können Deutsche, Christen oder andere Nichtmohammedaner per Definition garnicht haben. Das ist die Praxis der rotgrünen Gesinnungsjustiz in Buntland.
Das heisst doch letztendlich bestimmt wieder das alle moslemischen Mörder ein halbes Jahr auf Bewährung bekommen werden, oder?
Der Begriff Lebenslang sollte auch mal unter die Lupe genommen werden.
Denn das Mord und Tötungs Opfer ist zwar ein Leben lang tot aber die Täter nicht ein Leben lang hinter Gittern.
Es mag sein, dass aus dem Gesetzestext nicht jeder Fall sofort erkennbar ist, da Tatbestandsmerkmale wie „niedere Beweggründe“ unbestimmte, auslegungsbedürfte Rechtsbegriffe sind.
Allerdings ist die Abgrenzung nach jahrzehntelanger Rechtsprechung inzwischen recht deutlich, zu jedem Merkmal gibt es eine Vielzahl von BGH-Urteilen, nachzulesen auch in StGB-Kommentaren. Das alles wäre Makulatur, würde man das Gesetz ändern. Man hätte eine erschaffene Auslegungssicherheit, die erst nach vielen Jahrzehnten wieder auf dem jetzigen Stand der Klarheit ankäme. Dass Anwälte von Rechtsunsicherheiten profitieren, ist auch klar, daher vielleicht die Motivation des Anwaltvereins.
Ausserdem wären viele Alt-Morde dann nicht mehr verfolgbar. Denn nach § 78 Abs. 2 StGB ist Mord das einzige Verbrechen, dass keiner Verjährung unterliegt. Totschlag hingegen verjährt. Selbst wenn man in einer Neufassung auch Totschlag der Verjährung entzieht, wären die bisherigen Mörder davon nicht betroffen, weil eine Neuregelung der Totschlagverjährung eine im Strafrecht unuzlässige Rückwirkung darstellen würde (nulla poena sine lege scripta).
Autobahn.
Ermordet, getötet, von einem Türken totgetreten: leider ist das Wort „getürkt“ schon andersartig besetzt!
@ #2 Schakal71
Nicht jede Tötung von Menschen ist auch Mord, selbst die Bibel macht in den Zehn Geboten diesen unterschied.
Wenn ich mich selbst verteidige und den Angreifer dabei töte, dann ist das auf keinen Fall Mord, und mein Gewissen würde es sicher nicht belasten.
Wenn ich allerdings von meiner Libido getrieben, eine Frau missbrauche und sie danach ermorde, um meine Gräueltat geheimzuhalten, dann ist das Mord.
Wenn ich ein Agent eines Geheimdienstes bin, und jemand dabei ist mich zu enttarnen und ich töte ihn um meine Geheimidentität zu wahren, ist das eine Tötung.
Es ist durchaus möglich gut zu differenzieren, mit Mord und Tötung.
Seit knapp 25 Jahren sinkt das Ansehen der Anwälte gewaltig. In Politik stehen sie für das Umschreiben der Wirklichkeit, bis diese völlig entstellt ist. In der Justiz stehen sie für Täter und gegen Opfer ein.
Mit dem Wunsch zur Abschaffung des Mordparagraphen beseitigen sie nun den letzten Grund den Anwälten Achtung entgegenzubringen. Die zeigen, wenn nicht die Redlichen aus ihren Reihen sich zu Wort melden, die Verkommenheit dieses Staates.
Bisher wurde wenigstens der Anschein von Korrektheit gewahrt. Was soll man von solchen Leuten, wie den aktuell in Verantwortung stehenden, aber erwarten?
#28 Joachim Nettelbeck (19. Jan 2014 17:06)
Seit knapp 25 Jahren sinkt das Ansehen der Anwälte gewaltig.
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Deshalb verbinde ich mit DAV auch nicht den Deutschen Anwaltsverein, sondern den Deutschen Alpenverein! 😉
Vielleicht sollte immer dann, wenn eine Tötung nicht auf einen Unfall zurückgeht, eine Mindestfreiheitsstrafe verhängt werden müssen („Nicht unter 3 Jahren bestraft wird, …“).
