Die Stuttgarter Zeitung hatte am 16. April in ihrem Artikel „Nach dem Auftreten von Pegida – Wird Karlsruhe ein rechtsextremes Zentrum?“ einen verleumderischen Satz veröffentlicht: „Mehrfach traten in Karlsruhe bekannte Neonazis wie „Michael Mannheimer“ (alias Karl-Michael Merkle), ein rechtsradikaler Blogger und ausgewiesener Islamhasser, oder Michael Stürzenberger, von der rechtspopulistischen Kleinpartei „Die Freiheit“, auf. Beide klagten und die Verfahren wurden gemeinsam am 11. Juni vor dem Landgericht Stuttgart behandelt. Obwohl die politischen und weltanschaulichen Ansichten von Mannheimer und Stürzenberger nahezu identisch sind, gab das Gericht Stürzenbergers Klage grundsätzlich Recht, wies aber die von Mannheimer seltsamerweise ab.
Von Vorteil für Stürzenberger war es, dass das Landgericht Rottweil in einem Verfahren kurz zuvor gegen den NRWZ-Verlag ebenfalls günstig geurteilt hatte. Am 16. April hatte die Neue Rottweiler Zeitung (NRWZ) in ihrer Online – Ausgabe unter dem Titel „Keine Pegida-Demos am verkaufsoffenen Sonntag in Villingen“ folgenden Absatz über eine öffentliche Pressekonferenz am 15. April im Rathaus der Stadt Villingen-Schwenningen veröffentlicht:
„Pegida ist gescheitert“, meint der Oberbürgermeister und zeigt sich überzeugt, dass „die islamfeindliche Bewegung“ bewusst den Verkaufssonntag ausgesucht, um eine möglichst große Resonanz zu erzeugen. Mit Michael Stürzenberger sei zudem ein Redner angekündigt, der als Islamhasser und Neonazi bekannt sei.
Daraufhin schickte die Anwältin Stürzenbergers am 27. April dem Oberbürgermeister von Villingen-Schwenningen, Rupert Kubon, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die Stabsstelle des Juristischen Dienstes der Stadt Villingen entgegnete daraufhin in einem Schreiben vom 4. Mai, dass der Oberbürgermeister zu keinem Zeitpunkt gesagt hätte, Stürzenberger sei „als Neonazi und Islamhasser bekannt“.
Der freiberufliche Journalist der NRWZ-Zeitung, der bei der Pressekonferenz zugegen war, hatte aber eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, die vom Gericht wie folgt gewertet wurde:
Der zuständige Journalist hat insoweit in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 15.05.2015 zwar zunächst angegeben, dass Dr. Kubon auf der Pressekonferenz, bei der er anwesend gewesen sei, nach seiner Erinnerung geäußert habe, dass mit Michael Stürzenberger ein Redner angekündigt sei, der als Islamhasser, rechtsextrem und Neonazi bekannt sei, er hat diesen Teil jedoch durch seine weiteren Ausführungen im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung nach Auffassung der Kammer auch selbst in Frage gestellt, indem er angegeben hat, dass er sich auch durch die Berichterstattung des Südkuriers, der in diesem Zusammenhang von „Rechtsextremist“ berichtet habe, was per allgemeiner Definition mit Neonazi gleichzusetzen sei, bestärkt fühle. Zudem habe er seine Kollegen befragt, die ebenfalls bei der Pressekonferenz anwesend gewesen seien. Diese hätten sich zwar nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern können, Dr. Kubon habe aber auf jeden Fall „etwas in diese Richtung“ gesagt, als Neonazi, Rechtsextremist….
Durch die Ausführungen des Journalisten Lothar Häring in seiner eidesstattlichen Versicherung wird deutlich, dass dieser den Begriff „Rechtsextremist“ mit „Neonazi“ gleichsetzt, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Oberbürgermeister „lediglich“ von Rechtsextremist gesprochen, den Begriff „Neonazi“ aber gerade nicht verwendet hat. Hierfür spricht auch, dass sich der Juristische Dienst der Stadt Villingen – Schwenningen gegenüber dem Antragsteller unstreitig dahingehend geäußert hat, dass der Oberbürgermeister den Antragsteller zu keiner Zeit als Neonazi bezeichnet habe.
Auch wenn im Alltag die Begriffe „Rechtsextremist“ und „Neonazi“ häufig synonym gebraucht werden, ist der Begriff „Rechtsextremist“ jedoch nicht gleichbedeutend mit „Neonazi“, so dass die journalistische Sorgfaltspflicht im Rahmen der Wiedergabe der Erklärung des Oberbürgermeisters hier geboten hätte, lediglich den vom Oberbürgermeister tatsächlich verwendeten Begriff wiederzugeben und nicht durch eigene Interpretation der Begriffe eine andere Zitierung zu wählen.
Mit dem Begriff „Neonazismus“ werden innerhalb des Rechtsextremismus Personenzusammenschlüsse und Aktivitäten charakterisiert, die ein Bekenntnis zur Ideologie des Nationalsozialismus enthalten und auf die Errichtung eines totalitären Führerstaats nach dem Vorbild des „Dritten Reiches“ ausgerichtet sind. Das neonazistische Spektrum definiert sich über eine inhaltliche Bezugnahme auf die NS-Ideologie – dies allerdings in unterschiedlicher Ausprägung.
Dies hat zur Folge, dass ein Neonazi zwar zugleich ein Rechtsextremist ist, nicht jedoch, dass ein Rechtsextremist zwingend auch ein Neonazi ist.
Nachdem die Eingruppierung einer Person als „Neonazi“ in hohem Maße geeignet ist, die betroffene Person in ihrem Persönlichkeitsrecht nicht unerheblich zu verletzen, wäre es die Pflicht der Antragsgegnerin gewesen, bei der Wiedergabe der Aussage des Oberbürgermeisters, lediglich zu zitieren und nicht zu interpretieren.
Die Tatsachenbehauptung der Antragsgegnerin, der Oberbürgermeister habe den Antragsteller als „bekannten Neonazi“ betitelt, ist daher nach Auffassung der Kammer nicht erweislich wahr, so dass dem Antragsteller insoweit ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin gern. §§ 823, 1004 BGB i.V.m. § 186 StGB dahingehend zusteht, dass es die Antragsgegnerin zu unterlassen hat zu behaupten, behaupten zu lassen, zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen, dass der Oberbürgermeister geäußert habe, bei dem Antragsteller handele es sich um einen „bekannten Neonazi“. Diese Einschränkung ist insoweit als „Minus“ auch im Antrag des Antragstellers enthalten.
Das Landgericht Rottweil urteilte, dass es die Neue Rottweiler Zeitung zu unterlassen habe, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 3 Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer des NRWZ-Verlages, unter Bezugnahme auf den Antragsteller wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, behaupten zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, der Oberbürgermeister der Stadt Villingen – Schwenningen Dr. Kubon habe geäußert, der Antragsteller sei ein „bekannter Neonazi“.
Ob der freie Journalist Lothar Häring eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegen hat, wird derzeit geklärt.
Am 11. Juni fand nun die mündliche Verhandlung am Landgericht Stuttgart (Foto oben) zu den Klagen von Mannheimer und Stürzenberger gegen die Stuttgarter Zeitung statt, die geschrieben hatte:
Mehrfach traten in Karlsruhe bekannte Neonazis wie „Michael Mannheimer“ (alias Karl-Michael Merkle), ein rechtsradikaler Blogger und ausgewiesener Islamhasser, oder Michael Stürzenberger, von der rechtspopulistischen Kleinpartei „Die Freiheit“ auf.
Stürzenbergers Klage wurde zwar Recht gegeben, aber nur zu 70%, da es nach Ansicht des Gerichtes zu weit gehen würde, der Stuttgarter Zeitung pauschal die Verwendung des Begriffes „bekannter Neonazi“ zu untersagen, da dies immer unter Bezugnahme auf den Kontext zu entscheiden sei und dies daher ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit der Zeitung wäre. Auf gut Deutsch: Wenn sich eine solche Diffamierung in einem anderen Kontext wiederholt, muss Stürzenberger erneut klagen.
Die Urteilsbegründung im Fall Stürzenberger:
1. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, bei der Beklagten zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, verurteilt, es zu unterlassen, unter Bezugnahme auf den Verfügungskläger wörtlich zu behaupten, behaupten zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, der Verfügungskläger sei ein „bekannter Neonazi“, wenn dies geschieht wie in dem in der Stuttgarter Zeitung sowie auf dem Portal www.stuttgarter-zeitung.de am 16.04.2015 veröffentlichten Artikel mit dem Titel „Nach dem Auftreten von Pegida. Wird Karlsruhe ein rechtsextremes Zentrum?“
2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
3. Der Verfügungskläger hat 30 %, die Verfügungsbeklagte 70 % der Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Der Verfügungskläger (im Folgenden „Kläger“) verlangt von der Verfügungsbeklagten (im Folgenden „Beklagte“) aufgrund einer Presseveröffentlichung vom 16.04.2015, es zu unterlassen, ihn als „bekannten Neonazi“ zu bezeichnen.
