koran_terrorDie Staatsanwaltschaft Stuttgart hat eine Strafanzeige zurückgewiesen und ein Ermittlungsverfahren zu dem Inhalten des Korans mit Verfügung vom 27.07.15 abgelehnt. Darauf haben wir gewartet – eine politisch-korrekte Entscheidung der Staatsanwaltschaft (StA) zu den z. T. grausamen Suren des Koran und seiner Hadithen: Mitnichten seien Aussagen des Koran bedenklich oder gar strafbaren Inhalts. Im Gegenteil, da läßt die StA keinen Zweifel: Inhalte des Koran können eo ipso nicht strafbar sein.

(Von Peter Helmes, www.conservo.wordpress.com)

.. unter Berücksichtigung der zentralen Bedeutung des Koran für den islamischen Glauben sowie seine Entstehungsgeschichte kommt eine Strafbarkeit nach §§ 130, 130a StGB oder anderen Strafvorschriften durch Verbreitungen des Korans bereits von vornherein nicht in Betracht….“ (Der Gesamttext der StA-Verfügung vom 27.07.2015 liegt dem Autor vor, Aktenzeichen: 7 Js 7276/15)

Zum Hergang:

Dr. O. S. (Name und Anschrift dem Autor bekannt) hatte bei der StA München I am 25.06.2015 eine Strafanzeige wegen Volksverhetzung gegen Vertreter des Reclam-Verlages (Mitarbeiter der Geschäftsführung und des Vertriebes) erstattet.

In seiner Anzeige wirft Dr. O. S. den Angezeigten vor, sich der Volksverhetzung schuldig gemacht zu haben, weil sie das Schriftwerk des Koran vertreiben, dem in mehreren Versen von Suren volksverhetzende Aussagen zu entnehmen seien. Dies erfülle den Tatbestand des § 130 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 130a StBG.

Da aus mir nicht bekannten Gründen die Strafanzeige von der StA München I „zuständigkeitshalber an die StA Stuttgart abgegeben“ wurde, erging von dort dann die „Verfügung“ vom 27.07.2015, nach der „der Anzeige des Dr. O. S. vom 25.06.2015 wegen Volksverhetzung keine Folge gegeben (§ 152 Abs. 2 StPO)“ wird. Angesichts etlicher einschlägiger Suren des Korans eine – vorsichtig ausgedrückt – „überraschende“ Verfügung. Es kommt aber noch dicker:

Keine Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist gemäß § 152 Abs. 2 abzusehen“, heißt es in der Verfügung weiter. „Die beanstandeten Aussagen des Koran erfüllen keinen Straftatbestand, insbesondere nicht jenen der Volksverhetzung nach § 130 Abs. StGB oder der Anleitung zu Straftaten nach § 130s StGB

Der Koran stelle zwar eine Schrift im Sinne des § 11 Abs. 3 StBG dar; seine Verbreitung sei jedoch – unabhängig vom Wortlaut der zitierten Verse und der jeweiligen Interpretation – nicht strafbar (Wortlaut § 11, Absatz 3 StGB: „Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.“).

Unterfällt der Koran nicht den strafrechtlichen Normen?

In ihrer weiteren Begründung wird die StA nahezu eschatologisch und gerät auf gefährliches Glatteis; denn es steht nicht einmal fest, ob der Islam eine Religion oder eher eine Ideologie ist. So heißt es in der Begründung der StA weiter:

„Koranentstehung liegt viele Jahrhunderte zurück…“

Die Argumente der Islamkritiker scheint die StA überhaupt nicht zu interessieren, Motto: „Der Koran ist eine friedliche Religion; also kann nicht sein, was nicht sein darf.“ Bei dieser grundsätzlichen Auffassung finden selbstverständlich die Suren, die zum Töten („Ungläubiger“) aufrufen, keine Berücksichtigung.

Da wird die StA sogar deutlich: Es könne dahinstehen, ob

der Koran an den vom Anzeigeerstatter genannten strafrechtlichen Normen überhaupt gemessen werden kann, weil seine Entstehung viele Jahrhunderte zurück liegt und es sich mithin um eine vorkonstitutionelle Schrift handelt, der Inhalt bei wörtlichem Verständnis nicht mit den heute gültigen Wertmaßstäben und den Grundsätzen der Verfassung in Einklang zu bringen sein mag. Denn die Verbreitung des Koran als Grundlage der islamischen Religion ist jedenfalls durch die in Art. 4 GG verbürgten Religionsfreiheit gedeckt…

Mit diesem Argument kann man nahezu jede historisch bzw. religiös begründete Straftat rechtfertigen. Da ist die StA Stuttgart in die Falle der Selbstgerechten getappt. Um die Absurdität der Argumentation der StA Stuttgart darzulegen, müßte man sie nur ´mal aufs Christentum übertragen: Die Kreuzzüge mit ihren grausamen Erscheinungen oder die Hexenverbrennungen im Mittelalter liegen auch „viele Jahrhunderte zurück“ und sind „mithin (…) eine vorkonstitutionelle Schrift, der Inhalt bei wörtlichem Verständnis nicht mit den heute gültigen Wertmaßstäben und den Grundsätzen der Verfassung in Einklang zu bringen…“

Anders ausgedrückt: Jede Straftat, jedes Vorgehen eines grausamen Tyrannen, jedes Abschlachten von Christen kann damit negiert werden, daß sie „relativ“, also zur entsprechenden Zeit, gesehen werden müßten. Das aber ist ein Freispruch für alle Freveltaten der Geschichte. Ach ja, gilt dies denn auch für Hitler und seine Zeit – „nicht mit den heute gültigen Wertmaßstäben und den Grundsätzen der Verfassung in Einklang zu bringen…“?

Wetten, daß die StA diese Tragweite ihrer Verfügung nicht erkannt hat?,

Für begriffsstutzige Gutmenschen: Die StA Stuttgart stellt hiermit jedem Tyrannen, jedem Verfassungsbrecher einen Freifahrtschein aus, der gegen die staatliche Ordnung verstößt, die „nicht mit den heute gültigen Wertmaßstäben und den Grundsätzen der Verfassung in Einklang zu bringen“ ist. Ja, merken die denn nichts!?

„Von staatlicher Einflußnahme freier Rechtsraum“

Wer auch immer diese Einstellungsverfügung zu verantworten hat – er ist ein Grundgesetzhasardeur. Die StA erläutert in ihrer Verfügung weiter:

Bei der Auslegung von Strafvorschriften, insbesondere des § 130 StGB, sind die sich aus Art. 4 und 4 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleisten mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und der Freiheit ungestörter Religionsausübung einen von staatlicher Einflußnahme freien Rechtsraum, in dem jeder sein Leben gestalten kann, wie es seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung entspricht (BVerfG, NJW 1971, 931; BVerfGE 12, 1 , 3). Beschränkungen erfährt das Grundrecht auf Religionsfreiheit allein durch kollidierendes Verfassungsrecht; es wird in der verfassungsrechtlichen Terminologie vorbehaltslos aber nicht schrankenlos gewährleistet.

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestallt, daß Betätigungen und Verhaltensweisen, die aus einer bestimmten Glaubensrichtung fließen, nicht ohne weiteres den Sanktionen unterworfen werden können, die der Staat für ein solchen Verhalten – fern von einer glaubensmäßigen Motivation – vorsieht. Die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 4 GG kommt in solchen Fällen dergestalt zur Geltung, dass sie Art und Maß staatlicher Sanktionen beeinflussen kann. Verwirklich eine Person nach herkömmlicher Auslegung einen Straftatbestand, so ist im Lichte des Art. 4 GG zu fragen, on unter den besonderen Umständen des Falles eine Bestrafung den Sinn staatlichen Strafens überhaupt erfüllen würde.

Die sich aus Art. 4 GG ergebende Pflicht aller öffentlichen Gewalt, die ernste Glaubensüberzeugung in weitesten Grenzen zu respektieren, muß immer dann zu einem Zurückweichen des Strafrechts führen, wenn der konkrete Konflikt zwischen einer nach allgemeiner Anschauung bestehenden Rechtspflicht und einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis bringt, der gegenüber sich die kriminelle Bestrafung als eine übermäßige und daher seine Menschenwürdeverletzende soziale Reaktion darstellen würde. (BVerG, NJW 1972, 327 ff.).

Dann zieht die StA folgendes Fazit:

Nach diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung der zentralen Bedeutung des Koran für den islamischen Glauben sowie seine Entstehungsgeschichte kommt eine Strafbarkeit nach §§ 130, 130a StGB oder anderen Strafvorschriften durch Verbreitungen des Korans bereits von vornherein nicht in Betracht.

Es kann deshalb dahinstehen, on einzelne Verse der Suren überhaupt den angezeigten Tatbeständen unterfallen. Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist daher abzusehen. (Namen des Unterzeichners der StA-Verfügung)

Wir lernen: Ob im Koran gewaltverherrlichende, zur Gewalt (gegen „Ungläubige“) aufrufende oder schlicht undemokratische Äußerungen stehen, interessiert niemanden; denn in der Religion haben wir nichts zu suchen. Ausnahmen natürlich beim Christentum: Was da im Zeichen des Kreuzes an Unheil über die Menschheit gebracht wurde, ist selbstverständlich verurteilenswert. Das Christentum ist schlecht, der Islam ist friedlich! Der Segen Allahs, des Allmächtigen, sei mit Euch!

Es ist kein Trost, daß dies „nur“ die Verfügung einer StA Stuttgart ist. Es steht zu befürchten, daß die Stuttgarter für die gesamte heutige Justiz stehen: Recht ist, was politisch korrekt ist. Und es überrascht auch (deshalb?) nicht mehr, daß die Medien diese Entscheidung nicht berichten. Gute Nacht, Abendland!

Bei DITIB & Genossen knallen die Sektkorken, äh (politisch korrekt), scheppern die Kamelmilchkannendeckel.

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117 KOMMENTARE

  1. Das Urteil geht – wegen politischer Korrektheit – vollkommen in Ordnung.
    Ansonsten hätte das Haßpamphlet des falschen propheten und Hurensohns mohammed, ebenso wie Hitlers „Mein Kampf“ auf den Index gehört.
    Das geht gar nicht, denn schließlich handelt es sich bei der mittelalterlichen Kopfabschneidersekte um eine „Friedensreligion“ .

  2. Ich habe seit Jahren schon die Idee einen „germanischen Koran“ zu schreiben und eben dies vor Gericht zu begründen.

    Das man alle Ungläubigen schlachten soll usw. und vor Gericht dann begründen, dass ein Engel mir das geflüstert hat.

    Leider keine Zeit…

  3. #1 Marie-Belen
    „Und dann?“ Wär endlich Ruhe im Karton, oder auch nicht. Ist eh scheissegal, die Karre sitzt schon zu tief im Dreck. Die zieht auch kein THW mehr da raus. 🙂

  4. Was für ein alberner Scheiß!

    Strafanzeige wegen Volksverhetzung – mann mann mann.

    So eine Scheiße fällt auch nur irgendwelchen Gehirnamputierten ein.

    Was hat Dr. Schlau sich ausgerechnet?

    Soll die Kohle lieber der AfD spenden als solch alberne Anzeigen zu erstatten.

