Auch im fränkischen Röthenbach an der Pegnitz darf man sich jetzt auf eine neue Moschee einstellen. Offensichtlich ohne Proteste der grünen Naturapostel wurde an dem Platz des neuen Gemeindezentrums der neuen Moschee ein großes Waldstück abgeholzt, um das 470 Quadratmeter große Vorhaben zu beginnen. „Es wird keine Türmchen geben“, verkündet Bürgermeister Günther Steinbauer stolz.

Das Nachrichtenportal Nürnberger Land schreibt:

Im vierten Anlauf ist der Türkisch-islamische Verein in Röthenbach am Ziel: Gegenüber dem Bahnhof, Adresse: Bahnhofplatz 6, hat die Rodung des kleinen Wäldchens an der Straße begonnen. Dort entsteht auf 470 Quadratmeter Grundfläche das neue Gemeindezentrum mit Versammlungsraum, Laden und Einliegerwohnung.

„Es wird keine Türmchen haben“, sagte Bürgermeister Günther Steinbauer gestern auf Anfrage der PZ. Auf dem Gelände hatte jemand zum Baubeginn einen Zettel angebracht, auf dem der Satz zu lesen stand: „Hier entsteht in Kürze eine Moschee“. „Eine Begegnungsstätte“, korrigierte Steinbauer im Gespräch, freilich für religiöse Zwecke. Aber auf etwaige Bürgerängste, auf die der anonyme Zettel hinweisen könnte, entgegnet der Bürgermeister, dass dort nichts anderes geschehe als seit 20 Jahren bereits im alten türkisch-islamischen Zen­trum in der Wiesenstraße, das längst zu klein geworden ist.

Optisch entsteht ein moderner Bau mit Tonnendach, die Vorderseite liegt in einer Fluchtlinie mit der benachbarten „alten Post“. Ein Teil ist etwas zurückgesetzt, sodass die Frontwirkung aufgeweicht wird. Hinter dem Zentrum sind 21 Parkplätze eingeplant.

Der Türkisch-islamische Verein war mehr als zehn Jahre auf der Suche nach einem neuen Standort (die PZ berichtete mehrfach). Doch sowohl das alte Heka-Gebäude als auch das Gewerbegebiet Mühllach und ein Grundstück westlich des Speckschlags hatten sich letztlich als ungeeignet erwiesen.

Stadt für Stadt, Dorf für Dorf – und (beinahe) alle freuen sich mit an der Islamisierung unseres Landes…

Kontakt:

Günther Steinbauer
1. Bürgermeister
Tel.: 0911/9575-102
Fax: 0911/9575-147
guenther.steinbauer@roethenbach.de

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91 KOMMENTARE

  1. Das ist übrigens ein fränkischer, kein bayerischer Ort, wobei das angesichts der fortschreitenden Islamisierung eigentlich immer unerheblicher wird.

    Wo sind eigentlich die ganzen Links für Social Networks, die sich immer unterhalb der Berichte befunden hatten???

  2. „Röthenbach lässt Wald für Moscheebau abholzen“

    ——————————————-

    Wie, hat Röthenbach denn keine grünen „Umweltschützer_innen“ ??
    Wo bleiben die Fuku- Kretschmerischen „Parkschützer“ ??

    Claudia- Fatima erhöre uns !! 😯

  3. Natürlich .. in der Mitte der Stadt .. Gewerbegebiet war für die türkische Kolonialregierung DITIB noch nie genug

  4. Gibt es dort keine JuchtenkäferInnen?

    In den 1980ern sangen die Ökos das „Wir wollen leben“ von Grobschnitt:

    5.000 Bäume die heut sterben soll‘n,
    ein Blatt Papier erklärt warum.
    10.000 Menschen die das nicht mehr woll’n,
    wir bleiben nicht mehr länger stumm.

    Wir wollen leben, wir wollen leben
    wir wollen leben, wir wollen leben

    Die Sonne reißt den Morgennebel auf,
    die Macht marschiert in Reih und Glied.
    Sie hat Pistolen, Peitschen, Panzerglas,
    wir haben unser kleines Lied.