Der Kläger, ein islamkritischer, freier Journalist und Blogger war in den Jahren 2003 und 2004 Pressesprecher der Münchener CSU und ist nunmehr Bundesvorsitzender der Partei „Die Freiheit“. Der Kläger tritt als Redner bei den Veranstaltungen der Pegida-Bewegung auf. In seinen Veröffentlichungen setzt er sich kritisch mit dem Islam sowie einer „linksextremen-sozialistischen Politik“ auseinander und warnt nach eigenen Angaben insbesondere eindringlich vor totalitären Regimen jeglicher Art, so auch dem Nationalsozialismus, und einer aufkommenden europäischen Islamisierung sowie den damit verbundenen Gefahren für eine freiheitlich demokratische Grundordnung.
Der Kläger zieht Parallelen zwischen dem Nationalsozialismus und dem Islam, wobei er die Rolle der Medien im Hinblick auf eine Unterstützung „des totalitären und eines menschenverachtenden Islam“ scharf kritisiert. Er vergleicht den Koran mit Hitlers „Mein Kampf“, nennt den Islam ein „Krebsgeschwür“ und forderte im Jahr 2011 die Ausweisung aller Muslime aus Deutschland, die nicht ihrem Glauben abschwören. Seine Kritiker bezeichnet der Kläger in seinen Reden als „linke Vaterlandsverräter“ oder „Rotfaschisten“, er wettert gegen die Lügenpresse“ und bezeichnet Gegendemonstranten als „Volksverräter“.
Der Kläger distanziert sich in seinen Redeauftritten von nationalsozialistischen Tendenzen. Er warnte ab Februar 2015 vor der Gefahr einer Unterwanderung von Pegida durch Rechtsextreme, beispielsweise Mitgliedern der „NPD“. In einem Presseartikel im Münchener Merkur vom 14.01.2015 wird er beispielsweise wie folgt erwähnt:
„…in der Szene wird Bagida die „Stürzenberger-Demo“ genannt. Von der Neonazi-Szene will er sich aber klar abgrenzen: „Wir sind gegen jede Form von Extremismus“, sagt er am Tag darauf auf Nachfrage. Dass beim Bagida Aufmarsch auch Rechtsextremisten dabei waren, habe er gar nicht mitbekommen, behauptet Stürzenberger“. Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet den Kläger „als zentrale Figur der verfassungsschutzrelevanten islamfeindlichen Szene in Bayern.“
Die Beklagte ist Herausgeberin der Stuttgarter Zeitung und der dazugehörigen Online-Plattform „www.stuttgarter-zeitung.de“. Am 16.04.2015 veröffentlichte die Beklagte sowohl in ihrer Print-Ausgabe als auch auf der Online-Plattform www.stuttgarter-zeitung.de einen Artikel mit dem Titel „Nach dem Auftreten von Pegida – Wird Karlsruhe ein rechtsextremes Zentrum?“ Der Artikel setzt sich mit den Pegida-Demonstrationen in Karlsruhe und deren möglichen Folgen auseinander. Der Kläger wird im streitgegenständlichen Artikel wie folgt erwähnt:
„Es gab wohl auch Versuche, die Teilnahme von NPD-Mitgliedern bei Pegida in Karlsruhe zu verhindern. Die Abgrenzung zur rechtsextremen Szene scheint aber nicht zu funktionieren. Auch das ist mit Facebook-Einträgen dokumentiert, die teilweise nach zwei, drei Stunden wieder geändert waren. Mehrfach traten in Karlsruhe bekannte Neonazis wie „Michael Mannheimer“ (alias Karl-Michael Merkle), ein rechtsradikaler Blogger und ausgewiesener Islamhasser, oder Michael Stürzenberger, von der rechtspopulistischen Kleinpartei „Die Freiheit“, auf Am Dienstag skandierten auch Hooligans der „Pforzheimer Berserker“ rechte Parolen.“
Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.04.2015 zur Unterlassung und zum Widerruf der Äußerung, der Kläger sei ein „bekannter Neonazi“, auf. Die Beklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 04.05.2015 zurück.
Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständliche Äußerung verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die seines Erachtens dem Beweis zugängliche Bezeichnung „bekannter Neonazi“ sei als unwahre Tatsachenbehauptung anzusehen, die geeignet sei, den Kläger verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Durch die Voranstellung des Wortes „bekannter“ steigere die Beklagte die durch die Bezeichnung als „Neonazi“ bewirkte Diffamierung des Klägers und suggeriere dem Leser damit eine nachweislich unwahre Tatsache als wahr.
Der Kläger verweist diesbezüglich auf die durch ihn in der Öffentlichkeit wiederholt angemahnte Gefahr einer Unterwanderung der Pegida-Bewegung durch Rechtsextreme. Dies belege, dass er gerade kein Neonazi sei und sich öffentlich davon abgrenze.
Der Kläger führt weiter an, dass selbst wenn man die streitgegenständliche Äußerung der Beklagten nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung einordne, diese als unzulässige Schmähkritik anzusehen sei. Eine Auseinandersetzung mit der Sache finde nicht statt. Es fehle jeder Bezug und jeder Hinweis dazu, aufgrund welcher Tatsache sich eine Nähe zum Nationalsozialismus ergeben solle. Es gehe der Beklagten letztlich um die persönliche Verunglimpfung und Diffamierung des Klägers.
Eine Rechtfertigung der streitgegenständlichen Äußerung aufgrund der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten scheidet nach Ansicht des Klägers ebenfalls aus. Diese Grundrechte seien nicht vorbehaltslos gewährt. Der Kläger dürfe sich mit seiner Islamkritik auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen, ohne befürchten zu müssen, als Neonazi verunglimpft zu werden.
Der Kläger beantragt:
Die Beklagte hat es zu unterlassen, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ord-nungshaft bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, un-ter Bezugnahme auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, behaupten zu las-sen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, der Kläger sei ein „bekannter Neonazi“.
Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Nach Auffassung der Beklagten steht dem Kläger kein Unterlassungsanspruch wegen der streitgegenständlichen Äußerung zu.
Der Begriff „bekannter Neonazi“ sei nicht als Tatsachenbehauptung anzusehen, da dieser nicht zur Bezeichnung einer nach Art, Zeit und Begleitumständen genau bestimmbaren Tatsache verwendet werde, sondern als schlagwortartige Bewertung der geistigen Haltung und der Äußerungen des Klägers. Der durchschnittliche Leser wisse, dass solche Äußerungen im politischen Meinungskampf stark meinungsgeprägt sowie ideologisch gefärbt seien, und verstehe den Begriff des Neonazis heute als Zusammenfassung für ein rechtsextremes Denken, das sich aktuell insbesondere in der krassen Ablehnung von Menschen anderen Glaubens oder anderer Herkunft aufgrund einer „völkischen“ Gesinnung äußere.
Die unter den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. fallende Wertung als „Neonazi“ verletze auch nicht die engen Grenzen des Art. 5 Abs. 2 GG. Im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der Äußerung sei das große öffentliche Informationsinteresse an den Pegida-Demonstrationen ebenso zu berücksichtigen wie auch die darüber geführten Diskussionen.
Es handele sich bei der streitgegenständlichen Äußerung auch um keine unzulässige Formalbeleidigung oder Schmähkritik. Der Verfasser des Artikels habe aus seiner Sicht, die entscheidend sei, aufgrund der ihm vorliegenden Tatsachen („Islamhasser“) zu Einstellung und Auftreten des Klägers diesen als „Neonazi“ beurteilen dürfen. Er habe dabei an die Äußerungen des Klägers angeknüpft, die dieser im Internet verbreite und auch in der Antragsschrift darlege. Die Bewertung („bekannter Neonazi“) erfolge damit im Rahmen der öffentlichen Diskussion über die Pegida-Demonstration in Karlsruhe und deren Unterstützer und Teilnehmer.
Der Kläger distanziere sich bei seinen Redeauftritten außerdem nur pro forma von nationalsozialistischen Tendenzen, was aber die Teilnehmer und Unterstützer aus NPD und rechtsextremen Kreisen nicht hindere, seiner Rede weiter zuzuhören und ihn zu beklatschen. Die Beklagte behauptet weiter, die klägerseits vorgetragene projüdische Haltung sei unzutreffend.
Es sei außerdem bei Beurteilung der streitgegenständlichen Bezeichnung „bekannter Neonazi“ zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Ansichten sehr provokativ und zugespitzt vortrage. Denn wer selbst provokante Äußerungen tätige, müsse im Gegenzug die Bewertung seiner eigenen Aussagen mit klaren Worten ebenfalls hinnehmen.
Entscheidungsgründe:
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist insoweit begründet, als dass der Kläger in dem aus der Anlage A 2 ersichtlichen Artikel als „bekannter Neonazi“ bezeichnet worden ist. Insoweit steht ihm ein Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung als „bekannter Neonazi“ gemäß § 1004 i.V.m. § 823 Abs. 1; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB zu. Im Übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Antrag ist insoweit begründet, als er die Unterlassung der konkreten Verletzungsform zum Gegenstand hat.
Die Bezeichnung des Klägers als „bekannter Neonazi“ ist nicht bereits deswegen unzulässig, weil es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Die Aussage stellt eine Meinungsäußerung dar.
a)
Unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Einordnung und Würdigung einer veröffentlichten Aussage ist die zutreffende Sinndeutung der Äußerung. Für diese ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sind bei der Deutung der Aussage der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Hingegen wird die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BGH, Urteil vom 10.11.2005 – VI ZR 204/04, juris Rn. 14).