  5. Wilders hatte seinerzeit schon mal Klage dahingehend eingereicht, dass der Koran verboten werden sollte. Ergebnis: siehe oben!

  6. Gegen den Koran helfen keine „Urteile“ und keine „Verbote“. Da hilft nur was anderes. Möge sich jeder selber ausmalen, was ich damit meine.

  7. Diesen elenden Entscheid werden sich Reschke und Schweiger nicht gefallen lassen. Die willfährigen Juristen gehen Schweiger ohnehin seit Jahren auf den Sack.

  8. #7 Joerg33 (19. Aug 2015 14:18)

    Alternativ kann er von der Knete auch Pegida-Flyer drucken lassen.

  9. Die kleine Erna fragt ihre Mutter:
    Warum kriege ich kein Taschengeld mehr?
    Mutti antwortet;
    Liebe Erna dein Taschengeld hat der kleine Flüchtlingsjunge aus Serbien damit es ihm gut geht.
    Darauf antwortet klein Erna:
    Wohin kann ich fliehen damit ich wieder Taschengeld bekomme ??

  10. Eine im Ergebnis korrekte Entscheidung.

    Ein Verbreitungsverbot des Korans hätte nämlich jede Islamaufklärung unmöglich gemacht.

    Wir sollten jetzt aufhören, unsere Gegner mit einem Paragraphen anzuzeigen, den wir nicht haben wollen. Für die Meinungsfreiheit kann man nur glaubwürdig eintreten, wenn man sie auch seinen Gegnern zugesteht.

    Es ist jetzt Zeit, sich für die vollständige Abschaffung des § 130 StGB einzusetzen.

  11. Reichsverfassung von 1919, Art. 136 ist Bestandteil des Grundgesetzes. Dort steht

    (1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

    Von »zentraler Bedeutung des Korans« ist weder hier noch anderswo die Rede. Auch nicht vom hohen Alter oder der Zeitbedingtheit von Mordbefehlen. Nur hat die Staatsanwältin nicht bedacht, daß das von Mohammed (AsiusiH) verkündete Wort Allahs ewig – also auch heute noch – gültig ist. Somit ist das Strafgesetzbuch unbedingt anzuwenden.
    Wer natürlich keinen Verstand hat, kann ihn auch nicht beutzen.

  12. Dann darf auch ein Imam in oder außerhalb der Moschee jederzeit öffentlich zur Tötung aller Ungläubigen aufrufen?
    Wenn er nur hinzufügt, dass das ja „nur“ so im Koran steht?

    Diese Entscheidung der STA bitte im vollen Wortlaut veröffentlichen!
    Damit wir unterscheiden lernen zwischen einem Mordaufruf und einem straflosen religiösen Text.

  13. #5 badeofen

    So ist es! Das System ist so kaputt und beratungsresistent, dass mir eine zivile Lösung der Probleme nicht mehr möglich erscheint. Da ist der Staatsanwalt aus Stuttgart nur noch eine Petitesse vulgo Peanut am Rande.
    Europa wird wieder ein Blutbad erleben und wieder waren es Sozialisten und feige Bürger, die unfähig waren, um ehrlich und seriös zu handeln
    Hambach wäre angesagt!

  14. “ unabhängige Justiz „, da lachen ja die Kamele. Bisher gibt es ja eigentlich nur Dressur, staatlicherseits.
    Was, wenn die Krummnasen wirklich mit Krummdolch und Krummschwert drohen?

  15. OT:

    „Asylanten dürfen bei uns stehlen“

    Die Gemeinde St. Georgen im Attergau (OÖ) hat täglich mit Asylwerbern zu kämpfen, die den Bürgern und den Geschäftsleuten das Leben schwer machen. Autos werden bespuckt, Frauen müssen sich sexuelle Anspielungen gefallen lassen und Diebstähle stehen an der Tagesordnung. Weil die Polizei der Straftaten nicht Herr wird, lassen die Geschäftsleute bereits die Asylwerber einen bestimmten Betrag im Monat entwenden.

    http://www.ganzewoche.at/inhalte/artikel/?idartikel=8905

  16. Also warum erwartet man einen moderaten Euro-Islam? Warum sollten die sich ändern, anpassen, oder reformieren?
    Geht doch auch so! Unser angeblicher Rechtsstaat macht beide Augen zu und gut ist! Recht und Staat, Trennung von Kirche und Staat???
    Da werden in absehbarer Zeit Steinigungen wohl straffrei sein, denn der Glaube steht hier über dem Gesetz!

  17. „GESUNDHEIT ist ein hohes Gut“
    Präsident Medical Association Dr Montgommery

    Supreme(Q9:33) GESETZGEBER, sadist#1 BUT Merciful™ & Compassionate™ allah, Q5:38(-40) „(Dieben) AMPUTIERT [ without anesthesia !! ] ihre Hände“

    24:2 „(adulterers + sex BEFORE marriage = zina = illegale sex to women_BEATER#1Q4:3+4:34) FLOG them with 100 stripes“

    10:4 „… UNbelievers drink boiling water, BECAUSE THEY REJECT ALLAH“

    vs. German Contitution Art 2, 2 „EVERYONE has the right to life AND PHYSICAL INTEGRITY“

  18. Was halten Sie von meinem Vorschlag, eine Partei zu gründen, die z.B. „Die Unterdrücker“ oder bevorzugt „Unterwerfungspartei“ heißen könnte und als Parteigrundsatzprogramm alle Bestandteile enthält, die im Koran als verfassungsfeindliche Krititpunkte stehen. Ziel ist, als Partei wegen Verfassungsfeindlichkeit verboten zu werden, und damit wegen identischer Bestandteile auch den Koran im Geltungsbereich des Grundgesetzes verbieten zu lassen?

    Ich schlug das seit Sept 2012 vor, zuletzt am 19. Sep 2014 auf http://www.pi-news.net/2014/09/christian-ortner-die-presse-was-hat-der-islam-eigentlich-mit-dem-islam-zu-tun/#comment-2697601 bei #48, mit Zusatz bei #57 vor und erhielt bei #70, #72 und #75 Zustimmung oder Variantenvorschläge, wie auch bei meinen vorherigen identischen Meldungen mit Beginn im Sept 2012.

    Frage an alle: wer würde bei solch einer Parteigründung (Namensidee “Unterwerfungspartei”) mitmachen, deren Parteiprogramm bis auf Apostatietötung (sonst macht eh keiner mit) alle anderen bestialischen Koranbestandteile enthält, damit die Partei umgehend als verfassungswidrig verboten wird und analog vielleicht der Koran verboten werden könnte? Wichtige Bestandteile des Parteiprogramms wären aus http://www.paxeuropa.de/wp-content/uploads/2013/07/bpe-bedrohte-freiheit.pdf ableitbar.

    Das Programm sollte identisch zu dem der relevanten gültigen Suren und Hadithe des Koran sein, also mindestens folgende Ziele enthalten:
    * die Gewaltverherrlichung,

    * das Töten von Mitgliedern anderer Parteien,

    * die Erlaubnis zur Falschaussage über das Parteiprogramm,

    * die Erlaubnis für Pädophilie,

    * die Erlaubnis für Polygamie,

    * verringertes Erbrecht für Frauen,

    * halbierte Zeugniskraft für Frauen,

    * Tötungsgebot beim Zeigen von Bildern des Parteigründers,

    * Tötungsgebot bei Änderungsdikussionen über das Parteiprogramm usw.

    Nur vom Tötungsgebot von Mitgliedern, die wieder austreten wollen sollte abgesehen werden, sonst werden sich bei einer ernsthaften Umsetzung dieser Idee kaum genügend reale Mitglieder auch nur für die nötige Parteigründung finden lassen.

    Die rechtstaatlich logische Folge und dahinterstehendes reales Ziel wäre, verboten zu werden und durch den Verfassungsschutz beobachtet zu werden. Wenigstens zu dieser einfachen Aufgabe sollten die durch den Staat bezahlten Damen und Herren ja in der Lage sein. Falls wie zu befürchten, doch nicht, könnte man sie eben gezielt einladen und aktiv mit dem Parteiprogramm versorgen.

    Mit dem Parteiverbot wegen der verfassungsfeindlichen Ziele wäre irgend eine Religion mit den identischen Zielen konsequenterweise auch der Boden entzogen, außer sie würde sich ausdrücklich von den Zielen im eigenen (Glaubens)konzept distanzieren, sofern sie dem Grundgesetz entgegenstehen. Ich wurde allerdings auf die auch in diesem Artikel genannte Hinderung durch die mögliche Kategorisierung als „Vorkonstitutionelle Schrift“ aufmerksam gemacht. Aber das könnte vielleicht ausgehebelt werden.

    Wer macht mit? Wer ist qualifiziert ein solches Parteiprogramm zu schreiben?

    Diese Partei soll Unterwerfungspartei heißen und das ASII Logo zur besseren Wiedererkennung in den vielen Kommentaren bei PI haben.
    Falls Sie sich mit engagieren wollen, schreiben Sie auf
    unterwerfungspartei@safe-mail.net
    .^_^.
    {o,o}
    /)’~)
    ~#~#
    =“=“=
    Unterwerfungspartei

  19. Volksverhetzung gilt nur für Deutsche. Migranten dürfen „Juden ins Gas“ oder „Kindermörder Israel“ schreien.

  20. Bingo! „Vorkonstitutionelle Schrift“. Ich wußte es! Mit genau dieser Begründung, z.T. wortgleich, hat die Staatsanwaltschaft Hamburg im Jahr 2006 eine Strafanzeige gegen die Verbreitung des Korans wg. Volksverhetzung abgewiesen. Der Dokumentation halber hier der vollständige Wortlaut der HH-Staatsanwaltschaft, der gleich mehrere Tritte ins Gesicht jedes Bundesbürgers enthält:

    ———————–

    Staatsanwaltschaft Hamburg
    Postfach 30 52 61, 20316 Hamburg
    Geschäftsstelle 7101
    Gorch-Fock-Wall 15-17
    20355 Hamburg
    Telefon 040 – 42843 – xxx

    Betr.: Ihre Anzeige vom xxx

    Sehr geehrt xxxxxx

    Der von Ihnen angezeigte Sachverhalt wurde insbesondere unter Heranziehung der Ihrem Schreiben beigefügten Schriftstücke überprüft. Von der Einleitung eines Ermittlungs- bzw. Einziehungsverfahrens ist gemäß § 152 Abs. 2 i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO abgesehen worden, weil sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat nicht ergeben haben. Die Staatsanwaltschaft ist daher zum Einschreiten weder berechtigt noch verpflichtet.

    Der KORAN stellt zwar eine Schrift im Sinne der §§ 130 Abs. 2, 166 Abs. 1 StGB dar, deren Verbreitung – unabhängig vom Inhalt und seiner jeweiligen Interpretation – jedoch nicht strafbar ist.
    Zweifelhaft ist schon, ob der Inhalt des KORAN überhaupt an den vorgenannten Normen gemessen werden kann. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass seine Entstehung und schriftliche Konkretisierung in etwa auf das 7. Jahrhundert datiert wird und es sich mithin beim KORAN um eine vorkonstitutionelle Schrift handelt.