Verkehrs-„Unfälle“, die von verrückten Todesfahrern unter Alkoholgenuss oder durch überhöhtes Tempo verursacht werden, zähle ich dabei nicht zu „Unfällen“.
Ein tatsächlich schwieriges Thema, aber es wird nicht einfacher oder gelöst, wenn man sich keine Gedanken darüber macht. Von daher ein wichtiger Beitrag hier auf PI, wo wir uns so oft über die nicht nur „gefühlte“ Ungerechtigkeit ärgern.
Nein, die Tötung eines Menschen ist nicht immer geplant, und somit Mord.
Und was ganz merkwürdig ist in Deutschland, wenn jemand schon öfters wegen Trunkenheit im Straßenverkehr aufgefallen ist, und dann besoffen ein Kind tot fährt ist das fahrlässig. Und der Alkoholgenuss ist strafmildernd. Dafür gibt es in der Regel Bewährung.
Oder wer mit 90 KmH in einer 30 er Zone einen Menschen (8 Monate altes Baby im Kinderwagen) tot fährt, der auf dem Gehweg steht, handelt fahrlässig. Dafür gibt es Bewährung.
Die maximale Strafe ist 5 Jahre. In den USA lebenslänglich.
Meine Güte! Die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag geht historisch zurück auf den Urvater des europäischen Strafrechts – Drako. Auch wenn in dessen „drakonischem Rechtssystem“ sowohl Mörder als auch Totschläger hingerichtet wurden, legte er grossen Wert auf die korrekte Einordnung der jeweiligen Sachlage.
Das kommt eben davon, wenn man „Geschi“ in der Schule abgewählt hat – bzw. überhaupt abwählen konnte. Dann geht Geschichte eben bruchlos von „Steinzeit“ über „Mittelalter“ in „Nationalsozialismus“ über – und die „Neuzeit“ beginnt mit der Gründung der „Grünen“.
#17 Babieca
Beschneidung: …unter örtlicher Betäubung die Beschneidung des zum Tatzeitpunkt vierjährigen… Das Kölner Landgericht hat den Fall nach dem Heilpraktiker-Gesetz verhandelt, so ist es dem vollständigen Urteil zu entnehmen.
http://adam1cor.files.wordpress.com/2012/06/151-ns-169-11-beschneidung.pdf
Heilpraktiker – eine Hitlererbschaft
Die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz). Vom 17. Februar 1939
Unterschrift
Reichskanzler
Adolf Hitler
http://www.religio.de/therapie/heilprak.html
Nach meinen Informationen wurde diese idiotische Initiative gestartet von Anke Spoorendonk, der Superministerin in Schleswig-Holstein. Sie ist Ministerin fuer Europa, Kultur und Justiz, genau das richtige Ressort fuer eine abgehalfterte Oberstudienrätin. Von all dem hat sie keine Ahnung und ist deshalb genau richtig. Sie hat den SSW (Suedschleswigschen Wählerverband), der eigentlich die Interessen der dänischen Minderheit vertreten soll, zum Mehrheitsbeschaffer fuer Brandstifter Stegner und Shrek Albig gemacht, um endlich selbst mal Ministerin zu werden.
Sie wollte mal von sich hören lassen, da man ja sonst nichts von ihe hört.
Das Waffenrecht stammt, zum Teil, auch noch aus der NS-Zeit. Allerdings macht man den Führer hier alle Ehre und setzt alles daran, es zu verschärfen. Das Kindergeld wird auch ständig erhöht und ohne den Personalausweis geht nichts mehr.
http://de.wikipedia.org/wiki/Personalausweis_%28Deutschland%29
Also, wenn ihr mal wieder nach eurer Kennkarte gefragt werdet ……..
#34 Vladimir Schmidt (19. Jan 2014 17:25)
Ja. Siehe auch meinen Kommentar #17 Babieca (19. Jan 2014 16:47). Spoorendonk dreht hohl und wirft mal wieder die Frage auf, warum es weiterhin eine Sonderklausel für den SSW geben muß, wo der doch inzwischen eine reindeutsche, grünlinksrote Paranoiker-Horde ist. Übrigens das gleiche Phänomen beim SSW wie bei der CDU: Sie haben sich naht- und reibungslos in die linkstotalitären Volksbevormunder integriert.