Während Tatsachenbehauptungen Aussagen über Sachverhalte enthalten, die dem Beweise zugänglich sind, zeichnen sich Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens aus. Vermengen sich in einer Äußerung Tatsachen und Meinungen, so liegt insgesamt eine durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung vor, wenn die gesamte Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, juris Rn. 46).
b)
Angesichts dieser Vorgaben ist die Bezeichnung als „bekannter Neonazi“ nicht als reine Tatsachenbehauptung anzusehen. Der Kläger weist zwar zutreffend auf die mit dem Begriff des „Neonazis“ in Verbindung gebrachte Nähe zur Ideologie des NS-Regimes des Dritten Reichs hin. Wie aber bereits das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.1991 – 1 BvR 327/91, NJW 1992, 2013 (II 2 b)) sowie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 17.04.2014 – 5709/09, NJW 2014, 3501 Rn. 45) zutreffend festgestellt haben, kann die Verwendung des Begriffs „Nazi“ wie die des davon abgeleiteten Begriffs „Neonazi“ bei den Lesern verschiedene Vorstellungen über Inhalt und Bedeutung aufkommen lassen. Die Begriffe bringen danach nicht allein Tatsachenbehauptungen zum Ausdruck, denn sie enthalten eindeutig Elemente eines Werturteils, das einem Wahrheitsbeweis nicht voll zugänglich ist (EGMR, Urteil vom 17.04.2014 – 5709109, NJW 2014, 3501 Rn. 45, insgesamt auch Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage 2013, § 14 Rn. 16 m.w.N.).
Eine Abweichung von dieser durch die Rechtsprechung vertretenen Einordnung der Bezeichnung „Neonazi“ als Meinungsäußerung ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Es ist zwar insofern zu bedenken, dass durch die Voranstellung des Wortes „bekannter“ dem Durchschnittsleser der Eindruck vermittelt wird, der Kläger sei in der Öffentlichkeit aufgrund seiner neonazistischen Gesinnung bekannt. Die Beklagte geht aber im Artikel nicht näher darauf ein, was sie unter einem Neonazi versteht. Die streitgegenständliche Bezeichnung enthält daher im konkreten Fall wegen der Weite ihres Bedeutungsgehalts und wegen des Fehlens einer näheren Eingrenzung aus Sicht des Lesers keine Aussage, die dem Beweis zugänglich wäre, also keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung.
2.
Die mit der Bezeichnung „bekannter Neonazi“ erfolgte Meinungsäußerung ist nicht als unzulässige Schmähkritik anzusehen, die einen Unterlassungsanspruch des Klägers nach § 1004 i.V.m. § 823 Abs. 1; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB begründet.
a)
An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (vgl. BGH, Urteil vom 7. 12. 1999 – VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036 (B 2 a)); BGH, Urteil vorn 22. 9. 2009 – VI ZR 19/08, NJW 2009, 3580 Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.07.2012 – 4 W 47/12, unter IV.). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011 – 1 BvR 2678/10, NJW 2012, 1643 Rn.40; BGH, Urteil vom 07.12.1999 – VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036 (B 2 a)); BGH, Urteil vom 22.09.2009 – VI ZR 19108, NJW 2009, 3580 Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vorn 10.07.2012 – 4 W 47/12, unter IV.).
b)
Die Bezeichnung des Klägers als „bekannter Neonazi“ ist im vorliegenden Fall nicht als Schmähkritik anzusehen, da sie einen hinreichenden Sachbezug zu dem im Artikel thematisierten Sachverhalt enthält und nicht die bloße Diffamierung des Klägers bezweckt.
Der Autor des Artikels wirft die Frage auf, ob sich Karlsruhe angesichts der Pegida-Demonstrationen zu einem rechtsextremen Zentrum entwickelt. Einen Schwerpunkt seiner Ausführungen bildet die Auseinandersetzung mit verschiedenen extremistischen Personengruppen, die an den Demonstrationen teilnahmen. Mitglieder der NPD finden ebenso Erwähnung wie andere, u.a. eine als „erklärter Neonazi“ bezeichnete Person. In diesem Zusammenhang findet der Klägers ebenfalls beiläufig Erwähnung mit dem Zusatz, ein „bekannter Neonazi“ zu sein.
Die Person des Klägers steht hingegen nicht im Mittelpunkt beziehungsweise Vordergrund des Artikels. Die reine Erwähnung des Klägers mit der Bezeichnung „bekannter Neonazi“ neben vielen anderen Personen, die an Pegida-Demonstrationen in Karlsruhe teilgenommen haben, stellt ihn weder an den Pranger noch setzt sie ihn jenseits polemischer und überspitzter Kritik herab. Dies gilt selbst dann, wenn die Bezeichnung – wie im vorliegenden Fall durch den Begriff des „Neonazis“ – stark in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreift. Denn für die Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik ist angesichts der Tragweite und Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit zwingend erforderlich, dass die angegriffene Äußerung in erster Linie bezweckt, den Betroffenen an den Pranger zu stellen und zu diffamieren. Dies ist hier gerade nicht der Fall, da sich der Artikel nur am Rande mit der Person des Klägers befasst. Die Beklagte wirft im Wesentlichen Fragen rund um die Unterwanderung der Pegida-Demonstrationen durch Rechtsradikale auf. Der Kläger wird in diesem Zusammenhang als ein Beispiel dieser Unterwanderung erwähnt.
3.
Die zwischen der Meinungsfreiheit der Beklagten (Art. 5 Abs. 1 GG) und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers (§ 823 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) vorzunehmende Abwägung fällt im konkreten Fall trotz der hohen Anforderungen, die an eine Einschränkung der Meinungsfreiheit bei Presseveröffentlichungen zu stellen sind, zugunsten des Klägers aus. Die Bezeichnung des Klägers als „bekannter Neonazi“ ist im konkreten Fall unzulässig und verletzt das Persönlichkeitsrecht des Klägers.
a)
Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Dabei sind Meinungen im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt (BVerIG, Beschluss vom 22.06.1982 1 BvR 1376/79, NJW 1983, 1415 (B 111 a); BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 -1 BvR 1555/88, NJW 1992, 1439 (113)). Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist (BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, NJW 1992, 1439 (11 3) m.w.N.). Auch scharte und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, wobei sich hier dann die Frage stellt, inwieweit sich aus den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG im Einzelfall Grenzen ergeben (BVerfG, Beschluss vom. 09.10.1991 -. 1 BvR 1555188, NJW 1992, 1439 (113)).
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist nicht unbegrenzt gewährleistet. Es findet nach Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre (BVerfG, Be¬schluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, NJW 1992, 1439 (II 3)). Es bleibt diesbezüglich aber zu beachten, dass es sich beim Grundrecht der Meinungsfreiheit um ein als für die freie demokratische Gesellschaft schlechthin konstitutives Grundrecht handelt und es als einer der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft gilt (vgl. Soehring in Soehring/Hoene, Pres¬serecht, 5. Auflage 2013, § 20 Rn. 2 m.w.N.).
b)
Das Persönlichkeitsrecht des Klägers stellt eine Schranke im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dar, die das Grundrecht der Meinungsfreiheit der Beklagten einschränkt. Die Bezeichnung einer Person als „Neonazi“ stellt in Deutschland aus historischen Gründen einen besonders intensiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, da sie besonders negative Auswirkungen sowohl in privater als auch in beruflicher Hinsicht auf den Kritisierten hat.
c)
Im vorliegenden Fall spricht zwar sowohl das große Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Pegida-Bewegung als auch die überspitzte und scharfe Art und Weise, wie sich der Kläger selbst am politischen Meinungskampf beteiligt, für ein Überwiegen der Meinungsfreiheit der Beklagten gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers. Doch fehlt es im konkreten Fall an einer Tatsachengrundlage, die die wertende Bezeichnung des Klägers als „bekannter Neonazi“ rechtfertigt.
aa)
Eine Äußerung, in der sich wertende und tatsächliche Elemente so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann selbst dann, wenn es sich nicht um Schmähkritik handelt, unzulässig sein, wenn es an tatsächlichen Bezugspunkten für die Aussage fehlt (so im Ergebnis BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, WW 1992, 1439 (II 3); Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage 2013, § 20 Rn. 9b, jew. m.w.N.). Die Rechtsprechung verlangt im Prozess um die Zulässigkeit der Äußerung einer tendenziell herabsetzenden Meinung die Offenbarung und gegebenenfalls den Nachweis der Richtigkeit der tatsächlichen Bezugspunkte der umstrittenen Äußerung. Eine Verpflichtung, diese tatsächlichen Bezugspunkte bereits zusammen mit der Äußerung bekanntzugeben, existiert dagegen nicht (Soebring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Auflage 2013, § 20 Rn. 9b, jew. m.w.N.).