    Der BGH hat in anderem Zusammenhang festgestellt, dass es nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein kann, Schriften oder andere Darstellungen aus vorkonstitutioneller Zeit, deren Inhalt teilweise- nach den heute gültigen Wertmaßstäben- nicht mit den Grundsätzen der Verfassung in Einklang zu bringen ist, allein schon deswegen der Einziehung zu unterwerfen, weil sie früher – unter der Herrschaft anderer Verfassungsgrundsätze- hergestellt worden sind (vgl. BGH NJM 1963, (2034, 2035)). Zum Zeitpunkt der Entstehung des KORAN galten jedoch andere Werte, Auffassungen und Gebräuche.

    Zwar können grundsätzlich auch vorkonstitutionelle Schriften strafrechtlich relevant sein und der Einziehung unterliegen, wenn sie die Verfassungsordnung bekämpfen, mithin mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren sind. Dies gilt jedoch nicht für solche vorkonstitutionellen Schriften die sich – möglicherweise- gegen Grundwerte einer freiheitlichen Demokratie wenden, ohne sich dabei aber gegen deren Verwirklichung gerade in der Bundesrepublik Deutschland zu richten (vgl. BGHSt 29, (73, 77 ff)).

    Der Inhalt des KORAN wendet sich jedoch nicht – zielgerichtet – gegen die Verfassungsordnung der BRD.

    Letztlich muss die Frage, ob die vorgenannten von der Rechtsprechung für das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen entwickelten Grundsätze auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, nicht entschieden werden.

    Die Verbreitung des KORAN, der Grundlage der islamischen Religion ist, ist in jedem Fall von der in Artikel 4 des Grundgesetzes verbürgten Religionsfreiheit gedeckt. Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 GG gewährleisten mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und mit der Freiheit der ungestörten Religionsausübung einen von staatlicher Einflussnahme freien Rechtsraum, in dem jeder sein Leben gestalten kann, wie es seiner religiösen und weltanschaulichen Überzeugung entspricht (BVerfG NJW 1971, 931).

    Insofern ist die Glaubensfreiheit mehr als religiöse Toleranz, d,h. bloße Duldung religiöser Bekenntnisse oder irreligiöser Überzeugungen. Sie umfasst daher nicht nur die innere Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten (BVerfGE 24, 236, 245; BVerfG NJW 1972, 327, 329). (Wer schützt unsere Verfassung? Unser Gott steh´ uns bei)

    Beschränkungen erfährt die Glaubenfreiheit vor allem durch kollidierendes Verfassungsrecht, die Glaubensfreiheit wird “vorbehaltlos”, aber nicht “schrankenlos” gewährleistet (BVerfGE 32, 98 (107)). Für die Glaubensfreiheit existieren demnach die Schranken, die sich aus dem System der Grundsatzentscheidungen des Grundgesetzes ergeben (BVerfGE 12, 1 (4 f.)). Aus der Glaubensfreiheit anderer Personen sowie der Würde des Menschen folgt insoweit das verfassungsrechtliche Toleranzgebot (BVerfGE 32, 98 (107 f.); BVerfGE 41, 29 (50 f.)).

    Artikel 4 GG schützt den einzelnen somit zwar gegen die Intoleranz seiner Mitmenschen, verpflichtet ihn aber gleichzeitig, gegenüber anderen dieselbe Duldsamkeit aufzubringen, die er für sich und seine eigenen Überzeugungen in Anspruch nimmt (BVerfGE NJW 1963, 1170 (1171)).

    Da die Glaubensfreiheit keinen Vorbehalt für den einfachen Gesetzgeber enthält, darf sie mithin weder durch die allgemeine Rechtsordnung noch durch eine unbestimmte Klausel relativiert werden, welche ohne verfassungsrechtlichen Ansatzpunkt und ohne ausreichende rechtsstaatliche Sicherung eine Gefährdung der für den Bestand der staatlichen Gemeinschaft notwendigen Güter genügen lässt. Vielmehr ist ein im Rahmen der Garantie der Glaubensfreiheit zu berücksichtigender Konflikt nach Maßgabe der grundgesetzlichen Werteordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses grundlegenden Wertesystems zu lösen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat vor diesem Hintergrund festgestellt, dass Betätigungen und Verhaltungsweisen, die aus einer bestimmten Glaubenshaltung fließen, nicht ohne weiteres den Sanktionen unterworfen werden können, die der Staat für ein solches Verhalten – unabhängig von seiner glaubensmäßigen Motivation – vorsieht.

    Die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Artikel 4 Abs. 1 GG kommt danach in solchen Fällen in der Weise zur Geltung, dass sie Art und Maß der zulässigen staatlichen Sanktionen beeinflussen kann.

    Wer sich in einer konkreten Situation durch seine Glaubensüberzeugung zu einem Tun oder Unterlassen bestimmen lässt, kann mit den in der Gesellschaft herrschenden sittlichen Anschauungen und den auf sie gegründeten Rechtspflichten in Konflikt geraten. Verwirklicht er durch dieses Verhalten nach herkömmlicher Auslegung einen Straftatbestand, so ist im Lichte des Artikel 4 Abs. 1 GG zu fragen, ob unter den besonderen Umständen des Falles eine Bestrafung den Sinn staatlichen Strafens überhaupt noch erfüllen würde. Ein solcher Täter lehnt sich nicht aus mangelnder Rechtsgesinnung gegen die staatliche Rechtsordnung auf. Er sieht sich vielmehr in eine Grenzsituation gestellt, in der die allgemeine Rechtsordnung mit dem persönlichen Glaubensgebot in Widerstreit tritt und er fühlt die Verpflichtung, hier dem höheren Gebot des Glaubens zu folgen.

    Die sich aus Artikel 4 Abs. 1 GG ergebende Pflicht aller öffentlichen Gewalt, die ernste Glaubensüberzeugung in weitesten Grenzen zu respektieren, muss immer dann zu einem Zurückweichen des Strafrechts führen, wenn der konkrete Konflikt zwischen einer nach allgemeinen Anschauungen bestehenden Rechtspflicht und einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis bringt, der gegenüber sich die kriminelle Bestrafung als eine übermäßige und daher seine Menschenwürde verletzende soziale Reaktion darstellen würde(vgl. BverfG NJW 1972, 327 (328,329)).

    ((!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!, ed.))

    Vor dem Hintergrund dieser durch das Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze und unter Berücksichtigung der zentralen Bedeutung des KORAN für den islamischen Glauben sowie seiner Entstehungsgeschichte kommt eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung und/oder Beschimpfen von Bekenntnissen gemäß §§ 130, 166 StGB durch Verbreiten des Koran nicht in betracht.

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der KORAN nur in der von Ihnen dargestellten Form oder wie es von vielen Reformern in der islamischen Welt bereits getan wird, in Übereinstimmung mit den Menschenrechten ausgelegt werden kann.

    Mit freundlichem Gruß

    Unterschrift

    Dr. Kühne

    Staatsanwältin

    ———————–

    So, da habt ihr es. Da diese vom BGH und BVerfG gesetzten Rechtsnormen, durch HH und jetzt auch mit der Verfügung der StA Stuttgart, laufend fortgeschrieben werden, können wir jegliches Koranverbot auf der Grundlage von Volksverhetzung knicken.

  21. Wer immer unser Land von dieser Gewaltdroge und -ideologie Islam befreien wird, Juristen werden es nicht sein. Charakterliche Voraussetzungen sucht man bei der Mehrheit von ihnen leider vergeblich.

    Man kann unsere vollkommen geschichtsvergessene, verblödete Zeit nur noch verachten. Niemals zuvor sind über Jahrhunderte mühsam errungene Rechte und Wertesysteme so leichtfertig verspielt worden. Für nichts! Gier, Ignoranz, Arroganz, Angst und Dummheit der sogenannten Eliten und Orientierungslosigkeit der gleichzeitig bespaßten und gehetzten Massen gehen hier Hand in Hand. Tief, tief traurig!

  22. Daß das Urteil nicht anders ausfallen würde, war sicher allen von vornherein klar. Trotzdem mußte der Prozeß exemplarisch geführt werden. Und es müssen noch viele mehr kommen. Solange, bis… „andere Abhilfe nicht mehr möglich ist.“

  23. Gut. Es geht nicht um Jahrhunderte, sondern um Jahrzehnte. Mit der gleichen Argumentation müsste „Mein Kampf“ eigentlich bei Amazon.de wieder bestellbar sein!

  24. Das ist keinesfalls ein Urteil „im Namen des Deutschen Volkes“, sondern eindeutig ein Urteil der Siegerjustiz im vorauseilenden Gehorsam aller Islam-Arschkriecher!
    Ein schändliches Urteil!

  25. Politik, Justiz, Verwaltung sch***en längst auf das Recht und beugen es nach Gusto.
    Erklärt einer Hitler zum Gott und „Mein Kampf“ zum heiligen Buch des Nationalsozialismus, dann werden die sicher wieder ganz flexibel. Demokratie und Rechtsstaat sind durch die Unachtsamkeit und Gutgläubigkeit der Zipfler durch die Hintertür entschwunden.

  26. Bei der STA München 1,handelt es sich in erheblichem Umfang um eine kriminelle Vereinigung.
    Unliebsame Fälle werden auf Geheiß der Minister,hier Prof. Dr. Bausback,eingestellt.
    Herrn Bausback weiß persönlich von Straftaten,die er persönlich einstellen läßt,oder in seinem Haus nicht ahndet.

    Daher ist Herr Minister Bausback Mitglied einer staatszersetzenden,verbrecherisch agierenden Justiz-Junta.
    Würde der VS funktionieren,hätte er schon lange eingreifen müssen.
    AZ:124Js184287/14

    Wir werden von kriminellen Behörden und Politikern für dumm verkauft!

    Freunde,bitte Sreenshots hiervon machen,Danke!!

  27. …der Inhalt bei wörtlichem Verständnis nicht mit den heute gültigen Wertmaßstäben und den Grundsätzen der Verfassung in Einklang zu bringen sein mag.

    Das ist doch ein ganz guter Fingerzeig vom Gericht. Wenn ich etwa als Vermieter z. B. jeden Mieter mit einem „wörtlichen Verständnis“ des Koran grundsätzlich ablehne (u. ä. in anderen Bereichen), befinde ich doch auf juristisch sicherer Seite, oder?

  28. Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen:

    Die sich aus Art. 4 GG ergebende Pflicht aller öffentlichen Gewalt, die ernste Glaubensüberzeugung in weitesten Grenzen zu respektieren, muß immer dann zu einem Zurückweichen des Strafrechts führen, wenn der konkrete Konflikt zwischen einer nach allgemeiner Anschauung bestehenden Rechtspflicht und einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis bringt, der gegenüber sich die kriminelle Bestrafung als eine übermäßige und daher seine Menschenwürdeverletzende soziale Reaktion darstellen würde.

    D.h. wenn man für seinen Glauben tötet, dann muss das Strafrecht zurückstehen, weil das Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis, also in einen Konflikt mit den weltlichen und den „göttlichen“ Gesetzen bringt. Das ist somit nicht weniger als ein Freibrief, für seine Religion jedes Verbrechen begehen zu dürfen. Oder anders ausgedrückt: Die Scharia steht über den deutschen Gesetzen!