    Na, Ihr Ökos, kein Bock auf Demo?

    Oder „Wir wollen Frieden“-Nicole mit

    Hundert Jahre alte Eichen
    mußten einer
    Straße weichen.
    Wo einst eine Lerche sang

    Hektik und Motorenklang.

    „Wo man für Moscheen Bäume abholzt,
    da holzt man eines Tages auch Menschen ab.“

    Heinrich Heine

  5. „Moschee Borkenkäfer“ 🙂

    Wo ist eigentlich Robin Wood_INNEN und Greenpeace_INNEN ? Die lassen sich doch sonst an jeden Baum ketten.

    Mein Tipp an die Atomlobby. Baut neben jedem AKW eine Moschee und schon habt ihr keine Demonstranten und Gegner mehr.

    Wiedermal ein Beleg für die Doppelmoral der pharisäerischen Gutmenschen.

  6. Email OB

    Für Moscheenbau vernichtet die Stadt 0,5 ha Wald

    http://n-land.de/lokales/lok-detail/datum/2011/09/06/baeume-fallen-fuer-islam-zentrum.html#.TmZb-Y5BX8C

    Doch sowohl das alte Heka-Gebäude als auch das Gewerbegebiet Mühllach und ein Grundstück westlich des Speckschlags hatten sich letztlich als ungeeignet erwiesen.

    Natürlich .. in der Mitte der Stadt muss es sein .. Gewerbegebiet war für die türkische Besatzer-Kolonialregierung DITIB noch nie genug. Man muss seinen Herrschaftsanspruch schon am Hauptbahnhof so richtig zeigen und natürlich mit Laden , Wohnungen !

    An der Börse nennt man das Feindliche Übernahme…. Sie Hr. OB praktizieren freundliche Übergabe .

    Raus aus der SPD raus aus Parteien , die Deutschland verkaufen an türkische islamische Religionsministerien!

  7. @5 eurabier:
    Ja,Heinrich Heine,das ist gut!

    „Wenn einst der hemmende Talismann des christlichen Kreuzes in Deutschland zerbrochen sein wird, dann wird die Windheit der alten Krieger, die furchterregende Raserei, von der die nordischen Dichter sangen wieder erwachen.
    Die alten Götter aus Stein werden sich aus den vergessenen Ruinen erheben und sich den Staub von 1000 Jahren aus den Augen wischen und Thor mit seinem Riesenhammer wird herunterstürzen und die gotischen Kathedralen zerschmettern.
    Und wenn dieses Krachen gehört wird, wird es sein wie etwas, was nie zuvor in der Geschichte gehört wurde.“

    Heinrich Heine.

  8. #12 WahrerSozialDemokrat (07. Sep 2011 17:44)

    Dann warten Sie erst mal ab, wenn Papst Benedikt in zwei Wochen auf Staatsbesuch in der Bananenrepublik Deutscheland sein wird!

  9. OT

    29-Jähriger sticht Freundin und deren Mutter nieder
    Ein 29-jähriger Iraner randalierte und verletzte seine Lebensgefährtin und deren Mutter schwer. Der Mann wurde festgenommen.

    Gegen drei Uhr nachts eskalierte der Streit: Ein 29-jähriger Iraner attackierte seine 43 Jahre alte Freundin und deren Mutter mit einem Messer und verletzte sie schwer….
    Gegen vier Uhr kehrte der Mann jedoch zur Wohnung zurück. Er trat die Wohnungstür ein und griff seine Freundin und die 65 Jahre alte Mutter mit einem Messer an. Beide Frauen erlitten Stich- und Schnittverletzungen am Kopf…
    Der Beschuldigte ist der Polizei bereits „erheblich kriminalpolizeilich“ bekannt.

    http://www.abendblatt.de/hamburg/polizeimeldungen/article2016631/29-Jaehriger-sticht-Freundin-und-deren-Mutter-nieder.html

    http://www.abendblatt.de/multimedia/archive/00907/Messer2_8_HA_Vermis_907104b.jpg