Die Prüfung des Gerichts beschränkt sich allerdings darauf, ob es irgendwelche tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gibt, die eine Bewertung des Klägers als „bekannten Neonazi“ durch die Beklagte nicht als absolut fernliegend erscheinen lassen. Das Gericht prüft dagegen nicht die „Richtigkeit“ der von der Beklagten vorgenommenen Bewertung, da dies wiederum einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit, das sich auch auf „falsche“, „unbegründete“ und emotionale Meinungen erstreckt, darstellen würde.
bb)
Es fehlt im vorliegenden Fall an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, die die Äußerung der Beklagten, der Kläger sei ein „bekannter Neonazi, rechtfertigen. Der Artikel befasst sich mit der Frage, inwieweit die Pegida-Bewegung durch Rechtsradikale sowie Neonazis unterwandert wird und sich Karlsruhe deswegen zu einem rechtsextremen Zentrum entwickelt. Die Beklagte stellt die These auf, die Abgrenzung von Pegida zur rechtsextremen Szene funktioniere nicht. Als Beleg hierfür beruft sie sich auch auf die Teilnahme des Klägers, eines „bekannte(n) Neonazis“, an den Demonstrationen. Damit setzt sie sich in Widerspruch zu Äußerungen des Klägers, die dieser – nach seinem unbestritten gebliebenen Vortrag – ab Februar 2015 in der Öffentlichkeit zur Problematik „Gefahr einer Unterwanderung von Pegida durch Rechtsradikale“ traf.
Die Beklagte hat – anders als im Parallelverfahren (Landgericht Stuttgart, Az. 11 0 80/15) – auch keine anderen Aussagen oder Veröffentlichungen des Klägers vorgelegt, die eine Tatsachengrundlage für die Äußerung, der Kläger sei ein „bekannter Neonazi“, begründen. Sie beruft sich im Wesentlichen auf die Teilnahme des Klägers an Pegida-Demonstrationen sowie dessen polemischen Äußerungen über den Islam, die „Linken“ und die »Lügenpresse“.
Eine Nähe zum nationalsozialistischen Gedankengut ist darauf – auch angesichts der eigenen klaren Abgrenzung des Klägers hiervon – nicht zu stützen. Insbesondere fehlt es – trotz der polemischen Islamkritik des Klägers – an jeglichen Aussagen, die Assoziationen zu der nationalsozialistischen Rassenlehre wecken oder eine rassistisch unterlegte Hetze gegen Ausländer enthalten. Anhaltspunkte, die eine Bezeichnung des Klägers als „bekannter Neonazi“ rechtfertigen, ergeben sich auch nicht aus dessen Teilnahme an den Pegida-Demonstrationen. Gerade vor dem Hintergrund, dass innerhalb der Pegida-Bewegung ein Disput über die Unterwanderung durch Neonazis geführt wird, und der Kläger sich öffentlich auf Seiten der Personen positioniert, die hiervor warnen, verbietet sich eine pauschale Verurteilung aller Teilnehmer, insbesondere des Klägers, als Neonazis.
Ebensowenig belegen die beklagtenseits in Bezug genommenen Wikipedia-Einträge eine Nähe des Klägers zum Nationalisozialismus oder zum nationalsozialstischen Gedankengut, da aus diesen deutlich wird, dass der Kläger den Nationalsozialismus mit dem von ihm abgelehnten Islam gleichstellt, also ablehnt.
Es wirkt sich darüber hinaus verschärfend aus, dass die Beklagte den Kläger nicht nur als „Neonazi“ bezeichnet. Die Bezeichnung als „bekannten Neonazi“ verfestigt den Eindruck des Lesers, der Kläger bekenne sich öffentlich zu nationalsozialistischem Gedankengut. Der Kläger bemüht sich aber gerade, sich von der nationalsozialistischen Gesinnung abzugrenzen, indem er den Nationalsozialismus und den Islam auf eine Stufe stellt. Dieses Religionsverständnis des Klägers mag zwar unzutreffend sein, doch bietet es keine ausreichende Grundlage dafür, ihm eine in der Öffentlichkeit „bekannte“ neonationalistische Einstellung nachzusagen.
Soweit der Kläger durch seine abstrakte Antragsstellung begehrt, dass es der Beklagten allgemein untersagt wird, ihn als „bekannten Neonazi“ zu bezeichnen, ist der Antrag zu weit gefasst und insoweit, als er über die konkrete Verletzungsform hinaus geht, zurückzuweisen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner „IM Christoph“-Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom vom 11.12.2012 — VI ZR 314/10, NJW 2013, 790 Rn. 32) zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Verbot der angegriffenen Äußerungen eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit unter Berücksichtigung des Kontextes der Äußerungen voraussetzt. Ein Verbot ohne Bezugnahme auf den Kontext geht daher grundsätzlich zu weit (BGH, Urteil vom 11.12.2012 — VI ZR 314/10, NJW 2013, 790 Rn. 32).
Im vorliegenden Fall ist kein Grund ersichtlich, der eine Abweichung von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigt. Ein abstrakt formulierter Unterlassungstenor würde unzulässigerweise in das Grundrecht der Meinungsfreiheit der Beklagten eingreifen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 61 711 ZPO. Soweit dem Verfügungsantrag stattgegeben wurde, bedarf es keiner Anordnung der vorläufigen Vollsteckbarkeit, da sich diese – auch hinsichtlich der Kosten – aus der Natur der Sache ergibt:
Die durch Beschluss erfolgte Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 GKG, 3 ZPO.
Vom Ausgang des Verfahrens im Fall Michael Mannheimer und seiner Berufung berichtet PI in Kürze. Hier das Video des Gespräches von Mannheimer und Stürzenberger direkt nach der Verhandlung am 11. Juni vor dem Landgericht Stuttgart:
(Kamera: Beate Wenzel)
Like
Woher hat Herr Stürzenberger diese Kraft und das Durchhaltevermögen?
Ich bewundere diesen Mann.
Nach den Nazis, arbeiten jetzt die Linken mit den Islamisten zusammen, habe dazu ein Video entdeckt.
Wie kann ein christliches Land sowas zulassen.
https://www.youtube.com/watch?v=jHwp-sINzbk
Hört mal die letzten Sekunden genau hin.
War der Richter nicht gebrieft?
Frankreich Frankreich
So macht man Protest wenn einem was nicht passt bitte liebe Spaziergänger von Pegida nehmt euch ein Beispiel nur so wird es in Zukunft gehen
Nun ist es amtlich.
Die Lügenpresse lügt nicht nur, sondern sie verleumdet auch Andersdenkende bzw. die letzten selbständig Denkenden.
Der Vorwurf „Neonazi“ fällt auf die Urheber zurück.
Glückwunsch, Herr Stürzenberger!
Es gibt doch noch zu 70% Rechtsstaat.
weiter so stürzi!
Gutes Urteil!
Der inflationäre Gebrauch „Nazi“ für jeden, der Gutmenschentum und Deutschenhaß nicht unterstützt,hat bei vielen mittlerweile schon zu einer (Nicht-) Reaktion wie bei dem Jungen, der immer „ein Wolf“ rief, geführt.
Dann werden sie ihn als unbekannten Nazi oder so bezeichnen.
Trotzdem, Glückwunsch!
Super! Das freut mich für Stürzi!
Ich werde wohl nie verstehen warum in unserer Gesellschaft der „Islamhasser“ mit einem Neonazi assoziiert wird.
Inhaltlich müsste ein Islamliebhaber eher als Nazi zu bezeichnen sein, da die Gemeinsamkeiten beider Ideologien eigentlich evident zu Tage treten.
Um das zu versteh muss man wohl eine linke Unlogik inhaliert haben.
Ansonsten: Juristen mit ihrer Plus- und Minus-Wahrheit. So ist das Leben doch gleich richtig einzuordnen.^^
Gratuliere, Herr Stürzenberger!
Die Lügenpresse wird jetzt hoffentlich etwas ehrlicher sein müssen! Ich hätte nicht die Kraft, solche Verhandlungen zu ertragen, alleine diese seitenlangen Elaborate sind schwer verdaulich.
___________________________________________ ___________________________________________
Hier wurde der einseitigste Bückbeter Deutschlands beim Lügen erwischt.
http://meedia.de/2015/07/27/bitte-zitieren-sie-richtig-wie-juergen-todenhoefer-im-live-faktencheck-gegen-nikolaus-blome-unterging/
Menschen wie Stürzenberger und Mannheimer sind die Helden unserer Zeit.
In diesem Land, wo Rechtsunsicherheit herrscht, das Unterste zu Oberst gekehrt wird, und Werte und Gesetze nicht mehr gelten, gehören die Beiden zu den Lichtgestalten unserer Tage, zu den unermüdlichen Rufern nach Recht und Gerechtigkeit und sind Streiter für das „Deutsche Vaterland“.
Danke, Herr Stüzenberger; Danke, Herr Mannheimer!
OT
„Flüchtlingsunterkunft in Unterfranken wird geräumt
13.33 Uhr: Mainstockheim – Nach Streitigkeiten zwischen Asylbewerbern und Anwohnern wird eine Flüchtlingsunterkunft im nordbayerischen Ort Mainstockheim (Unterfranken) geräumt. Die rund 20 Flüchtlinge würden auf andere Unterkünfte in der Region verteilt, sagte ein Sprecher der Regierung von Unterfranken am Montag und bestätigte damit entsprechende Medienberichte. Mit der vorübergehenden Räumung wolle man zur Entspannung der Situation in Mainstockheim beitragen. „Es bedeutet nicht, dass die Einrichtung stillgelegt wird“, sagte der Sprecher.