Ein informativer und gut geschriebener Beitrag. Zwischen all den kewil-Artikeln fällt er wirklich positiv auf. Bitte mehr solche Beiträge (und weniger andere)!
#35 antifa antagonist (19. Jan 2014 17:35)
Auch die Tierkörperbeseitigung samt dazugehöriger Gesetze und Organisationen stammt von 1933 und einer gewissen Partei… Ich finde auch, daß man ab sofort alle Tierkadaver aus Protest einfach wieder auf Straßen und Felder schmeißen sollte.
http://www.tba-warthausen.de/wir-aber-uns/geschichte-a-von-damals-bis-heute
Es ist ganz einfach: NSU / Nazi usw. war eindeutig MORD.
Weißer Mann tötet fröhlichen lebenslustigen Einwanderer.
Wenn nun insb. ein Einheimischer von einer Horde Barbaren immer wieder gegen den Kopf getreten wird, stirbt er zufällig an einem Herzinfarkt nebenbei. Hat nichts mit dem Angriff zutun, evt. zu hoher Stresshormon-Level. Können die Angreifer ja vorher nicht wissen, daß er so zart besaitet ist.
Somit ist es diskriminierend, ich sage sogar eher rassistisch, wenn man diesen jungen Männern, die eben mal etwas „emotional“ reagieren (absolut verständlich, da sie hierzulande benachteiligt und selber diskriminiert werden) als Mörder tituliert und sogar noch wegen Mordes verurteilen würde (z.B. volle 2 Jahre Jugenknast).
Somit muß Mord abgeschafft werden (analog zur Senkung der Leistungsgrenzen z.B. im Bildungssystem, ‚jede/r kann Abi‘) und schon haben wir keine Mörder mehr im Lande, sondern nur noch friedfertige MitbürgerInnen. Wenn jemand stirbt, dann durch unglückliche Umstände, Zufall, selbst verantworteten Gesundheitsrisiken usw.
Und diskriminiert wird auch niemand mehr.
#35 antifa antagonist (19. Jan 2014 17:35)
#38 Babieca (19. Jan 2014 17:43)
Mein Gott, was waren das für Zeiten.
Selbst am 1. Mai hatten die Leute frei.
Welch ein Hohn für die Opfer!
Die menschenverachtende Politik der Linken hat nur ein Ergebnis:
Täter werden therapiert – Opfer alleingelassen.
Das muss sich ändern – und es wird sich auch ändern…
Ein Unfall ist lt. Definition ein von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes, schädigendes Ereignis.
So war es jedenfalls bis vor knapp 20 Jahren noch. Das Thema Alkohol mag ja immer wieder in den Fokus gerückt werden. Ebenso, wie überhöhte Geschwindigkeit oder das Augenblicksversagen bei älteren Verkehrsteilnehmern. Letztere haben zwar meist seit Jahrzehnten keinen Unfall verursacht, eignen sich aber vorzüglich für völlig unbegründete Hetze gegen Ältere.
Haben Sie schon einmal an einem „Alkoholtest“ teilgenommen? So ein Test ist höchst aufschlußreich. Es dürfte allgemein bekannt sein, daß alkoholbedingte Ausfallerscheinungen ab einer Konzentration von 1,3 Promille auftreten. Darum wird bei Unfall auch ab diesem Wert geahndet.
Bei uns in der DDR galt 0,0 Promille, aber die hartnäckigen Säufer hat auch dies nicht abgehalten. Eine solches Verordnung ist nur für das Säcklein mit den Geldbußen gut.
Nehmen Sie mir meinen Einspruch bitte nicht übel. Schönen Sonntag noch
Tolles Thema: Mord und Totschlag
Da würde ich eindeutig lieber die amerikanische Variante des Strafrechts preferieren:
murder in first degree
Das ist im groben unser Mord – immer dann wenn das Tatmerkmal „with malice aforethought“ hinzukommt (in boshafter Vorausplanung).
Dann erspart man sich die Beurteilung der niedrigen Beweggründe, wo sich deutlich mehr im subjektiven Bereich abspielt als bei der Bewertung einer „boshaften Vorausplanung“.
murder in second, third, fourth degree
in absteigender Reihenfolge von „billigend in Kauf genommen“ bis zur „fahrlässigen“ Tötung.