  29. Sorry, aber dieser Artikel ist juristisch falsch. Berufsbedingt verstehe ich auch ein bisschen vom Strafrecht.
    Der Koran als vorkonstitutionelle Schrift erfüllt selbstverständlich genauso wenig heutige Straftatbestände wie das alte Testament, das genauso grausige Passagen enthält.

    Für die strafrechtliche Verfolgung der muslimischen Kulturbereicherer mit ihrer Scharia ist das aber irrelevant. Wer heute unter Berufung auf den Koran verlangt, dass die Ungläubigen versklavt, vergewaltigt und getötet werden, kann für diesen in der Gegenwart getätigten Aufruf belangt werden.

  30. Ist doch mal eine klare Aussage:
    Hitlers „Mein Kampf“ wird laut StA Stuttgart spätestens im Jahr 2145 nicht mehr zu beanstanden sein (dann: Schrift vergangener Jahrhunderte).

    Ab 2145 wird zurückgeschossen – mit „Heil Hitler“, dem Horst-Wessel-Lied und einem zünftigen „Fahnen hoch!“.
    Und das dürfen die Ur-Ur-Urenkel dann auch wieder völlig ernst meinen – so ernst wie die StA Stuttgart ihr juristisch selektiererisches Geschreibsel von 2015.

    (Und ich dachte immer, dank der Gesetzeslage sollten faschistoide Hassreden der Vergangenheit angehören – nee!Denkste! … diesen Hassreden gehört die Zukunft! (ab 2145).
    Offenkundig haben Teile der öffentlichen Verwaltung in Stuttgart neben ihrem Bahnhof jetzt auch ihren Verstand beerdigt.)

  31. Auch wenn man heute wieder Verbrennung von Frauen auf Basis des guten alten „Hexenhammers“ fordert:
    Alles verfassungskonform!

  32. Ich hab ja gleich gesagt, es hat ausnahmsweise mal die Richtigen erwischt:

    http://www.bild.de/regional/berlin/jennifer-rostock/reagiert-auf-rechte-hetze-nach-messerattacke-42238392,artgalid=30340124,clicked=1.bild.html

    Statt generell über Gewalt im Nachtleben oder aggressive Partygänger zu diskutieren, nutzten manche User in den sozialen Netzwerken die brutale Attacke, um gegen Ausländer zu hetzen!

    In vielen Kommentaren auf der Facebook-Seite der Sängerin vermuten User automatisch, dass es Ausländer waren, die das Pärchen attackierten.

    „Ich positioniere mich politisch gesehen klar links, ich verurteile jegliches rechtes Gedankengut, sogar ‚die Mitte‘ ist mir noch zu rechts.“

    ? „Und wo wir schonmal bei dem Thema sind: Ich finde die Böhsen Onkelz scheiße und rassistisch und ich finde Frei.Wild scheiße und rassistisch.“

    http://www.bild.de/regional/berlin/nina-queer/aeussert-sich-zu-brutalo-attacke-in-berlin-42225180.bild.html

    „Wer leben möchte, meidet das RAW-Gelände!

    Das ist meine DRITTE (!) Freundin, die „gerade so“ mit ihrem Leben davon gekommen ist!
    DAS war am Samstag!

    UND ES WAR „EINER“ VON UNZÄHLIGEN HARDCORE-BRUTALEN ÜBERFÄLLEN AN DIESEM WOCHENENDE!

    Ich verliere langsam echt den Glauben an die Menschheit und an unsere Staatsgewalt!“

    😆

    —————————————

    http://www.spiegel.de/kultur/musik/schweigeminute-fuer-traiskirchen-in-itunes-charts-a-1048827.html

    Haspel kritisiert auf seiner Facebook-Seite zudem, die österreichische Flüchtlingspolitik habe „versagt“.

    Erst in der vergangenen Woche hatte Amnesty International die Zustände im Flüchtlingslager Traiskirchen angeprangert.

    Den Menschenrechtlern zufolge herrschen dort unzumutbare Zustände.

    Es ist völlig überfüllt, es mangelt an medizinischer Versorgung und Hygiene.<<

    Have a nice day.

  33. #41 KDL
    Das Geniale an dieser Argumentation ist ja noch, dass ausgerechnet der Islam über ziemlich viele „Glaubensgebote“ verfügt, einer davon ist übrigens der Dschihad. Die „seelischen Bedrängnisse“, die hier entstehen dürften zahlreich sein. Dann bitte immer: Zurückweichen des Strafrechts, weil alles andere wäre eine „Menschenrechtsverletzende soziale Reaktion“. Und das wollen wir doch nicht.

    Wie krank muss man sein?!

  34. #42 Ulrich Lenz (19. Aug 2015 15:22)

    Ihre Erklärung ist plausibel, dass die alte Schrift nicht strafbar sein kann (Druck, Verbreitung, Zitieren).
    Wohl aber ist strafbar, wenn man auf Basis oder auch mit Begründung des Korans neue eigenständige aktuelle Aussagen oder Aufrufe tätigt.
    Also spitzen wir die Ohren, was die Imame so von sich geben…

  35. Na super! Wenn eines Tages dann das große Schächten auf Deutschlands Straßen beginnt, können die Täter prinzipiell nicht mehr verurteilt werden. Sie werden sich natürlich alle auf die überaus große „seelische Bedrängnis“ berufen, in die sie durch den Glauben geraten sind!

  36. #33 Babieca (19. Aug 2015 15:05)

    Der Inhalt des KORAN wendet sich jedoch nicht – zielgerichtet – gegen die Verfassungsordnung der BRD.
    Dr. Kühne
    Staatsanwältin

    Ich finde, das ist das geilste Argument. Erst stellt man fest, dass „Mein Korampf“ ein vorinstutionelles Machwerk ist, also die „Verfassungsordnung der BRD“ überhaupt nicht kennen konnte und dann führt man exakt das zur Begründung eines Freispruches an. Da könnten sich ein paar wirklich Rechtsextreme eigentlich auch ein paar Nazigesetze raussuchen und wieder auf Judenjagd gehen bzw. einfach den antisemitischen Allahu-Akbar-Aufmärschen anschließen.

    Und ein allgemeines „Tötet alle Ungläubigen“ ist de jure soweit in Ordnung, ein begrenztes „Tötet deutsche Bürger“ aber nicht. Das wirkliche Problem der Nazis war also deren Spezialisierung! Hätten die wie die Borg (oder der Islam) einfach ALLE plattgemacht, dann müsste jetzt auch kein 93jähriger Sachbearbeiter aus Auschwitz in den Bau wandern.

    Aber ähnlich bizarres gab es ja schon 2007, als der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung den Aufruf zum Dschihad straffrei stellte..

    Aufruf zum Dschihad ist nicht mehr strafbar
    An Propaganda für den „Heiligen Krieg“ darf man sich ab sofort beteiligen. Dies beschloss der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung. Rechtswidrig ist nur noch das Planen einer Terroraktion oder ein Werben um Mitglieder für eben diese.

    http://www.welt.de/politik/deutschland/article897355/Aufruf-zum-Dschihad-ist-nicht-mehr-strafbar.html

    Die einzige Hoffnung, die ich noch habe, ist, dass irgendwann die Russen vorbeikommen und Deutschland von den Juristen befreit…

  37. Habe ich das jetzt richtig verstanden? Wenn ein Nazi legal und straffrei Juden beleidigen möchte, muss er nur zum Islam konvertieren? Ich glaub in konvertiere, nicht weil ich Nazi bin sondern weil ich die 14-jährige Tochter meines SP-Nachbarn zu meiner Ehefrau Nr. 2 machen möchte. Ironie off!

  38. @2 Marie-Belen (19. Aug 2015 14:07)

    Wenn sie nämlich Volksverhetzung wären, müßte man den Koran verbieten.

    Und dann?

    ——

    Könnte er (Koran) z.B. nicht mehr bei uns in der Innenstadt – Europa-Passage in Hamburg – von den Salafisten jeden Samstag verteilt und gepriesen werden. Das wäre in jedem Fall ein Vorschritt.

  39. Was Peter Helmes entweder nicht sieht oder nicht sehen will, ist der springende Punkt, dass die StA Stuttgart
    – genauso wie jede andere – aufgrund der (zitierten) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1972 überhaupt keinen Spielraum zu einer diametral anderen Wertung hatte.
    Die StA Stuttgart war an die nun schon über vier Jahrzehnte alte Vorgabe aus Karlsruhe GEBUNDEN.

    Es war reichlich naiv zu hoffen, dass sich das Islam-Problem, der große Eisberg unter unseren Gewässern, auf so einfache – juristische – Weise lösen ließe.
    Ein Staat, der nach Auschwitz gegenüber allem Fremdem päpstlicher als der Papst, makelloser als die Jungfrau Maria und mindestens so gerecht wie das (vermeintliche) Jüngste Gericht sein will, schlägt sich mit seinen eigenen Waffen.
    Und diejenigen, die in ihren unterentwickelten, mittelalterlichen Herkunftsländern auf Recht und Gesetz, namentlich bei Fremden, einen Sch****dreck geben, lachen sich in ihrem Gastland über soviel Overkill an Rechten halbtot.
    Die Muslime wissen, keinen Deut anders als die akuten „Flüchtlinge“, gaaanz genau, warum sie ausgerechnet unser Land zum Ziel ihrer Reise auserkoren haben. Verschieden ist nur das Motiv: Hier 24/7/52 die finanziell-logistische Willkommens-Zwangskultur, dort der rechtliche Wattebausch eines Staates, der MEHR Paragraphen geschaffen hat als der REST West-, Mittel- und Nordeuropas ZUSAMMEN(!).

  40. Nicht der Koran gehört verboten, sondern diejenigen, die ihm folgen. Diesen gehört der Aufenthalt in Deutschland verboten.

    Der Koran muß als historisches Dokument erhalten bleiben, als Mahnung, warum man solche Leute nicht ins Land lassen darf.

  41. Kann denn nicht jemand mal den Koran umschreiben. Nur das Wort „Ungläubige“ in „Moslem“ umwandeln… mal sehen ob das dann immer noch nicht volksverhetzend ist….

  42. #56 Ferrari (19. Aug 2015 16:40)

    Nicht der Koran gehört verboten, sondern diejenigen, die ihm folgen. Diesen gehört der Aufenthalt in Deutschland verboten.

    Der Koran muß als historisches Dokument erhalten bleiben, als Mahnung, warum man solche Leute nicht ins Land lassen darf.

    Richtig!
    Entspricht gemäß §§ 129 ff. StGB auch der Meinung der Justiz,

  43. Zitat von der Staatsanwaltschaft:

    für den islamischen Glauben sowie seine Entstehungsgeschichte kommt eine Strafbarkeit nach §§ 130, 130a StGB oder anderen Strafvorschriften durch Verbreitungen des Korans bereits von vornherein nicht in Betracht….“

    Zitat Ende

    Wer die Entstehnungsgeschichte des Vermächtnisislams Teil 1.0 (Mohammeds zentrale Einflüsse, al Djabirs und al Quattamas sehr vermutbare Einflüsse) kennt, weiß wie kriminell brutal hier früheste religiöse Aspekte aus der Warraqa-Einflüssephase missbraucht worden sind.

    Teil 2.0 — das was dann nach der Ermordung Mohammmeds geschehen ist war noch schlimmer (Abu Bakr vor allem, zum Teil sicher auch Umar und Uthmann Ibn Affan….)