Am Wochenende war es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Asylbewerbern und Anwohnern gekommen. Zuletzt hatten sich am Sonntagabend nach Polizeiangaben etwa 300 Menschen in dem Weinort versammelt, die Stimmung sei teils aufgeheizt gewesen. Bereits in der Nacht zum Freitag hielten sich Anwohner vor dem Flüchtlingsheim auf, manche hatten Schlagwerkzeuge dabei. Die Bewohner sollen sich mit Stuhlbeinen bewaffnet haben. Die Polizei verhinderte ein Aufeinanderstoßen beider Gruppen. „FOCUS
Solidarität mit den beiden Herren. Erschreckend ist das hier laut Gericht schon eine IM Verhandlung als Präzedenzfall herhalten muß.
„Der Bundesgerichtshof hat in seiner „IM Christoph“-Entscheidung“
Hier nochmal hergeholt:
Hier was genaueres zu Mainstockheim /Kitzingen:
http://www.infranken.de/regional/kitzingen/Polizisten-raeumen-Asylbewerber-Unterkunft-in-Mainstockheim;art218,1129961
Nach heftigen Konflikten wurde am Freitagmorgen eine Asylbewerber-Unterkunft unter Schutz und Mitwirkung der Polizei teilgeräumt. Dort lebende Flüchtlinge aus dem Kosovo hatten durch ihr Verhalten in jüngerer Vergangenheit so sehr den Unmut der Bevölkerung entzündet, dass es vergangene Nacht dreimal fast zur Konfrontation gekommen wäre. Nur ein massiver Polizeieinsatz mit zwölf Streifenwagen verhinderte nach Informationen unserer Redaktion Schlimmeres.
Am Freitag wurde von der Regierung von Unterfranken überraschend schnell veranlasst, dass vier an der Auseinandersetzung beteiligte Asylbewerber in andere Unterkünfte in Unterfranken verlegt werden. Weitere vier Männer aus dem Kosovo, die gar nicht hier gemeldet waren, mussten bereits in der Nacht auf Veranlassung der Polizei die Unterkunft verlassen, bestätigte Bürgermeister Karl Dieter Fuchs. Damit sind vorläufig noch 20 Personen aus dem Kosovo dort untergerbacht.
Fuchs hofft, dass es übers Wochenende ruhig bleibt und „Anfang kommender Woche zusammen mit Landratsamt und Regierung eine Lösung gefunden wird. Ich möchte diese Probleme beenden.“ Ob dies bedeutet, dass die Unterkunft ganz geräumt wird, ist ungewiss.
Das Haus steht zur Verfügung und nach Unterkünften für Flüchtlinge wird krampfhaft gesucht. Für Menschen, die beispielsweise vor einem Bürgerkrieg geflüchtet seien, gebe es in Mainstockheim auch alles Verständnis, sagte der Bürgermeister. Bereits in der Bürgerversammlung hatte er nicht an deutlichen Worten in Richtung Landespolitik gespart „Die Sonntagsreden der Politiker kotzen mich an.“
Aus dem Versprechen, Wirtschaftsflüchtlinge schnell zurückzuführen, sei nichts geworden. Fuchs kritisierte den bürokratischen Ablauf der Verfahren. So müssten die Bewerber einzeln nach Zirndorf fahren. „Warum kann ein Sachbearbeiter sich nicht seinen Laptop unter den Arm klemmen und seinen Hintern nach Mainstockheim bewegen“, fragte er.
Am Freitag bestätigte Polizeisprecher Peter Häusinger drei größere Polizeieinsätze in der Nacht zuvor. „Nach den ersten Erkenntnissen waren zwei voneinander unabhängige Personengruppen an der Unterkunft aufgetaucht und mit dortigen Bewohnern in Streit geraten.“ Die Polizeiinspektion Kitzingen hat jetzt Ermittlungen unter anderem wegen Landfriedensbruchs eingeleitet.
Erste Anrufe um 22 Uhr
Die erste Mitteilung ging kurz nach 22 Uhr bei der Polizeieinsatzzentrale ein. Mehrere Anwohner meldeten, dass sich eine Personengruppe an der Asylbewerberunterkunft aufhalten würde, die teilweise Schlagwerkzeuge bei sich führen würden. Die Bewohner hätten sich ebenfalls bereits Stuhlbeine genommen und eine Auseinandersetzung würde unmittelbar bevorstehen.
Sofort machte sich eine Vielzahl von Streifenbesatzungen auf den Weg. Beim Eintreffen der Beamten war die Personengruppe bereits verschwunden. Nach einer Befragung der Bewohner sei es zu keiner körperlichen Attacke gekommen.
Die zweite Meldung ging gegen 23 Uhr ein. Hier wurde mitgeteilt, dass sich etwa 20 Bewohner der Unterkunft auf der Hauptstraße zusammengefunden hätten und die Straße blockieren würde. Vermutlich aufgrund der Mitteilung eines Anwohners, der über ein soziales Netzwerk von Problemen an der Asylunterkunft geschrieben hat, machte sich eine andere Personengruppe ebenfalls auf den Weg dorthin, um für „Ordnung zu sorgen“.
Die Polizei war auch hier wieder mit einem Großaufgebot vor Ort, um die Gruppen auseinander zu halten. Nach Personenkontrollen sprachen die Beamten Platzverweise aus. „Auch zu diesem Zeitpunkt haben sich noch keine Anhaltspunkte für konkrete Straftaten ergeben“, betont Häusinger.
Kurz vor Mitternacht gingen dann abermals Anrufe von Anwohnern ein. Offensichtlich war die Personengruppe aus dem ersten Vorfall erneut an der Flüchtlingsunterkunft aufgetaucht.
Es gab eine Auseinandersetzung. Bislang steht fest, dass ein 27-jähriger Bewohner der Unterkunft eine leichte Abschürfung an der Stirn erlitten hatte, welche ihm wohl von einem Unbekannten beigebracht worden war. Ebenso konnte in Erfahrung gebracht werden, dass mehrere Personen auch die Asylunterkunft betreten hatten und das Mobiliar beschädigten.
Auch der Bürgermeister war vor Ort
Im Rahmen des letzten Einsatzes stellten die Polizeibeamten die Personalien von mehreren Personen fest, die nach derzeitigem Ermittlungsstand wohl Teil der Personengruppe war, welche zweimal vor der Unterkunft aufgetaucht waren. Der Bürgermeister von Mainstockheim war ebenfalls vor Ort. Zusammen mit dem Einsatzleiter der Polizei war er in beruhigenden Gesprächen mit Bewohnern der Gemeinde, welche die Geschehnisse beobachtet haben.
Offenbar war in der Bevölkerung der Zorn über vorangegangene Vorfälle hochgekocht. „Man ist nicht immer gleich ein Nazi, wenn man von Leuten, die wir hier als Gäste aufnehmen, erwartet, dass sie sich auch entsprechend benehmen,“ sagte ein Bürger Mainstockheims. Aber die Vorfälle waren auch Wasser auf den Mühlen ewig Gestriger. Ein besonnener Bürger warnte vor einem Beitrag im Internet, „in dem Mainstockheimer angeben von Flüchtlingsbanden terrorisiert zu werden“. In dem Beitrag „wird laut nach KZ geschrieen! Nach Bürgerwehr und Selbstjustiz! Es ist ein Dunkelbraune Soße aus Angst, Hass und Vorurteilen!“
Die Unterkunft in der Löwenwirtgasse sorgt seit Monaten für Konfliktstoff. Hier wohnen 28 Kosovo-Albaner,von denen mindestens vier nicht hier gemeldet sind. Bürgermeister Fuchs sprach von „Betten-Sharing einer vagabundierenden Gruppe“ die quer durch Deutschland unterwegs sei und in Mainstockheim „die Betten belegt.“
Selbst Manfred Schmidt, der Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge hat gefordert, Kosovo und Albanien zu sicheren Herkunftsländern zu erklären. „Es gibt dort keine systematische Verfolgung und damit keinen Grund für Asyl“, Kosovo-Albaner gelten zwar als Wirtschaftsflüchtlinge, können aber während des Verfahrens nicht ohne weiteres abgeschoben werden. Binnen eines Jahres hat sich im Kosovo die Lage so verschärft, dass achtmal so viele Menschen nach Deutschland wollen als vor einem Jahr.
Auf der einen Seite gibt es in Mainstockheim einen rund 30-köpfigen Unterstützerkreis, der den Asylbewerbern hilft, sie zu Arztterminen und zur Kitzinger Tafel bringt oder Deutschunterricht gibt. Auf der anderen Seite klagten Nachbarn bereits bei der Bürgerversammlung im Juni, in der Gasse würden Räder und Fahrradteile kreuz und quer herumliegen. Die Männer würden Müllsäcke vom Balkon in die Gasse werfen. Teilweise gebe es bis in die frühen Morgenstunden bei offenen Fenstern laute Gespräch und Musik sowie nächtliche Polizeieinsätze.
Seitdem hat sich die Lage stetig verschärft. Kitzinger Bürger berichten dieser Zeitung, dass eine kleine Gruppe der Asylbewerber im Kitzinger Schwimmbad mehrfach negativ aufgefallen war, so dass an zwei Tagen hintereinander die Polizei kam. Es soll es auch um die Belästigung von weiblichen Badegästen gekommen sein. Als ein einheimischer Badegast ihr zu Hilfe eilte, wurde er niedergeschlagen. Bei der Suche nach den Tätern kam es nach Augenzeugenberichten zu einer spektakulären Verfolgungsjagd durch die Polizei zu Fuß durch das Schwimmbad-Gelände.