In den USA spielt aber jedesmal der Grad der Planung oder Vorhersehbarkeit eine große Rolle.
Finde ich persönlich logischer und einfacher zu bewerten.
Top am US-Strafrecht:
Über Schuld oder Unschuld in Mordprozessen entscheidet eine Jury von Menschen wie Du oder ich.
Das wäre mal ein Punkt, in dem man sich die USA zum Vorbild nehmen könnte – diese Bewertung der Tötungsvariablen würde auch mit unserem Willens-Strafrecht korrelieren (bestraft wird jeweils der Wille zur Straftat, nicht die Straftat an sich).
Zwischen Mord und Totschlag wurde fast immer in fast allen Kulturen unterschieden und das ist gut und richtig.
Und wie oft kommt es auf das Motiv an. Da gibt es ein bekanntes Beispiel an das sich viele noch erinnern mögen ich glaube es passierte in den 80er Jahren. Das Kind einer jungen Frau, Bachman hieß sie war ermordet worden. Was tat die Nebenklägerin Frau Bachmann, sie tötete im Gericht vor Dutzenden von Zeugen, den Täter. Es lag eindeutig Rache vor und doch wurde sie NICHT als Mörderin verurteilt auch wenn ein qualifizierendes Merkmal vorlag. ZU RECHT wurde Sie nur als Totschlägerin verurteilt wobei noch viele Milderungsgründe bei der Strafbemessung dazu kamen aber das ist dann eine andere Sache.
Es muss meiner Meinung nach weiterhin §211 und §212 bestehen bleiben. Nur so kann man Grenzfälle gerecht beurteilen und dies nicht nur auf die Strafbeimessung belassen.
Die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag erschien mir bisher ganz vernünftig. Denn ein Mensch, der seinen Ehepartner im Streit willentlich so lange schlägt, bis er tot ist, handelt i. d. R. in einem Affektzustand, während ein Mensch der seinen Ehepartner vergiftet, eine längere Vorbereitungsphase hat, die es ihm ermöglicht, über sein Vorhaben nachzudenken und davon Abstand zu nehmen.
#24 Voldemort (19. Jan 2014 16:57)
„eine Neuregelung der Totschlagverjährung eine im Strafrecht unuzlässige Rückwirkung darstellen würde“
—-
Nein.Früher verjährte Mord auch nach 30 Jahren. Wegen der Aufarbeitung von Naziverbrechen hat man die aufgehoben. Die Aufhebung der Verjährung von Totschlag wäre ohne weiteres möglich, da kein schützenswertes Interesse des Täters.
„„Heimtücke ist das Mordmerkmal der Schwachen – statistisch gesehen ist es das Mordmerkmal der Frauen. Eine schwache Frau, die den gewalttätigen Ehemann nachts im Schlaf oder mit Gift tötet, wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Schlägt hingegen der Mann im Streit seine Frau tot, wird er nur wegen Totschlag zu fünf bis 15 Jahren verurteilt“, erläutert Ewer den dringenden Handlungsbedarf.“
Uiih, ich dachte, dieser Blödsinn stamme vom Autor des Artikels in der JF. Tatsächlich wurde er jedoch vom Präsidenten des DAV als ein Teil der Begründung für den Neuregelungsbedarf geäußert. Nun mag dieses Beispiel daneben gegriffen sein, denn selbstverständlich ist i.d.R. der Unwertgehalt einer Tat größer, wenn man sie planvoll begeht.
Was aber das eigentliche Argument des DAV angeht, nämlich dass die Unterscheidung von Tat und Tätertyp nichts im Straftatbestand, sondern bei der Strafzumessung eine Rolle spielt, lässt sich durchaus hören.
Es zeigt sich aber wieder mal schön, dass man in unserem Land neben dem Gebrauch des Wortes „Nazi“ auch die Frauen“mafia“ bedienen muss, um Aufmerksamkeit für seine Vorschläge zu finden.
*nichts im Straftatbestand zu suchen hat,
Einverstanden!
Nur noch „Mord“ und entsprechend strafbewehrt.