    Die Aussage der Staatsanwaltschaft STROTZT VOR TAQQUIA-„WISSEN“ … also das was islamische Islam-Supremacisten an Lügen in diese Hirne eingeflößt haben.

    PS.: Die Staatsanwaltschaft steht so auf Seiten dessen der den Islam völlig korrekt als das erkannt hat wie er ist; ein hochgradig perfekter Kriegssklavenkult ….

    Und wer war das, der den Islam als solches erkannte: Adolf Hitler !

    Bewusste Ignoranz kann zur mörderischen Schande an ganzen Generationen werden (auch an den im Islam Geborenen) — diese Staatsanwaltschaft wird wegen ihres Betrugs (auf Basis einer mit geringem Aufwand durchschaubaren Strategie ihrer „Islam-Berater“) zur Veranwortung gezogen werden.

  44. ot

    Linke Gewalt?? Linker Hass?

    Schreib da doch mal was drüber, Spacko!!

    http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/netzhass-und-gewalt-was-man-dagegen-tun-kann-lobo-kolumne-a-1048799.html

    An den negativen Reaktionen aber konnte man erkennen, dass es nicht um den Austausch von Argumenten geht, sondern nur um die Verortung in einer schwarz-weißen Welt: für oder gegen Flüchtlinge.

    Die Aussage von Reschke richtete sich gegen Hetze und Gewalt, sie wurde in den negativen Kommentaren aber als Appell betrachtet, alle Flüchtlinge aufzunehmen.

    Diesen Schluss kann man nur ziehen, wenn man ein polares Weltbild mit sich herumschleppt, wo Grauwerte, Verhandlungen und Kompromisse nicht Teil der Lösung, sondern Teil des Problems sind.

    Als konkretes Beispiel erklärt sie, wie der Amsterdamer Bürgermeister nach dem islamistischen Mord an Theo van Gogh sich deutlich gegen anti-muslimische Racheakte aussprach und sagte: „Ein Amsterdamer wurde ermordet.

    Kämpft mit dem Stift und wenn notwendig, vor Gericht. Aber nehmt niemals die Justiz in die eigenen Hände.“

    In den Tagen nach dem Mord geschahen im ganzen Land Racheakte gegen Muslime – außer in Amsterdam.
    Hassrede im Netz kann zu Gewalt führen – aber mit nicht hasserfüllter Gegenrede kann die Gesellschaft das verhindern helfen.<<

    Sangesschwuchtel is mal wieder angepisst….

    http://www.spiegel.de/schulspiegel/elton-john-kritisiert-venedig-fuer-verbot-von-schulbuechern-mit-homo-paaren-a-1048750.html

    Venedigs Bürgermeister hat Bücher aus Schulen verbannt, die Familien mit gleichgeschlechtlichen Eltern darstellen.

    In Italien hat das für viel Empörung gesorgt.

    Elton John bezeichnete Brugnaro auf Instagram als "den extrem dumm aussehenden Bürgermeister von Venedig". Der konservative Politiker sei gegen eine Welt, in der Toleranz und Liebe herrschten.<<

    —————————

    http://www.lachschon.de/item/180810-DrHunkeymusseuchmitteilen/

    😆

    Have a nice day

  45. Das Urteil war vorauszusehen. Hoffentlich ist der Anzeigeerstatter kein Jurist, sonst würde das ein ganz schlechtes Bild auf ihn werfen.

    Nur mal für die Langsamen hier: Passagen aus dem uralten Märchenbuch sind (genau so wie die eines anderen uralten Märchenbuchs) nicht strafbar.

    Wer jedoch eine Straftat auf Grund von Anweisungen aus einem Märchenbuch begeht, der handelt strafbar!

    Das ganze anders auszulegen wirft m. E. ein schlechtes Bild auf die sinnvolle Bewegung. Macht es doch nicht so wie die Bückbeter und Linken, die sich jede Aussage zurechtdrehen. Es gibt so vieles, was wirklich und mit Fakten hinterlegt kritisiert werden kann.

  46. Ob Koran oder Bibel oder sonstige *religiöse* Schriften. Sie sind alle gleich. In allen rufen Götter und Propheten die Menschen auf, ihnen zu folgen und die dies nicht tun, totzuschlagen, ob Kinder oder Erwachsene, Frauen zu vergewaltigen, eben das was allen beteiligten Opfern und Hinterbliebenen besondere Schmerzen, seelisch und physisch zufügt.

    Der Unterschied ist, dass das erstgenannte Buch seit einigen 100 Jahren nicht mehr ernst genommen wird, weil die meisten *Leser* sich emanzipiert haben von solchem Schwachsinn. Und das die Anbeter des zweitgenannten, noch einige 100 Jahre vor sich haben, dies zu erkennen.

    Deshalb gehören sie nicht hierher, schon gar nicht, solange sie nicht bewiesen haben, dass ihnen Ihr *heiliges* Buch schnurz piepe ist.

    Und hört auf, Mein Kampf, Bibel und Koran in einen Topf zu werfen … das ist nicht *hilfreich* um es mit den Worten der (Stief-)Mutter der Nation zu sagen.

    Die Bücher tun ohnehin gar nichts. Wer auf sie abfährt und daraus eine Lebensaufgabe macht, sie 1 zu 1 umzusetzen, der ist gefährlich.

    Wer Gerichte anruft, weil er in dem einen Buch *Volksverhetzung* findet, kann das andere Buch genauso für den Index vorschlagen und anhand der Lügen und Hetze in den letzten 2 Jahren ÖR-TV und Mainstream-Medien gleich mit!

    Im Übrigen sind das alles Zeit verschwendende Nebenschauplätze. Zur Sache tragen sie nicht bei.
    Solange die CDU lt. Umfragen bei über 45% mit steigender Tendenz liegt und sich der Kampf gegen die Gutmenschen in (teils zensierten) Foren abspielt, ist keine Änderung in Sicht.

  47. #55 quaidelaporte vousenallez (19. Aug 2015 16:11)

    ….Ein Staat, der nach Auschwitz gegenüber allem Fremdem päpstlicher als der Papst, makelloser als die Jungfrau Maria und mindestens so gerecht wie das (vermeintliche) Jüngste Gericht sein will, schlägt sich mit seinen eigenen Waffen.

    ######################

    Vorrangig war Hitler gegen die Juden.
    Nicht gegen alles Fremde.

    Wenn Deutschland nun alles ganz anders und besser machen wollte, dann sollte es nun besonders judenfreundlich sein.

    Ein Grund mehr, wenn nicht DER Grund überhaupt, den Islam abzulehnen.
    Deshalb ist das Dritte Reich die döspaddeligste Begründung für das Akzeptieren dieser Asyl-Moslem-Invasion überhaupt!

  48. Weil, so schließt er messerscharf, nicht sein kann, was nicht sein darf (Grundkurs juristische Methodenlehre).

    „der Koran an den vom Anzeigeerstatter genannten strafrechtlichen Normen überhaupt gemessen werden kann, weil seine Entstehung viele Jahrhunderte zurück liegt und es sich mithin um eine vorkonstitutionelle Schrift handelt, der Inhalt bei wörtlichem Verständnis nicht mit den heute gültigen Wertmaßstäben und den Grundsätzen der Verfassung in Einklang zu bringen sein mag.“

    Wir haben in Deutschland keine Verfassung, sondern das Grundgesetz- sollte man als Staatsanwalt wissen. Es ist also nicht möglich, den Inhalt des Koran, so man ihn wörtlich nimmt, mit underen Wertmaßstäben in Einklang zu brungen?! Bravo! Genau das sage ich auch immer! Jetzt nur moch ein Schrittchen weiter denken: wenn die riesige Mehrheit der Koraner aber genau das macht, den Inhalt dieses Hasspamphlet wörtlich zu nehmen: was heißt das dann für unser Zusammenleben hier? Was für Schlüsse sollte man ziehen?

  49. …und mit gleicher Begründung (vorkonstitutionell) ist der Koran auch keine jugendgefährdende Schrift und braucht nicht mal auf den Index, oder gäbe es da wenigstens eine Chance?

  50. #59 AlexK

    „Ob Koran oder Bibel oder sonstige „religiöse“ Schriften. Sie sind alle gleich……“

    Sie kennen die Bibel nicht, sonst würden Sie nicht einen solchen Unfug behaupten! Wo wird in der Bibel dem Christen befohlen, Ungläubige „totzuschlagen“? Für den Koran trifft solches wahrhaftig zu. Und dies ist als zeitlos gültiger Befehl an alle Moslems zu betrachten. Deshalb haben wir ja die entsprechenden Probleme mit dem Islam!

  51. #37 td280558 (19. Aug 2015 15:14)

    Das ist keinesfalls ein Urteil „im Namen des Deutschen Volkes“…

    Und an alle anderen die von Urteil sprechen:

    Das ist KEIN Urteil!

    Das Verfahren ist schon im Vorfeld abgewürgt worden. Es wird bereits von der StA verweigert und damit verhindert, vermutlich ohne daß ein Richter daran beteiligt gewesen ist! Angesichts der Tragweite einer solchen Entscheidung eine sehr bedenkliche Verlagerung der Zuständigkeit.

    Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist gemäß § 152 Abs. 2 abzusehen“, heißt es in der Verfügung weiter.

  52. Verfügung der StA Stuttgart: „Koranaussagen sind keine Volksverhetzung“ (§ 130 StGB)
    —————————————————–

    Ob die StA Stuttgart wohl Angst um ihr Überleben hat? So wie all die Migrantenbonus-Richter? Schließlich wäre eine Verurteilung des Korans ja eine Beleidigung Allahs, und die Verurteiler Freiwild für die „Rechtgläubigen“.

  53. Wenn das so ist dann wird diesen verwirrten realitätsfremden Staatsanwälten wohl erst ein Licht aufgehen wenn sie selbst ein Opfer dieser Islamsekte werden. In diesem Fall werden sie nämlich feststellen das es sich hierbei keineswegs um eine vor konstitutionelle Schrift handelt sondern um zeitlose Befehle. Jeder Muslim bei dem der Koranchip im Kopf tickt hat diese Befehle auszuführen und wird es auch tun. Was die Staatsanwaltschaft hier verbrochen hat mit diesem Beschluss ist eine Legitimation dieser geplanten Straftaten. Dazu fällt mir dann nur noch ein Zitat ein. „Denn sie wissen nicht was sie tun“. Und das im wahrsten Sinne des Wortes.

  54. Der Islam ist Frieda:

    Sure 8,12
    Haut (ihnen [ den Ungläubigen ] mit dem Schwert) auf den Nacken und schlagt zu auf jeden Finger von ihnen!
    Sure 9,5

    Und wenn die heiligen Monate [Rammeldan] abgelaufen sind, dann tötet die Heiden, wo ihr sie findet, greift sie, umzingelt sie und lauert ihnen überall auf.
    Sure 9,36

    Und kämpft allesamt gegen die Heiden, so wie sie allesamt gegen euch kämpfen.
    Sure 9,111

    Nun müssen sie (die Gläubigen) um Allahs willen kämpfen und dabei töten oder den Tod erleiden.
    Sure 9,123

    Ihr Gläubigen! Kämpft gegen diejenigen von den Ungläubigen, die euch nahe sind! Sie sollen merken, dass ihr hart sein könnt.