Am Abend darauf soll die gleiche Personengruppe in einer Bar in der Kitzinger Innenstadt randaliert haben. Die Polizei hatte dies in Presseberichten ausdrücklich ohne Nennung irgendeiner Nationalität berichtet, um keinen Fremdenhass zu schüren. In Polizeikreisen und von Augenzeugen wurden der Redaktion aber beide Vorfälle bestätigt.
Neue Vorfälle am Mittwoch
Am Mittwoch sorgten dann zwei neue Vorfälle für Aufsehen: Nach körperlichen Auseinandersetzungen zwischen mehreren jungen Männern wurden drei Verletzte in ein Krankenhaus eingeliefert. Die Polizeiinspektion Kitzingen ermittelt gegen sechs junge Männer wegen Körperverletzungsdelikten. „Es ist nicht auszuschließen, dass Eifersucht als Motiv eine Rolle gespielt haben könnte“, hieß es im Polizeibericht. Diese Redaktion hat von mehreren Seiten die Bestätigung, dass auch hier die vorher genannte Personengruppe tätig war.
Zunächst war am Mittwoch kurz vor 21 Uhr ein 29-Jähriger hinter der Shell-Tankstelle in der Repperndorfer Straße in Kitzingen mit einem Mann in Konflikt geraten, weil er sich mit einer jungen Frau unterhalten hatte. Der Beobachter des Gesprächs, der offensichtlich der Freund der Frau war, schlug den 29-Jährigen daraufhin mehrfach gegen den Kopf. Der Angegriffene suchte anschließend das Weite und entfernte sich in Richtung Stadtmitte. Eine ärztliche Behandlung war nicht erforderlich.
Gegen 23 Uhr kam es dann zu einer weiteren Auseinandersetzung in der Nähe der Königsstraße, weil sich ein 20-Jähriger und sein zwei Jahre jüngerer Bekannter mit der gleichen Frau unterhielten. Eine Gruppe von 19 bis 22 Jahre alter Männer ging nach Polizeiangaben auf die beiden los, so dass diese zu Boden fielen. Der 20-Jährige und sein Begleiter wurden durch Schläge und Tritte am Kopf verletzt und auch 24-Jähriger, der ihnen zu Hilfe kam, musste ärztlich versorgt werden.
Die Gruppe steht außerdem im Verdacht, das Handy des 24-Jährigen entwendet zu haben, das ihm bei der Rangelei offenbar aus der Hosentasche gefallen war. Bei einer sofort eingeleiteten Fahndung wurden durch Beamte der Polizeiinspektion Kitzingen insgesamt sechs Tatverdächtige festgenommen. Sie wurden nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen wieder auf freien Fuß gesetzt. Die Ermittlungen, insbesondere zur genauen Tatbeteiligung, dauern an.
Diese Serie und die drohende Auseinandersetzung der Nacht zum Freitag zwang die Behörden jetzt, „deeskalierend einzugreifen“, wie dies ein ranghoher Polizeiführer des Polizeipräsidiums Unterfranken formulierte. „Von der Regierung von Unterfranken ist mittlerweile veranlasst, dass vier an der Auseinandersetzung beteiligte Asylbewerber in andere Unterkünfte verlegt werden,“ schrieb Polizeisprecher Häusinger am Freitag.
Die Kitzinger Polizei hat jetzt Ermittlungen unter anderem wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs und auch des schweren Hausfriedensbruchs eingeleitet. Hierzu wurde auch eine Ermittlungskommission ins Leben gerufen. Die Erforschung der genauen Tatbeteiligung wird wohl noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Zusätzlich wird die Streifentätigkeit in Mainstockheim erhöht, um polizeiliche Präsenz in präventiver Form zu zeigen.
Wie sich die Zeiten ändern:
Vor 30 Jahren gab es den Spruch: „Nur wer sich bewegt spürt seine Fesseln„. Das war ein sogenannter Spontispruch, kam also aus der linken bis linksextremen Szene. Heute sind die Linken voll auf Regierungskurs und würden für Merkel alles tun. Jetzt bekommen dafür Rechte ihre Fesseln umso schmerzhafter zu spüren – wenn sie sich bewegen, also vom „gesellschaftlichen Konsens“ abweichen…
Glückwunsch Herrn Stürzenberger und danke für die Veröffentlichung. Mal abwarten, wie es bei Michael Mannheimer ausgeht, bitte auch das in voller Länge veröffentlichen.
Letztlich ist das Urteil juristische Spiegelfechterei. Michael Stürzenberger wird man weiter als Nazi behandeln, auch wenn man das nicht mehr laut sagen darf.
Aber wie ich Michael bei DIE FREIHEIT kennen- und schätzen gelernt habe, wird er seinen Kreuzzug gegen den politischen Islam unbeeindruckt fortsetzen.
Gewisse Ähnlichkeiten mit Thomas Müntzer aus dem Mittelalter drängen sich mir hier auf. Hoffentlich kommen wir Rechtspopulisten rechtzeitig an die Macht, bevor ihm das Polit-Establishment den Garaus machen kann.
Unter den Centurios in der vordersten Linie einer angreifenden Legion waren immer die höchsten Verluste zu beklagen.
Ich verstehe jetzt nicht wo da die Strafe sein soll.
Wenn Stürzi mal seine ihm aufgebürdete Redezeit überschreitet oder einen „falschen Begriff“ in den Mund nimmt, dann setzt es gleich Tagessätze vom Feinsten.
Hingegen hier gibt es nur eine Unterlassung.
Das die solche Diffamierungen zu unterlassen haben versteht sich von selbst aber für die bereits gemachten Diffamierungen ist eine Strafe fällig.
#16 verwundert
Ich glaube du hast noch nie eine Kundgebung mit Stürzi gesehen wo immer eine ganze Palette an Ausländern mit dabei ist, welche den Islam in ihren Heimatländern am eigenen Leib erfahren haben und deshalb davor warnen.
Am schlimmsten sind doch die Linken, die ständig gegen die katholische Kirche wettern weil sie Italiener hassen.
#16 verwundert (27. Jul 2015 14:33)
——————-
Ganz einfach, weil der Islamhasser grundsätzlich gegen alles Fremde ist und dann auch nicht mehr unterscheidet, „dunkle(re) Hautfarbe = Moslem = Terrorist“ und das liegt das Problem, an der mangelnden Differenzierung und das alles immer nur schwarz/weiß gesehen werden kann.
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Wunderbar, diese ganz einfache und doch so differenzierte Replik!
Die Argumentation ist zwingend; ein Mann hat eine Aversion gegen den Islam und mag folglich auch keine fremden Menschen.
Eine chirurgisch präzise Analyse, auch wenn „Islamhasser“ in Anführungszeichen gesetzt war.
Ohne aus Zeitgründen den obigen langen Artikel gelesen zu haben, muss ich Ihnen recht geben! Eine Unterlassungsverfügung wird „normalerweise“ mit einer Geldbuße belegt (slebsrt schoh „erlebt“)! Aber in diesem linksversifften Buntschland wwerden von Gerichten offenbar wietgehend nur noch die als „Rechts“ verorteten Menschen mit harten Geldstrafen belegt! Alle anderen – Anhänger der „Religion des Friedens“, Linksradikale, linke Qualitätsjournalisten und linke Medien dürfen nahezu jede Schmähung von sich geben, ohne eine Strafe befürchten zu müssen! Der mühsam erhobene Zeigefinger mit einem „du, du“ scheint hier schon das Äußerste, was noch erreichbar ist!
Nebenbei: Was geschieht eigentlich mit den Verantwortlichen für das Dach auf dem Berliner Haus, auf dem steht „Deutschland verrecke“? Welcher Staatsanwalt ist hier bisher tätig geworden? Etwa keiner? N a das passt doch zum Bild!
Das Urteil zeigt für mich, wie stark eine polit-korrekte politische Justiz unseren Staat schon zersetzt hat.
Bereits die feine Unterscheidung zwischen „Rechtsextremist“ und „Neonazi“ ist absurd konstruiert.
Danach müßten ja die hier bekannten Zitate zur Ausländerpolitik bzw. zum „Ausländerproblem“ aus den 70er und 80er Jahren von Heinz Kühn, Willy Brandt, Helmut Schmidt und vielen anderen heute als „rechtsextremistisch“ bewertet werden. Zumindest dürfte man von der SPD eine deutliche Distanzierung davon erwarten, die aber bisher ausgeblieben ist.
Schon die vom Gericht als zulässige betrachtete Einordnung als „Rechtsextremist“ ist daher Unrecht und eine Beleidigung.
„… sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums.“
Da liegt der Knackpunkt. Wer soll das Publikum mit den genannten Eigenschaften sein? Niemand ist unvoreingenommen, und niemand ist verständig, der nicht selbst ein so umfangreiches Studium der Materie betrieben hat wie Herr Stürzenberger. Der Richter tut hier so als würde er jenes „Publikum“ vertreten, dabei existiert es gar nicht. Ein noch so würdevolles Dahersagen dieser Phrase macht keine Wahrheit daraus. Wenn es ehrlich gemeint ist, dann muß man ihm zumindest entgegenhalten, daß ein solcher Anspruch nicht erfüllbar ist.