Don Andres
Nein, das „schützenswerte Interesse“ ist das Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG. Betroffen wären die Fälle von Totschlag, die zuvor verjährt gewesen wären und nach der Änderung – wie vormals Mord – nicht mehr.
Dass das früher mehrfach unter Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot geschah, hat alleine damit zu tun, weil es gegen die Nationalsozialisten ging und man da alle möglichen Grundsätze brach, sich über alles hinwegsetzte, um eine Bestrafung zu erreichen. Der Verfassungsbruch war zwar evident, aber da jeder dafür war (man fand es „unerträglich, dass die Nazis davonkämen“), zog man es letztendlich durch – denn wer wollte schon Partei für die „Nazis“ ergreifen, irgendwelche linken Professoren bis Politiker sicher nicht. Hier ein Auszug aus der Änderungshistorie(wikipedia):
In der Bundesregierung unter Ludwig Erhard hatte sich mehrheitlich die Auffassung durchgesetzt, eine Verjährungsverlängerung sei verfassungsrechtlich unmöglich. Sie verzichtete daher auf Vorgaben. Dies erleichterte das Zustandekommen einer parlamentarischen Debatte, bei der die Abgeordneten frei vom Fraktionszwang sprachen.
Die gegensätzlichen Standpunkte waren schwer zu überbrücken. Einigen Abgeordneten blieb die Vorstellung unerträglich, die ungesühnten Massentötungen und den Völkermord verjähren zu lassen. Andere sahen die Grundsätze eines Rechtsstaates unheilbar verletzt, wenn ein erloschener Strafanspruch rückwirkend wieder geltend gemacht würde.
Im Januar 1965 legte Ernst Benda (CDU) einen von 49 weiteren Abgeordneten seiner Partei unterzeichneten Antrag vor, durch den die Verjährungsfrist bei Mord auf 30 Jahre verlängert werden sollte. Die SPD-Fraktion brachte zwei Gesetzentwürfe ein. Nach ihrem Willen sollte die Verjährung für Mord und Völkermord gänzlich entfallen; dies sollte durch eine Änderung des Art. 103 GG rechtlich einwandfrei abgesichert werden. Benda legte daraufhin am Vortag der Bundestagssitzung einen veränderten Antrag vor, durch den die Verjährung bei Mord gänzlich aufgehoben würde. Es habe sich im Verlaufe der letzten Monate ein Meinungswandel vollzogen; es ginge nun nicht mehr um das ob, sondern nur noch um den juristisch und politisch besten Weg.
OT:
Zwei Messerstechereien in Stockach: Ein 35-Jähriger liegt auf Intensivstation
Stockach – Am Samstagabend ist der Streit von fünf erwachsenen Männern eskaliert, einer liegt auf der Intensivstation, die anderen sind inhaftiert. Schon am Freitagnachmittag hat ein 16-Jähriger einen Gleichaltrigen am Bahnhof niedergestochen.
http://www.suedkurier.de/region/kreis-konstanz/stockach/Zwei-Messerstechereien-in-Stockach-Ein-35-Jaehriger-liegt-auf-Intensivstation;art372461,6622960
Seit diesem Jahr, gibt es wohl auch bei der Polizei keine Täterbeschreibungen mehr. Ich vermute die Herkunft darf auf Dekret auch nicht mehr genannt werden.
http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/110973/2643083/pol-kn-stockach-versuchtes-toetungsdelikt
http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/110973/2643221/pol-kn-stockach-35-jaehriger-lebensgefaehrlich-verletzt
#50 Voldemort (19. Jan 2014 20:46)
Der Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ trifft doch hier gar nicht zu, es geht nur um die Verjährungsfrage. Mord war zur Zeit der Tatbegehung immer strafbar. Ob was im BT dazu diskutiert wurde, ist mir relativ egal, weil es sich um eine juristiische Frage handelt, die, da bin ich mir sicher, auch vom BVerfG geklärt wurde.
…. und um noch einen draufzusetzen:
Es gibt kein schützenswertes Interesse eines Straftäters, der im Vertrauen darauf, dass die Tat nach gewisser Zeit verjährt und man ihn vorher nicht erwischen wird, eine Straftat begeht.