  55. Was dann? Adolf Hitlers mein Krampf wurde zu recht verboten. Das Equivalent Kloran ni ht? Hundertfacher Gewaltaufruf kein Verbrechen? Micky Maus Staat!

  56. OT: Für die Hamburger (und für alle)

    Am Samstag, dem 22.08., werden Salafisten des vom Verfassungsschutz erwähnten Vereins DIIN „Deutschsprachiger Islamkreis im Norden e.V.“ in Hamburg im Bereich Colonnaden Korane verschenken.
    Wer auch gern ein Koranexemplar in seiner Büchersammlung haben oder auch Fragen zum Islam stellen möchte, der kann sich gern einem Spaziergang durch Hamburgs Innenstadt anschließen.
    Die Spaziergänger treffen sich um 12:30 Uhr vor STARBUCKS, Neuer Jungfernstieg 5.

    Weitere Infos hier: https://www.facebook.com/events/888177184608930/888609891232326/

  57. #65 BenniS (19. Aug 2015 17:30)

    Weil, so schließt er messerscharf, nicht sein kann, was nicht sein darf (Grundkurs juristische Methodenlehre).

    „der Koran an den vom Anzeigeerstatter genannten strafrechtlichen Normen überhaupt gemessen werden kann, weil seine Entstehung viele Jahrhunderte zurück liegt und es sich mithin um eine vorkonstitutionelle Schrift handelt, der Inhalt bei wörtlichem Verständnis nicht mit den heute gültigen Wertmaßstäben und den Grundsätzen der Verfassung in Einklang zu bringen sein mag.“

    Wir haben in Deutschland keine Verfassung, sondern das Grundgesetz- sollte man als Staatsanwalt wissen. Es ist also nicht möglich, den Inhalt des Koran, so man ihn wörtlich nimmt, mit underen Wertmaßstäben in Einklang zu brungen?! Bravo! Genau das sage ich auch immer! Jetzt nur moch ein Schrittchen weiter denken: wenn die riesige Mehrheit der Koraner aber genau das macht, den Inhalt dieses Hasspamphlet wörtlich zu nehmen: was heißt das dann für unser Zusammenleben hier? Was für Schlüsse sollte man ziehen?

    Das Grundgesetz ist eine Verfassung! Das sollte man eigentlich wissen als Staatsbürger. Die Terminologie sollte nur eine baldige Wiedervereinigung mit gesamtdeutscher Verfassung erleichtern bzw. andeuten.
    ———————————————-

    Im Übrigen (weil es hier so oft anklingt in den Kommentaren) ist auch „Mein Kampf“ nicht verboten bzw. fällt nicht unter § 130 StGB. Dass es (bis jetzt) nicht verlegt wurde, liegt daran, dass das Land Bayern die Rechte daran hält und eine Veröffentlichung nicht gestattet.

  58. Sieh mal an.

    Dass es keine Volksverhetzung ist, wenn gegen Christen gehetzt wird, man sie mit dem Tode bedroht, ist kein Geheimnis.

    Aber da der Koran in gleicher Weise gegen Juden hetzt und zu Morden aufruft, muss man sich doch wundern.

  59. This is indeed breaking news and the Directorate of Public Prosecutions is breaking new ground.

    The Old Testament, Leviticus 20:13 (cf. Mose 20.13) reads in fine:
    „If a man also lie with mankind, as he lieth with a woman, both of them have committed an abomination: they shall surely be put to death; their blood shall be upon them“.

    Having regard to the fact that Germany is yet a Christian nation abiding by the Commandments of God and as – now confirmed: Mohammedanism being part of German society – this nation grants the Mohammedans unfettered freedom of religion, the remarkable reasoning of the Directorate of Public Prosecutions has a staggering impact on the position of people such as Mr. Volker Beck and his gendering companions. Members of the Christian and Mohammedan community acting within the ambit of the Holy Bible and/or Holy Quran are in fact granted immunity from criminal prosecution in respect of acts perpetrated against persons defined in the Bible passage quoted above.
    And this is only a single example from the Holy Bible.

    Perhaps the shore will turn the ship, since the German legal system appears being a ship out of control.

  60. auch ich habe bereits in den Jahren 2013/14 Strafanzeige gegen die Vereinigung „LIES“ wegen
    des Verbreitens von Hetzschriften ( Koran )
    und Aufstachelung zum Rassenhaß gegen Anders-
    gläubige bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe Strafanzeige erstattet, weil ich der Meinung und Überzeugung bin, daß die hetzerischen Tötungs- und beraubungsaus- führungen in eben diesem Koran zu Rassenhaß, Mord und Totschlag sowie Raub gegen alle Nichtmuslime und Andergläubigen ( Juden, Christen, Buddisten usw. ) aufrufen.
    Ich habe darüber hinaus den Koran als schlim-
    mer als das Hetzbuch „Mein Kampf“ bezeichnet,
    da in diesem zumindest nicht zum direktemm Töten und Abschlachten der Juden aufgerufen wird, sondern nur abscheulichst gegen diese gehetzt wird.

    Die GeneralStA Karlsruhe hat auf dem Umweg über GeneralStA Niedersachsen und StA Stade
    meine Strafanzeige mit der Begründung:

    „die Verbreitung des Korans, Grundlage der islamischen Religion, sei von Artikel 4 Grund-
    gesetz (Religionsfreiheit ) gedeckt.“

    Den Initiatoren der oben genannten Strafanzeige(n) empfehle ich, sich die
    §§ des StGB (Strafgesetzbuch )
    258 (Strafvereitelung und 258a (Straf-
    vereitelung im Amt), sowie § 336 StGB (Rechtsbeugung) genau anzusehen. Es wäre zu prüfen, ob hier nicht durch Amtsträger der Justiz gegen diese §§ verstoßen wird.

    Bereits Professor Karl A. Schatzschneider
    beweist in seiner Ausarbeitung: „Grenzen
    der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam“
    ganz klar, daß der Islam und damit auch der Koran auch als wesentliches Rechtssystem mit der im Grundgesetz der BRD verankerten
    „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“
    unvereinbar sind. Das heißt doch wohl
    ganz klar, daß der Koran unter die Schriften
    des § 131 StGB fällt, die zu Rassenhaß („Tötet die Ungläubigen“) und zu unmenschlichen Gewalttätigkeiten gegen Menschen aufrufen (Sure 22,Vers 19 „für ungläubige werden Kleider aus Feuer zurechtgeschnitten“ UND Sure 38,Vers 70:
    „mögen sie es denn kosten: siedendes Wasser
    und eine Trankmischung aus Blut und Eiter“–

    blutrünstiger und abartiger kann es wohl nicht gehen.

    Wenn solche Verse kein Aufruf zu Rassenhaß und Gewalt gegen Andersdenkende sind, ja was
    dann?????

  61. #78 Marnix (19. Aug 2015 19:01)

    This is indeed breaking news and the Directorate of Public Prosecutions is breaking new ground.

    The Old Testament, Leviticus 20:13 (cf. Mose 20.13) reads in fine:
    „If a man also lie with mankind, as he lieth with a woman, both of them have committed an abomination: they shall surely be put to death; their blood shall be upon them“.

    Having regard to the fact that Germany is yet a Christian nation abiding by the Commandments of God and as – now confirmed: Mohammedanism being part of German society – this nation grants the Mohammedans unfettered freedom of religion, the remarkable reasoning of the Directorate of Public Prosecutions has a staggering impact on the position of people such as Mr. Volker Beck and his gendering companions. Members of the Christian and Mohammedan community acting within the ambit of the Holy Bible and/or Holy Quran are in fact granted immunity from criminal prosecution in respect of acts perpetrated against persons defined in the Bible passage quoted above.
    And this is only a single example from the Holy Bible.

    Perhaps the shore will turn the ship, since the German legal system appears being a ship out of control.

    Entweder Sie verstehen die Argumentation der Staatsanwaltschaften nicht oder Sie interpretieren bewusst falsch:
    Zum einen ist die rechtliche Argumentation nicht „ground breaking“ sondern gefestigte Rechtsprechung (seit Jahrzehnten) und Art 4 GG wird gerade nicht schrankenlos gewährt sondern findet seine Grenzen in kollidierendem Verfassungsrecht. Damit ist ein Fall, wie in Ihrem Beispiel, gerade nicht gedeckt, da hier die Rechte Dritter (zB Art 2 Leben, körperlche Unversehrtheit) betroffen sind.

  62. Es könne dahinstehen, ob…

    „der Koran an den vom Anzeigeerstatter genannten strafrechtlichen Normen überhaupt gemessen werden kann, weil seine Entstehung viele Jahrhunderte zurück liegt und es sich mithin um eine vorkonstitutionelle Schrift handelt, der Inhalt bei wörtlichem Verständnis nicht mit den heute gültigen Wertmaßstäben und den Grundsätzen der Verfassung in Einklang zu bringen sein mag.“

    In der Tat: hier begibt man sich argumentativ und vor allem religionswissenschaftlich gesehen auf gefährliches Glatteis. Mit derselben Pseudo-Argumentation hätte die StA durchaus auch Hitlers „Mein Kampf“, ein Machwerk, das durchaus vergleichbare Haß-Passagen enthält, und dies nicht unreflektiert, sondern in Zusammenhängen, für „heute stubenrein“ erklären können. Im Grunde ist die StA, da weisungsgebunden, jedoch lediglich so etwas wie der verlängerte Arm des jeweiligen Innenministeriums. Von daher ist eine derartige faktische Rechtsbeugung auch nur zu erklären.

  63. Die Sektkorken knallen nicht nur bei DITIB, sondern auch bei NSDAP:

    Flugs Adolf zum Propheten erklärt, den erhobenen rechten Arm zum Gebetszeichen und „Mein Kampf“ zur Heiligen Schrift – die muss man dann natürlich auch aus dem Kontext ihrer Zeit – vor nun über 1000 Jahren – heraus bewerten und darf nicht heutige Wertmaßstäbe anlegen.

    Eine Strafverfolgung z. B. wegen Volksverhetzung oder anderer Maulkorbparagrafen kommt dann ebenfalls „bereits von vornherein nicht in Betracht“.

  64. #16 Flosshilde
    Super recherchiert, was uns wieder mal zeigt das unsere Richter am Grundgesetz vorbei Urteilen oder es einfach ändern.“Der natürliche Verstand kann nicht jede Bildung ersetzen, aber keine Bildung kann den natürlichen Verstand ersetzen“
    Zitat Arthur Schoppenhauer

  65. #81 spamdef.

    The decision of the Director of Public Prosecutions evidently fails to consider properly a collision of Article 4 with – as invoked by you – the rights enshrined in Article 2 of the Basic Law. The Decision´s reasoning is therefore a window-dressing exercise having regard to the real threat to these rights posed by Mohammedan circles based in Germany (e.g. 11.9.2001: Germany as basis for an mass-murderous attack on the USA). The mere fact that the Holy Quran incites – as the Bible does- to crime is not unimportant but decisive should have been that it is acted upon it on a world wide scale!!!. The Public Prosecutor turns a blind eye to a host of facts in the public domain. Of course the Stuttgart Public Prosecutor is NOT independent but wax in the hands of the Stuttgart Ministry of the Interior (cf. comrade Maas). I can only hope that in case of more severe crimes a more thoroughly reasoned decision will be issued.