Es gibt mittlerweile hunderte von Gruppen und
Grüppchen in der konservativ-patriotischen Szene,
da tummeln sich natürlich auch völkische und antisemitische Neos, die
ähnliche Argumente parat haben wie die rechten
Nicht-Rassisten. Da muss man genau hinschauen. die Szene wird
unübersichtlich. Das Entscheidende ist, zum richtigen Zeitpunkt
der Zusammenschluss der richtigen Gruppen. Aktuell treten, vorwiegend im
Netz, alle nur denkbaren Gruppen und Einzelkämpfer
mit irgendeinem Deutschland-Anliegen auf, es werden jede Menge Süppchen
gekocht. Sich im Internet zu vernetzen ist recht einfach,
nicht wenige verwechseln das mit echter Widerstandsaktivität. Das
erkennt man schön an den unzähligen Petitionen und Abstimmungen
für und gegen alles Mögliche. Halte ich nicht allzuviel von. Es wird
erst dann eine neue, starke, demokratische Rechte geben, wenn der Druck
im Land so groß wird, dass der Mittelstand wegbricht. Ohne den geht gar
nichts. Sich da mit Einzelkämpern zu vernetzen bringt nichts außer
Energieverschwendung, so toll auch manche Argumente und Videos sind.
Wie ist die einheitliche Linke entstanden ? Letztlich durch den Druck
der Straße und der damit verbundenen Protestkultur (Häuserbesetzerszene,
Antiatomkraftbewegung, Friedensbewegung, Ökobewegung, etc., etc. ) Ich
war dabei damals, ich kenne mich aus. Habe all das reichlich gefressen,
bis mir irgendwann nur noch übel war, hehe…:-P Das hat gut 30 Jahre
gedauert.
Es wird noch dauern, Sonja, und hoffen wir, dass wir es noch erleben,
die nationale Erhebung. Ohne Krieg gegen das eigene Volk hoffentlich.
kann sein, dass eine neue Bankenkrise richtig kracht und Millionen
arbeitslos werden. Dann haben sich die Milliarden für das Moslem und
Migrantenvolk ohnehin erledigt.
Habe gestern gehört, dass die illegalen Einwanderer angeblich 5
Milliarden kosten, aktuell. Hochgerechtnet auf diejenigen, die in Afrika
auf gepackten
Koffern sitzen, werden das schnell 50 und 500 Milliarden werden, eine
einfache Rechnung. Die kann allerdings dem arbeitenden Volk nicht mehr
präsentiert werden, die Steuerlast würde so hoch werden, dass es alle
jemals vorstellbare Szenarios sprengen würde.
Die Machthaber wissen, dass der Einwanderungsdruck eher höher als
geringer wird, denn Afrika ist ein Dauerproblem, das sich nicht wie bei
einem
Bürgerkrieg einfach irgendwann auflöst. Bei dem jetzigen Flutungstempo
wird der Staat bald handlungsunfähig sein. Der Hundehaufen auf dem
Gehweg von heute
wird der afrikanische Scheißhaufen von morgen sein, denn die Zelte von
heute werden morgen nicht mehr ausreichen. Aber vorher wird wohl die
Reißleine gezogen,
auf der Straße. Die Drecksäcke an der Regierung wissen genau, dass man
nicht ganz Afrika aufnehmen kann, tun aber so, als wäre alles geregelt.
Sie treiben es
auf die Spitze, und damit vertreiben sie sich selbst. Sie schaffen sich selbst ab wie sie das deutsche Volk
abzuschaffen gedenken, eigentlich lustig.
„Stürzenberger darf nicht als „bekannter Neonazi“ diffamiert werden“
Meint Ihr, dass das irgend jemanden im Linken Lager interessiert … ?
Da gibt’s weiß Gott Wichtigeres, mit was man seine Zeit vergäuden kann als mit solchen juristischen Luftfechtereien.
Mit dem Begriff „Neonazismus“ werden innerhalb des Rechtsextremismus Personenzusammenschlüsse und Aktivitäten charakterisiert, die ein Bekenntnis zur Ideologie des Nationalsozialismus enthalten und auf die Errichtung eines totalitären Führerstaats nach dem Vorbild des „Dritten Reiches“ ausgerichtet sind. Das neonazistische Spektrum definiert sich über eine inhaltliche Bezugnahme auf die NS-Ideologie – dies allerdings in unterschiedlicher Ausprägung.
Dies hat zur Folge, dass ein Neonazi zwar zugleich ein Rechtsextremist ist, nicht jedoch, dass ein Rechtsextremist zwingend auch ein Neonazi ist.
– – –
Das sind doch mal interessante und schlüssige Stellungnahmen.
Wenn mir jetzt nochmal jemand ebenso interessant und schlüssig erklären könnte, weshalb und seit wann man Kräfte, die sich als (nationale) Sozialisten bezeichnen, dem rechten Spektrum [auch dies sei hinterfragt: rechts von was?] zuordnet und in welchem Zusammenhang das alles mit der Politreligion des Islam steht, bin ich in meiner Schubladisierung von Kampfbegriffen pseudodemokratischer totalitärer Staatsgebilde schon ein Stück weiter.
Morgen geht’s dann an die Taschenspielerbegriffe wie „Neo-„, „-extrem“, „-extremistisch“, „-radikal“, „-feindlich“ etc. Ich erwarte mir erleuchtende Aufschlüsse.
#11staunenderBlick
Islamhasser???
wer über den
Islam
a u f k l ä r t,
ist
k e i n
Islamhasser,
sondern ein
I S L A M A U F K L Ä R E R.
Hallo Michael, meine besten Glückwünsche für diesen Sieg, auch wenn er nicht vollendet ist, es ist immer wieder schön zu sehen das es noch rechtschaffende Menschen in unserem schönen Vaterland gibt die sich nicht von jedem Popanz alles gefallen lassen.
Weiter so – es kann nur besser werden!
Hat mich auch etwas gewundert.
Vermutlich hat die SZ keine „Großfamilie™“ als Background.
Glückwunsch Herr Stürzenberger. Auch wenn es „nur“ 70 Prozent sind. Die „normale“ neutrale Rechtssprechung geht ja davon aus dass den Vorwurf aufrecht zu erhalten, immer strafbar bleibt. Hier hat der m.E. linksaussenstehende, wenn nicht sogar linksradikale 68-er Richter der faktenresistenten Betonriege einen sehr fragwürdigen Kunstgriff angewendet, um ihnen doch noch aus aussichtsloser Lage eine 30 % reinzuwürgen.
Das treffendste Beispiel und Paralelle ist die gerichtliche Untersagung der Gysi habe der Stasi Infos als Spitzel geliefert. Das darf ja nicht mehr behauptet werden seit einem Urteil durch einen m.E. 68er Richter. Zwischenzeitlich tauchten neue belastende Unterlagen auf und die Frage ist tatsächlich dass man jemand nicht wegen der gleichen Tat zwei mal anklagen darf (jedenfalls hab ich die rechtliche Seite so in Erinnerung, korrigiert mich wenn ich falsch liege). Es war in Stuttgart aus meiner Sicht ein politisches Urteil wie zu deutschlands unseligster Zeit……
Sorry, aber mich persönlich interessiert es nicht die Bohne, wenn sich die Primitivkulturen gegenseitig dezimieren, ausser dass die es auch gerne in Deutschland praktizieren – mit exklusiver medizinischer Gratisbehandlung auf Kosten der deutschen Krankenkassen.
Und die Kurden sind keinen Deut besser.
Jedenfalls hat all das nichts mit Lüge zu tun !
Danke Michael Stürzenberger, dass Sie die Entscheidungsgründe des LG in Gänze veröffentlicht haben.
@#39 sakarthw14 (27. Jul 2015 16:26)
Genau, denn die Entscheidungsgründe des LG sind sehr aufschlußreich – ungeachtet des für Herrn Stürzenberger positiven Urteils.
Stürzenberger ist keinesfalls rechtsradikal u. schon gar kein Nazi!
Ob ich Natalie Prager Linksextremistin oder Stalinistin nennen dürfte?
Kommt drauf an, was sie zu Gulags meint, gell!
😛
@#41 Maria-Bernhardine
Natalie Prager?
Das war doch die Linksextremistin, die einen Rollstuhlfahrer verhöhnt hat. Dabei wird ihre Leibesfülle sie dereinst auch in den Rollstuhl drücken.
Seit wann hat Islamaufklärung und Islamkritik etwas mit Rechtsradikal oder gar den Begriff Nazi zu tun. Es gibt aber anscheinend Leute die dieses Thema benutzen um ihre eigenen Mist salonfähig zu machen. . Da werden z.B andere bedenklich rechtsradikale Themen noch mit bei gemischt die rein gar nichts mit dem Thema gemein haben. Vor diesen Leuten die so ein braunes Süppchen anrühren sollte man sich allerdings hüten. Das sind die eigentlichen Trittbrettfahrer und Rattenfänger die Islamkritiker wie Herr Stürzenberger in Verruf bringen.
Und was ist nun der Unterschied zwischen einem „Rechtsextremen“ im Sinne unseres neuen, linksextremen Sprachgebrauches und einem Extremlügner.
Der „Extremlügner“ verbreitet die Lügen der Politgang aus seiner linksextremen Scheinwelt und der „Rechtsextreme“ ist fest verwurzelt mit unserer jüdisch-christlichen Kultur des Abendlandes und ist überzeugt von unserem deutschen Grundgesetz.