Sollen sie machen, aber die Strafe richtig anziehen, und vor allem auch mal die Mindesthaftzeit bei Lebenslänglich auf 30 Jahre hochsetzten anstatt 15.
Komikernation Buntland.
Das erste Tierschutzgesetz stammt auch aus dem dritten Reich.
Also: Tierschutz abschaffen!
Oder wie soll man diese Logik sonst verstehen?
Kopftreten ist ein Mordversuch. Wer etwas Anderes behauptet, sollte sich auf seinen Geisteszustand untersuchen lassen.
Ja, zur Tatbegehung war Mord aber nicht Totschlag verjährungsfrei. Bei den hier fraglichen Fällen (z.B. 1980 begangen), die bisher als Mord angeklagt werden würden, wäre Verjährung nicht eingetreten. Nun möchte man aber wegen Totschlags anklagen, was verjährt wäre. Wenn man nun sagt, Totschlag soll aber auch nicht verjährbar sein, dann wäre das eine verbotene Rückwirkung.
Nochmal zur Klarstellung:
X mordet 1980, wird nun gefasst. Verurteilung wegen Mord, da keine Verjährung.
Nun schaffen wir Mord ab, wie im DAV-Vorschlag. Verurteilung wegen Totschlags nicht möglich, da 30 jahre rum, X wird nicht verurteilt (siehe Befürchtung in meinem ersten Post).
Manipulation des Totschlag-Paragraphen hinsichtlich Verjährungsfrist (von ihnen als Lösung vorgeschlagen): X wird nun doch verurteilt, weil Verjährung RÜCKWIRKEND auch für Totschlag eingeführt wird. Das ist dann aber ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG denn nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht käme X jetzt frei (da 211 ja gestrichen).
Für von Nazis zum äussersten genötigten Migranten gilt in Zukunft:
„Schwere Streichelverletzung mit unter der Erde Folgen.“
Urteil im Namen des Volkes:
„Pech gehabt.Freispruch!“
Ich sehe eher andere Probleme:
Tottreten: die „Bereicherer“ wollen Morden, aber strafrechlich möglichst wenig belangt werden. Da ist das mit dem Tottreten eine Gesetzeslücke: es bleibt unklar, wer der „Hauptschuldige“ war und der (türkische) Anwalt sagt: meine Jungs sind doch so lieb, nie würden sie jemand ein Leid zu fügen, sie wollten den armen Deutschen ja gar nicht umbringen und bedeauern zu tiefst ihre Tat….
Da wird unser Gesetz mißbraucht und muß geändert werden. Am wirkungsvollsten: die Wurzel behandeln: alle Schriften einsammeln, die zu Haß , Rassismus, Vergewaltigung und Mord an den Deutschen (Harbis) aufrufen…
Wenn es doch vorkommt: ganze Sippe ausweisen.
Shariamord („Ehren“mord).
Da ruft der Onkel aus Anatolien an und sagt: ihr wißt schon, was zu tun ist. Die Familie bestimmt dann den Jüngsten, der seine Schwester „beseitigt“.
Das Deutsche Gericht verurteilt dann den Jüngsten.
Aber das Problem ist das System, genauer: die Sharia, noch genauer: die die Duldung von Koran/Sharia durch unsere deutschen Politiker.
Auch hier muß die Wurzel behandelt werden: alle Schrifen einsammeln, die zum Mord aufrufen an Personen die nicht der (Sexualethik) der Sharia folgen.
Wenn es doch vorkommt: ganze Sippe ausweisen.
#60 Mosaik, genauer:
Tottreten: Muslime sollen Deutsche (Harbis) morden, weil es ihr Vorbild Mohammed so vorgibt ….
Gutmenschen und Kommunisten behaupten dies sei kein Mord, auch kein Rassismus, sondern Bereicherung und wir sollen alle glücklich über diese „Fachkräfte“ sein…
Ich sehe das anders.
—
Siehe: Kufar, Harbis, Dschihad, Dar al-Islam, Leben von Mohammed (Maghazi, Medina) usw.