  66. Die sich aus Artikel 4 Abs. 1 GG ergebende Pflicht aller öffentlichen Gewalt, die ernste Glaubensüberzeugung in weitesten Grenzen zu respektieren, muss immer dann zu einem Zurückweichen des Strafrechts führen, wenn der konkrete Konflikt zwischen einer nach allgemeinen Anschauungen bestehenden Rechtspflicht und einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis bringt, der gegenüber sich die kriminelle Bestrafung als eine übermäßige und daher seine Menschenwürde verletzende soziale Reaktion darstellen würde(vgl. BverfG NJW 1972, 327 (328,329)).

    Das heißt dann doch, dass Anhänger dieses Wahnsinns, egal was sie tun, straffrei ausgehen?

  67. Moslems sind gleicher als Christen.
    Schwarze sind gleicher als Weiße.
    Illegale Einwanderer sind gleicher als Deutsche.

  68. #81 spamdef

    Zum einen ist die rechtliche Argumentation nicht „ground breaking“ sondern gefestigte Rechtsprechung (seit Jahrzehnten)

    Ein schönes Beispiel für Neusprech: „Gefestigte Rechtsprechung“

    Der korrekte Ausdruck heißt: Abschreibmentalität

    Ein Gericht hat irgendwann einmal das Gesetz falsch angewandt, und statt dies zu korrigieren, übernehmen es die nachfolgenden Gerichte kritiklos.

    Aus der Bekenntnisfreiheit folgt keine Handlungsfreiheit. Die Handlungsfreiheit ist in Artikel 2 geregelt und hat klare Schranken: soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

    Ein weiteres Beispiel für eine solche Abschreibmentalität ist Artikel 7. Irgendwann einmal hat ein Gericht behauptet, daraus folge ein Erziehungsauftrag des Staates. Das ist schlicht und einfach falsch, denn der Wortlaut ist eindeutig: Der Staat führt lediglich die Aufsicht über das Schulwesen. Aber heute noch schreiben Gerichte diesen Fehler einfach ab, und reden von dem angeblichen Erziehungsauftrag.

  69. #80 hummel (19. Aug 2015 19:02)

    Sure 38,Vers 70:
    „mögen sie es denn kosten: siedendes Wasser
    und eine Trankmischung aus Blut und Eiter“–

    ###########

    Ich hab mir einen Lies-Koran besorgt.
    Sure 38 , 70 heißt da:
    Mir wird ja (als Offenbarung) eingegeben, daß ich nur ein deutlicher Warner bin.

    Wie kommt das?

  70. Freibrief zum Kopfabschneiden

    Die sich aus Art. 4 GG ergebende Pflicht aller öffentlichen Gewalt, die ernste Glaubensüberzeugung in weitesten Grenzen zu respektieren, muß immer dann zu einem Zurückweichen des Strafrechts führen, wenn der konkrete Konflikt zwischen einer nach allgemeiner Anschauung bestehenden Rechtspflicht und einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis bringt, der gegenüber sich die kriminelle Bestrafung als eine übermäßige und daher seine Menschenwürdeverletzende soziale Reaktion darstellen würde. (BVerG, NJW 1972, 327 ff.).

    Das ist doch nichts anderes als ein glatter Freibrief für religiös motivierten Mord. Die Charlie Hebdo Attentäter haben also demnach keine Straftat begangen, sondern befanden sich in einer seelischen Bedrängnis, sodass die Ärmsten einem abstrusen islamischen Glaubensgebot folgend gar nicht anders handeln konnten.

    Feige und hinterhältige Massenmörder brauchen also nur über eine ernste Glaubensüberzeugung verfügen, und schon ist ihr Handeln in weitesten Grenzen zu respektieren, und führt somit zu einem Zurückweichen des Strafrechts. Unsere mühsam erarbeitete Zivilisation wird also mit den Füßen getreten.

    Doch dem nicht genug: Die kriminelle Bestrafung eines Kopfabschneiders würde eine übermäßige und daher eine Menschenwürdeverletzende soziale Reaktion darstellen. Mir wird schlecht…

    Fakt ist, dass hier de facto die Religionsfreiheit missbraucht wird, um Mord, Folter und Grausamkeiten aller Art im Abendland zu installieren und zu legitimieren. Die Untaten müssen nur religiös motiviert sein. Ich warte nur noch auf die offizielle Einführung der Scharia in Stuttgart.

  71. Die Ankklage von Dr. O. S. finde ich gut!
    Er hat den Richtern die Hosen runter gezogen!

    Das muß nun noch richtig verwertet werden,
    z.B. Vorlesen der Haßsuren in Fußgängerzonen und per Beamer die IS-Terroristen, die das tun, was ihr Vorbild, der Terrorist Mohammed, getan hat.

  72. Manchmal denke ich, man müßte einen Verein gründen, in dessen Satzung steht:
    §1. Mitglieder, die austreten, müssen getötet werden (Apostasie)
    §2. Nicht-Vereins-Mitglieder sind minderwertige Menschen, haben keine Rechte und können getötet werden (Harbis).
    §3. Es wird Breivik (Stalin, Hitler, …) als Vorbild verehrt.
    §4. Frauen dürfen nur auf die Straße, wenn sie einen Mülleimer über den Kopf stülpen…
    §5. Mitgliedsbeiträge werden u.a. für den Kauf von Waffen verwendet (Zakat). Die Waffen dienen als Argmuent zur Verbreitung von diesem religiösen Verein.
    §6. Kriegsbeute darf vergewaltigt werden (Mohammed).
    §7. Diese Satzung ersetzt das GG.
    §8. Obige Satzung wurde mir vom Erzengel Gabriel diktiert, ist also göttlich und für ewig gültig. Wer das bestreitet, muß getötet werden.

    Dazu Gemeinnützigkeit beantragen, weil religiöse Ziele verfolgt werden.

    Mal sehn, was die vom Vereinsregister und Finanzamt etc. sagen.
    Das muß natürlich medial ausgeschlachtet werden.
    🙂

  73. #90 Diedeldie (19. Aug 2015 22:37)

    #80 hummel (19. Aug 2015 19:02)

    Sure 38,Vers 70:
    „mögen sie es denn kosten: siedendes Wasser
    und eine Trankmischung aus Blut und Eiter“–

    Die von hummel zitierte Stelle findet sich auf der Website des selbsternannten „Zentralrates der Muslime“ (das ist der 10% aller deutschen Muslimkultstätten vertretende Verein des mediengeilen Mazyek)

    in Sure 38, Versen 57 und 58
    http://www.islam.de/13827.php?sura=38

    Die Ursache der falschen Versnummer ist mir nicht bekannt.

  74. #93 Synkope (19. Aug 2015 23:00)

    Schauen Sie bitte mal bei #29 Nachteule (19. Aug 2015 15:00) und setzen sich mit mir in Verbindung, gern vorerst auch mit einer Pseudomailadresse?

  75. Die Moslems haben die westlichen Staatsorgane dermaßen eingeschüchtert und verängstigt, dass da keine Hoffnung mehr zu erwarten ist. Mit dieser Sichtweise wird die Gewalt und der Hass legitimiert, und das wird sich weiterhin in Nichtverurteilungen, oder, wenn überhaupt, in Bagatellstrafen auswirken, wo die Täter dann hinter her vor dem Gerichtsgebäude die ganze Justiz ins Lächerliche ziehen und ad absurdum führen. Da haben sie leider recht! Der Islam hat mittlerweile nicht nur die Gesetzgebung zu ihren Gunsten verändert, sondern das ganze Rechtsempfinden und Tun auf den Kopf gestellt, natürlich nur im Sinne des Islam.

  76. Wer schlau ist, der hat einen Ekel davor, was im Koran steht. Wer dumm ist, dem kann ich auch nicht helfen.

    Kann ich jemanden verbieten, Zyankali oder Natriumcyanid zu nehmen? Natürlich nicht! Ich kann ihn aber davor warnen.

  77. @ #61 UN-Diplomat (19. Aug 2015 17:11)

    Das Urteil war vorauszusehen. Hoffentlich ist der Anzeigeerstatter kein Jurist, sonst würde das ein ganz schlechtes Bild auf ihn werfen.

    Nur mal für die Langsamen hier: Passagen aus dem uralten Märchenbuch sind (genau so wie die eines anderen uralten Märchenbuchs) nicht strafbar.

    Wer jedoch eine Straftat auf Grund von Anweisungen aus einem Märchenbuch begeht, der handelt strafbar!

    Das ganze anders auszulegen wirft m. E. ein schlechtes Bild auf die sinnvolle Bewegung. Macht es doch nicht so wie die Bückbeter und Linken, die sich jede Aussage zurechtdrehen. Es gibt so vieles, was wirklich und mit Fakten hinterlegt kritisiert werden kann.

    Statt vieler addressiere ich an Sie:
    Ich bin einer Ihrer „Langsamen hier“.
    Und Volljurist.
    Danke für Ihre Belehrung: „Passagen aus dem uralten Märchenbuch sind (genau so wie die eines anderen uralten Märchenbuchs) nicht strafbar.“
    Na sowas.
    Das lernt man gern.
    Wie sollte man „Passagen aus einem uralten Märchenbuch“ wohl auch bestrafen? Mit Tipp-Ex? Oder Fettbefleckung? Was täte denen denn am meisten weh?

    Sie ahnen vielleicht: Nicht das alte Märchenbuch kann Gegenstand strafrechtlicher Beurteilung sein. Nur sein Druck, seine Veröffentlichung, seine Weiterverbreitung. Deshalb richtete sich das Verfahren ja auch nicht gegen „den Koran“, sondern gegen Verantwortliche des Reclam-Verlages.
    Und stört es sie nicht, dass solche Leute heute und ganz aktuell drucken dürfen, dass nach einem hochrespektierten heiligen Werk Ungläubige geschlachtet werden müssen?
    Mich stört sowas.
    Wer sowas druckt, gehört therapiert.
    Finden Sie nicht.
    Soso.
    Dann wäre auch Kinderpornographie – sofern nur irgendwie religiös oder antik – o.k.?

  78. Gleiche Entscheidungen trafen schon vor Jahren sowohl die Staatsanwaltschaft in Lübeck und nach Beschwerde beim Genaralstaatsanwalt in Schleswig der dortige Amtsinhaber!

    Entweder können diese Jungs noch nicht lesen oder sie haben ein so dickes Fell, das sie immun macht gegen alle Staatsfeinde von der „Ideologie des Friedens“!?

  79. Hallo #95 Nachteule (19. Aug 2015 23:28)
    danke für den Hinweis.
    Ja, die Grundidee ist die Gleiche.
    Eine „Partei“ ist auch besser, weil das mehr durch die Medien gehen wird. „Vereine“ gibt es viele.

    Bin allerdings die nächsten Jahre voll ausgebucht und auch viel im Ausland, von daher kann ich keine zeitaufwändigen Verpflichtungen übernehmen.
    Werde überlegen, ob ich mich trotzdem melde.