Ich finde es sehr gut, dass man diesen links-versifften Blättern mal die rote Karte zeigt und sie mit Prozessen überhäuft. Nur so kann sich etwas ändern, denn bisher glaubten diese Schmierlappen ja, dass sie ungestraft alles behaupten können und ja so mancher auch Existenzen vernichtet hat mit unbewiesenen, oder gar falschen, Behauptungen. Also nicht lange fackeln ANZEIGEN!.
#1:Meinung zum Video
Da sieht man doch welche geistigen Kinder die Gegendemonstranten sind. Stellt sich nur die Frage ob überhaupt geistiger Verstand vorhanden ist? Der eine mit den Zopf sah aus wie ein Erzieher. Dann kann man sich ja vorstellen was dieser Erzieht.
Was für ein juristischer Bull Shit!
Beide M&M stehen in der politischen Tradition der „Weißen Rose“ und des Konservativen „von Stauffenberg“, alles bekennende Hitlerbekämpfer und deren Schicksal wir kennen – Tod durch das Fallbeil.
Wie intellektuell herausgefordert muss ein Jurist sein, der vor dem genannten Hintergrund eine semantisch-rabulistische Todesspirale absolviert, um die beiden M&M politisch überhaupt in die Nähe des Nationalsozialisten Hitlers zu bringen.
Da möge der liebe Herrgot doch bitte Hirn auf Justitia werfen, damit auch die den gigantischen Trick der Sozialisten zu erkennen.
Die NSDAP war eine sozialistische Partei und damit war Hitler als ihre Führungskraft ein Linker, und niemals ein Rechter!
Wie sprach noch der gut beleumundete Willy Brandt:
Also, danach stehen sich die heutige SPD mit der NSDAP näher als die beiden M&M es jemals könnten.
Die Stuttgarter Zeitung hat den Artikel zwischenzeitlich geändert. Neuer Text:
Auch der Rechtspopulist Michael Stürzenberger, von der Kleinpartei ,Die Freiheit‘, war Gast in Karlsruhe.
http://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.nach-dem-auftreten-von-pegida-wird-karlsruhe-ein-rechtsextremes-zentrum.27f4a3bd-293c-4dfe-8f02-8246f82ecd7a.html
@ PI
„Vom Ausgang des Verfahrens im Fall Michael Mannheimer und seiner Berufung berichtet PI in Kürze.“
Ja, bitte-bitte bald! Möchte zu gerne wissen, wie die Erbsenzählerei des Stuttgarter LG lautet. Mir ist total schwummrig, nachdem ich Obiges gelesen habe.
Muß mal bißchen Autogenes Training zwischenschieben:
https://de.wikipedia.org/wiki/Autogenes_Training
Drohnenpilot (27. Jul 2015 19:31)
++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Passanten verhinderten Schlimmeres
Mädchengang verprügelt Frau – weil sie beim
Sonnen nur einen Bikini trägt
Dieser Vorfall entsetzt Frankreich: Eine junge Frau genießt die Sonnenstrahlen in einem Park. Dabei trägt sie einen Bikini. Dies wird ihr zum Verhängnis, als mehrere Frauen auftauchen und sie wegen ihrer freizügigen Kleidung attackieren.
http://www.focus.de/panorama/welt/waren-die-angreifer-musliminnen-maedchengang-verpruegelt-frau-weil-sie-beim-sonnen-nur-einen-bikini-traegt_id_4840748.html
—————
Natürlich waren es Musliminnen:
The 21-year-old victim, who has been named as Angelique Sloss, was beaten up by a gang of reportedly Muslim young women –
See more at: http://www.floridanewstime.com/regional/116181-girl-gang-attacks-an-immoral-sunbather-for-wearing-a-bikini-in-a-french-park-in-reims.html#sthash.IZ2t6w27.dpuf
Micha, wo hast du nur so kackhässliche Krawatten her?
Sorry, musste mal gesagt werden 🙂
Daumen hoch für dich!!
Du führst einen Kampf, der in einem zivilisierten Land nicht notwendig wäre!
Glüchwunsch an Stürzenberger! Dass er nicht länger als Neonazi bezeichnet werden darf, aber ein Mannheimer laut Urteil sehr wohl, ist mehr als nur ein Justiz-Irrtum. Es ist eine klare Rechtsbeugung durch das Gericht – und ganz ciherliche der rotgrünen Regierung geschuldet, die derzeit in Stuttgart das Sagen hat.
Mannheimer ist erwiesenermaßen ein mindestnes so großer Kämpfer gegen den Nationalsozialismus wie Sürzenberger. In Dutzenden seiner Artikel und in zahlreichen seiner Reden hat sich Mannheimer stets scharf gegen die Nazis gewandt und diese als die ideologisch schlimmste Entgleisung in der deutschen Geschichte gebrandmarkt.
Mannheimer ist genausowenig Neonazi wie der ehemalige Bundespräsident Weizsäcker – um einen Mann zu nennen, den als Neonazi zu diffamieren genauso absurd und verleumderisch wäre wie es im Fall Mannheimer der Fall ist.
Allein zum Thema „Nazis waren in Wirklichkeit Linke“ schrieb Mannheimer 32 Artikel, in denen er mit den Nazis abechnete.
#19 Moralist (27. Jul 2015 14:43)
…und dann trägt „Mannheimer“ auch noch vor Gericht ein T-Shirt bei dem ich zunächst die Buchstaben „AH“ erkennen kann… mal von den im 80-er – Jahre – Style hochgekrempelten Sakko-Ärmeln abgesehen… MANN – O – MANN…
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Das „AH“ ist sicherlich nicht zufällig gewählt. Dieser Herr Mannheimer war mir schon immer suspekt. Die aufgekrempelten Sakko-Ärmel in Kombination mit diesem T-Shirt sind echt der Schocker schlechthin. Werden aber fast noch von der Krawatte Stürzenbergers getoppt.
Überhaupt ist die ganze Combo auf dem zweiten Foto in Fragen des Stils und Geschmacks ein einziges Trauerspiel und hochgradig peinlich.
#52 B. Reichert
Genau so entstehen Verschwörungstheorien. Die Aufschrift heißt AJH…und nicht AH. Und Mannheimer hat auf facebook erklärt, dass er an eine solche Missinterpratation in seinem Leben nicht gedacht hätte, er sowieso nie auf die Aufschrift seiner T-Shirts guckt.
Sie sind mir sehr suspekt. Werden Sie von der Gegenseite bezahlt für solch defätistischen Kommentare? Haben Sie je etwas von MM gelesen? Kennen Sie seine brillanten Essays (Werterelativismus, Eurabia, Abrogation)?
MM ist ein Urgestein der Islamkritik und hat mehr für unser Land getan als Sie es jemals werden tun können.
In meinen Augen sind Sie ein elender Troll und ein typischer Zersetzer des Widerstands.
#53 Sturmflut (28. Jul 2015 03:57)
#52 B. Reichert
„Das „AH“ ist sicherlich nicht zufällig gewählt.“
Genau so entstehen Verschwörungstheorien. Die Aufschrift heißt AJH…und nicht AH. Und Mannheimer hat auf facebook erklärt, dass er an eine solche Missinterpratation in seinem Leben nicht gedacht hätte, er sowieso nie auf die Aufschrift seiner T-Shirts guckt.
„Dieser Herr Mannheimer war mir schon immer suspekt.“
Sie sind mir sehr suspekt. Werden Sie von der Gegenseite bezahlt für solch defätistischen Kommentare? Haben Sie je etwas von MM gelesen? Kennen Sie seine brillanten Essays (Werterelativismus, Eurabia, Abrogation)?
MM ist ein Urgestein der Islamkritik und hat mehr für unser Land getan als Sie es jemals werden tun können.
In meinen Augen sind Sie ein elender Troll und ein typischer Zersetzer des Widerstands.
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Nä, iss klar. Wer nicht Ihrer Meinung ist, kann nur ein ‚elender Troll‘ sein. Haben Sie noch ein paar solcher Typisierungen auf Lager? Eine Äußerung, die Ihnen nicht genehm ist, und schon ein ‚Zersetzer‘? Kommt mir historisch irgendwie bekannt vor…
Ich würde dann schon mal schauen, was ich mir morgens so über den Körper stülpe. „Hauptsache warm“ sollte da nicht das einzige Kriterium sein.
Und jetz dürfen Sie wieder Ihre kleinkarierte Messlatte anlegen.
Makkabi-Spiele
Jüdische Gemeinde rät von Kippa in einigen Stadtteilen ab
Die Jüdische Gemeinde in Berlin rät den Sportlern der Europäischen Makkabi Spiele davon ab, in bestimmten Stadtteilen die Kippa zu tragen.
Der Antisemitismusbeauftragte der Gemeinde sagte dem „Tagesspiegel“, dazu gehörten Viertel mit einem hohen Anteil von muslimischen Zuwanderern wie etwa Neukölln und Gesundbrunnen. Man dürfe nicht die Augen davor verschließen, dass selbst auf Pausenhöfen von Grundschulen das Wort „Jude“ als Hassbegriff gerufen werde.
http://www.deutschlandfunk.de/makkabi-spiele-juedische-gemeinde-raet-von-kippa-in-einigen.447.de.html?drn:news_id=508166
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