#3 Humboldt_Gauss
„Einspruch Euer Ehren. Wenn jemand bei einer
Rauferei – egal wo durch zu Tode kommt, ist das für mich ein Mord.“
Nicht, wenn der Täter die „richtige“ Religion und eine „schwere Kindheit“ hatte. Und das ist in dieser Religion ja grundsätzlich der Fall, genau wie eine „Entwicklungsverzögerung“. Und schwupps – schon wird aus Mord eine „harmlose Schlägerei unter Jugendlichen“, wofür es maximal noch knallharte Bewährung gibt. Schließlich will man der Fachkraft die kriminelle Karriere nicht versauen. Nach dem Vorstoß der DAV wird zukünftig daraus wohl „kulturelle Bereicherung“, welche überhaupt nicht mehr verfolgt wird.
#57 what be must must be (19. Jan 2014 22:12)
Kopftreten ist ein Mordversuch. Wer etwas Anderes behauptet, sollte sich auf seinen Geisteszustand untersuchen lassen.
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Exakt. Ich würde sogar behaupten, dass es schwieriger ist, als Ungeübter jemanden mit einem einzigen Messerstich zu töten, als mit einem einzigen gezielten Fußtritt gegen den Kopf.
#58 Voldemort (19. Jan 2014 22:22)
Genauso wie die Aufhebung der Verjährbarkeit von Mord keine verbotene Rückwirkung war, wäre es eine evt. künftige Aufhebung der Verjährbarkeit von Totschlag.
Das einzige Problem mit der Rückwirkung besteht darin, dass ein neuer Tötungsparagraph geschaffen wird, der z. Z. der Tatbegehung noch nicht existierte.
Und wie löst man das ganz pragmatisch?
Ganz einfach, für Altfälle gilt der alte Mord- oder Totschlagsparagraph einfach weiter (evt. mit der Maßgabe, dass man das neue Recht mit heranzieht, falls es sich günstiger für den Täter auswirken würde).
Eine Strafbarkeitslücke entsteht daher nicht.
… um es nochmal klar zu sagen, eine Abschaffung der Verjährungsfristen für Tötungsdelikte ist keine verbotene Rückwirkung i. S. v. 103 GG (es sei denn, Verjährung wäre bereits eingetreten, worüber ich mir noch keine Gedanken gemacht habe).
Um diesen Problemen aus dem Weg zu gehen, könnte man das alte Recht für Altfälle weitergelten lassen. Das ist alles.
Der DEUTSCHE ANWALTVEREIN ist geistig erodiert!
Man wundert sich bereits seit 20 Jahren warum es keine SUB-Migranten als Mörder mehr in Deutschland gibt. Wohingegen die Deutschen weiterhin als Mörder gelten.
Was ist das nur für ein dreckiges Justiz-Spiel?
§211
Darunter fallen nahezu alle 98% der SUB-Migranten. GESETZ ist GESETZ !
Hammurapi hat sich bereits mehrfach im Grabe umgedreht; beim Anblick der erodierten Akademiker.
Bereits wer mit dem Messer in der Hosentasche für ein ´letztes´ Gespräch zur Ex-Frau geht ist eine Mörder. – Selbst wenn sie durch eine Notoperation überlebt, ist es Mordversuch und kein Totschlag im Affekt. Denn der Affekt hat bereits beim Mörder zu Hause angefangen sich aufzuregen.
Wer mit dem Messer in die Dico geht um sich dort aufzuregen, hat bereits den Vorsatz des Mordversuches in der Hosentasche.
#67 Rettirzuerk Wesener (20. Jan 2014 16:20)
Wer mit dem Messer in die Dico geht um sich dort aufzuregen, hat bereits den Vorsatz des Mordversuches in der Hosentasche.
…………………….
Genau, das ist praktikabel: er beleidigt oder schubst jemanden, er wird gefilzt und man findet ein Messer bei ihm — tatütata ab in den Knast wegen Mordversuchs.
#13 hoppsala (19. Jan 2014 16:29)
Schön, daß mal jemand schreibt, der den Status der BRD kennt.
Ja, sie darf. Sofern die „Siegermächte“ dieses Gesetz dulden.
Für die Ahnungslosen:
Wir Deutschen leben nach Völkerrecht immer noch im Deutschen Reich. Es gab und gibt keinen Friedensvertrag, lediglich eine Kapitulation der Wehrmacht.
Die BRD ist eine Firma mit Sitz in Frankfurt.
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