    Ich wünsche mir, dass die verschiedenen PI-Gruppen Ideen haben und umsetzen.
    Was sich bewährt, kann multipliziert werden.

  80. #4 Inlaenderfreundlich (germanischer Koran)
    geht in die gleiche Richtung, wie
    #29 Nachteule (19. Aug 2015 15:00) (Partei)
    und
    #93 Synkope (19. Aug 2015 23:00) (Verein)

    Liegt da was in der Luft?

  81. #7 Joerg33 Was für ein alberner Scheiß!
    #99 john3.16 Gleiche Entscheidungen

    Also, ich finde es gut, wenn immer wieder mal jemand versucht, juristisch gegen den Koran vorzugehen. Details und Richter sind immer verschieden. Auch wenn die Richter „Meinen Korampf“ diesmal noch nicht verboten haben, mußten sie wenigstens die Hosen runter lassen.
    Jeder, der sich mit dem Islam und der Gewalt vom Massenmörder Mohammed näher beschäftig, wird den Koran auf eine Stufe mit „Mein Kampf“ setzen.
    Aber die Richter brauchen eben etwas länger.
    Eines Tages wird es klappen.

    Übersicht hier:
    http://www.zukunftskinder.org/?p=35242#comment-9518

  82. #98 walter Volljurist
    Vielen Dank für Deinen (Ihren?) Beitrag.
    Welche juristischen Möglichkeiten siehst Du, gegen den Koran / Islam vorzugehen?
    Wenn ich mir das Verhalten von Mohammed anschaue, komme ich zu der Folgerung Mohammed=Islam=Faschismus.
    Aber das ist juristisch anscheinend nicht so einfach umzusetzen…?!

  83. Der Tag wird schon noch (irgendwann) einmal kommen ….sprich der 08.05.45 für den Koran/Islam …wohl aber erst wenn der ROP Counter oben von 26.699 Anschlägen seit 9/11 auf irgendwas um die 100.000.000 Anschläge mit Toten und Verletzten im mehrfachen Milliardenbereich angekommen sein dürfte… es muss wohl erst aussehen wie am morgen des 04.07 Global im Film Independence Day bevor wirklich mal konsequent gehandelt wird.

    Da ist noch viel zu wenig Blut geflossen , nicht ?
    Bitter, aber wohl auch wahr.

  84. Machen wir einen Schuh daraus. Im Alten Testament stehen auch schöne Aussagen, die man auf die unsere Kultur nicht respektierenden Leute umlegen kann.
    Bin mal gespannt, ob sich ein Gericht traut, die Bibel nach 130 als Volksverhetzung zu sehen…..

  85. Auch deutsche Staatsanwälte sind laut Koran Ungläubige, die sich entweder der „wahren Religion“ zu unterwerfen haben oder sie haben die im Koran für Ungläubige vorgesehene „religiösen Folgen“ am eigenen Leibe zu ertragen.
    Allen „wahren Moslems“ sei hiermit zugerufen:
    Deutsche Staatsanwälte haben verfügt, dass es keine Volksverhetzung wäre zur Umsetzung der entsprechenden Suren zuerst an deutschen Staatsanwälten aufzurufen.

  86. # 89 TFr # 81 spamdef

    Es dürfte doch wohl klar sein, dass mit einer riesigen, sich radikalisierenden Mohammedanischen Fünfte Kolonne im Lande, der Staatsanwalt in einem Rot/Grün regierten Bundesland zum Hosenscheisser (excusez moi le mot) werden muss (vgl. das Betragen von Genosse H. Maas). Nur zu diesem Bekenntnis traut man sich nicht und flüchtet sich im Abschreiben verfestigter – gleichwohl offensichtlich grotesker – Jurisprudenz aus Karlsruhe. Das Fehlen einer pflichtgemäßen Abwägung von Art. 2 und Art 4 GG ist deshalb nicht verwunderlich und die Entscheidungsbegründung wird deshalb zum Larifari. Ich weise die Anschuldigung einer bewussten Fehlinterpretation dann auch schärfstens zurück. Ich meine – lieber spamdef – Sie beten Ihre Obrigkeit etwas zu leichtfertig nach.

  87. #86 Marnix
    Das ist Ihre Meinung, auch wenn ich diese nicht teile.

    Es ändert nichts daran, dass die Entscheidung weder neu noch wegweisend ist, sondern nur Altbekanntes wiedergibt und keinesfalls Grundlage für straffreies Töten ist.

    Im Übrigen unterstehen die Staatsanwaltschaften dem Justizministerium, nicht dem Innenministerium.

    #89 TFr
    Die Unabhängigkeit der Gerichte sowie die Änderung/Aufgabe von gefestigter bzw. ständiger Rechtsprechung blenden Sie leider aus.

  88. #108 spamdef

    Etwas korinthen-kackerisch: jede Entscheidung ist an sich neu. Diese Entscheidung gibt in der Tat altbekanntes aus 1972 wieder und es ist zu hoffen dass sie nicht als Grundlage für straffreies Töten missbraucht wird.
    Die Bezeichnung „breaking new ground“ war von Anfang an ironisch gemeint. Leider verlangen die Deutschen immer diesbezüglich eine genaue Angabe („Ironie an, aus). Werde diesbezüglich versuchen mich weiter zu integrieren.

    Die von #89TFr festgestellten Abschreib-mentalität ist meiner Meinung nach ausreichend Grund zur Zweifel an die Unabhängigkeit der Gerichte. Die Recycling einer grotesken Begründung aus 1972 ist besorgniserregend.

  89. Was käme wohl dabei raus, wenn sich ein paar gewiefte juristisch geschulte Menschen zusammensetzen, aus den Kernsuren des Korans ein Parteiprogramm zimmern und dann den Versuch machen, diese Partei anzumelden?

  90. Die übliche kranke Rechtssprechung in Deutschland. Für BW natürlich normaler Alltag, denn dort wird solcher Mist vom Bürger noch unterstützt bzw. in Amt und Würden gewählt!

  91. Gesinnungsparagraphen dienen dem Zweck, eine politische Agenda durchzudrücken, und werden daher immer einseitig angewendet. Das dürfte spätestens jetzt klargeworden sein.

    Es ist Zeit, die Abschaffung des sogenannten „Volksverhetzungs“-Paragraphen in den Forderungskatalog aufzunehmen.

  92. Natürlich unterwerfen sich damit unsere Verfassungsrichter dem Koran …das ist Ihnen aber anscheinend egal oder sie haben noch nicht darüber nachgedacht oder es gab dafür keinen Gutachter oder …..

  93. #109 TFr

    Wohl kaum. Gesetze müssen für ihre Anwendung ausgelegt werden. Dabei sind unterschiedliche Meinungen vertretbar. Sie mögen im Ergebnis anderer Meinung sein als die Gerichte aber eine Auslegung contra legem vermag ich nicht zu erkennen. Insbesondere Ihr Beispiel, dass Bekenntnisfreiheit nicht Handlungsfreiheit meint, greift zu kurz: Art 4 II GG gewährleistet eine ungestörte Religionsausübung. Mithin werden gerade auch Handlungen (=Ausübung) vom Schutzbereich erfasst.

    #107 Marnix

    Man darf nicht vergessen, dass es vorliegend um das Verlegen eines Buches geht. Ein Verbot käme letztlich einer Vereitelung des Rechts aus Art. 4 gleich, da der Koran die Grundlage des Islam ist.
    Welche Verletzung steht dem gegenüber? Die (nur durch einzelne überhaupt gefühlte) Verletzung der Würde von Christen und Juden durch Druck und Verkauf eines Buches? Im Rahmen einer Abwägung und im Sinne gegenseitiger Toleranz muss ich sagen, dass ich diese gefühlte Verletzung als nur schwachen Eingriff als hinnehmbar betrachte.

    Zumal man diese Toleranz sonst nur schwerlich in anderen Bereichen (zB Presse- oder Kunstfreiheit) einfordern kann (Beispiel Karikaturenstreit).

  94. Bereits mehrfach habe ich hier Frank Fahsel erwähnt, er muss schliesslich wissen wie am mittleren Necker die kriminelle Vereinigung aus Politik, Verwaltung, Justiz und der sogenannten Staatsanwaltschaft tickt.

    Hier wird keine schwarz auf Weiss bewiesene, falsche Anschuldigung aus dem Finanzamt Stuttgart II (Rapp) , kein Verstoss gegen Datenschutz, Steuergeheimnis und Rufmordkampagnen durch das Finanzamt LB (Füllekruss) , Urkundenfälschung durch öffentlich bestellte und vereidigte Gutachter (Hoffmann) und auch kein im Auftrag der Verwaltung rechtsbeugendes Gericht (LB und nahcfolgende Instnazen) verfolgt!!!

  95. #115 spamdef

    Das Grundgesetz ist klar und eindeutig formuliert. Wer die deutsche Sprache nicht beherrscht, sieht das natürlich anders.

    Es heißt: „Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“ und nicht: „Jeder hat ein Recht auf ungestörte Religionsausübung.“

    Da ist ein feiner Unterschied. Die Formulierung in Absatz 2 bedeutet, daß kein zusätzliches Recht geschaffen wird, sondern die Rechtmäßigkeit der Handlung bereits bestehen muß. Nur dann muß der Staat die Ungestörtheit gewährleisten. Rechtswidrige Handlungen bleiben rechtswidrig.

  96. # 115 spamdef

    ihre Analyse mag für das Christentum Europäischer Prägung zutreffen, für den gewalttätigen Mohammedanismus ist sie unhaltbar, zumal diese Weltanschauung Toleranz nicht kennt.

    I fear that Germany is paying and will have to pay a high price for this flawed jurisprudence and case law.
    We may stop here by agreeing to disagree.

  97. #117 TFr

    Ihre Erläuterung fand ich sehr erhellend. Wäre das RECHT auf ungestörte Religionsausübung tatsächlich gegeben, dann wären z.B. die Schleusen für die Anwendung der Sharia und Mose 20:13 geöffnet. Genau dieses tut die verfestigte Jurisprudenz von Karlsruhe aber NICHT das Grundgesetz.

    It is a pity that such an exchange of views is impossible in the Federal Parliament, which in this respect produces mainly politically correct waffle.

    In this case my impression is that we tend to agree that the relevant passages in the Holy Quran and the Bible are offending Article 2 of the Basic Law.

  98. #117 TFr

    Da Art 4 I u II GG meines Erachtens einen einheitlichen Schutzbereich bildem, sehe ich auch kein Problem im Rahmen der Auslegung beide Absätze miteinzubeziehen.

    Aber ich halte es ab hier mit #118 Marnix:
    let’s agree to disagree.

  99. #120 spamdef

    Absatz 1 gibt Dir nur die Bekenntnisfreiheit. Das heißt, Du darfst Dich zu einer Religion bekennen, aber nicht uneingeschränkt danach handeln.

  100. #94 Nachteule (19. Aug 2015 23:24)
    #90 Diedeldie (19. Aug 2015 22:37)

    #80 hummel (19. Aug 2015 19:02)

    ############

    Danke.
    Jetzt hab ich mir die Sure bis zu dem Vers reingezogen.
    Es ist Nr 57 mit dem ekligen Inhalt.

    Da hat die Hummel sich wohl ein wenig verflogen, bei den Stilblüten ja auch kein Wunder….hähähä

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