  10. Dann noch links daneben eine Synagoge und rechts eine Kirche. Das wäre praktizierte Gerechtigkeit.

  11. Aber wer weiss, vielleicht waren das auch nur ganz böse provinzielle deutsche NAZI- Bäume und die Ditib hat den „Guten“ in ihrem Krampf gegen rrrächts auch nur Schützenhilfe geleistet und diese Schande Doischelans beseitigt. 🙄

  12. Das passiert also, wenn keine „grünen“ Führer_Innen ihre Kettenhunde Umweltaktivisten und „Anti“Faschist_Innen mit einem lauten „Fass“ von der Kette lassen:

    Nichts.

    Da können dann schonmal ein paar, sonst gerne als Freunde angesehene, Bäume gefällt, Hamster_Innen und Fledermaus_Innen obdachlos gemacht und vertrieben werden.

    Was waren das noch für Zeiten, als sich „Grüne“ mit ihren Schafen an Bäume ketteten, um deren Fällung zu verhindern…

    Ex-Stadtrat und Ex-Baumbesetzer Bernhard Fricke protestiert in Stuttgart derzeit gegen die Rodung, die für den Umbau des Bahnhofs Platz schaffen soll. Doch die ersten Bäume sind schon gefällt

    STUTTGART/MÜNCHEN Raufgeklettert ist er dieses Mal nicht, dafür waren die Bäume zu hoch und Bernhard Fricke hatte keine Strickleiter dabei. Aber er hat sie umarmt, ihre Rinde geküsst. Sie gesegnet und ihnen beruhigend zugesprochen: „Lieber Baum, schau mal, wie viele Menschen hier sind, um dein Leben zu schützen.“

    Die Rede ist von Ex-Stadtrat Bernhard Fricke, der in München als Baumbesetzer bekannt wurde: Im März 2000 hatte der 60-Jährige mehrere Tage auf einem Baum zugebracht, welcher der Schrannenhalle weichen sollte. Am Freitag fuhr Fricke auf ähnlicher Mission nach Stuttgart – um bei den Protesten gegen die geplanten Baumfällungen im Schlosspark dabei zu sein.

    Beten für die Rotbuche

  13. Ob dieser Bürgermeister auch weiss das in diesem Haus 5X täglich Christen und Juden verflucht werden?Oder das es für einen Moslem ok ist seine Frau zu vergewaltigen und ihn zu töten oder versklaven?Gut das die E-Mail dasteht vielleicht sollte ihn mal jemand aufklären was dort wirklich entsteht….

  14. Ach ja…gibts auf dem Moscheedach eigentlich Solar- und Vogelschredder-Anlagen?

    Oder doch nur den üblichen Hassreaktor im Gebetsraum?

  15. Türke fügt einem Polizeibeamten schwere Brandwunden zu…
    Nach weiteren Atacken mit Brandsätzen wird der Türke angeschossen und verendet.
    Die vereinigte deutsche Feiglingspresse schweigt sich natürlich über die Identität des Amoktürken aus und beweint das Türkenopfa während der Beamte auf der Intensivstation notoperiert wird.
    Der Genosse Staatsanwalt hat „Ermittlungen eingeleitet“.
    Unschwer zu erraten gegen wen… :mrgreen:

    Mannheim
    Mann kommt bei Polizei-Einsatz ums Leben

    „Nach einem Polizeieinsatz in Mannheim ist am Mittwochmorgen ein 37 Jahre alter Mann tot in seiner Wohnung gefunden worden. Als die Beamten bei dem Mann klingelten, schleuderte dieser einen Brandsatz auf sie, wie die Polizei am Mittwoch mitteilte. Dabei wurde ein Polizist so schwer verletzt, dass er mit einem Hubschrauber in eine Spezialklinik gebracht werden musste….“

    http://www.focus.de/panorama/welt/mannheim-mann-kommt-bei-polizei-einsatz-ums-leben_aid_662954.html

  16. Würde der Wald für eine Kirche gerodet, gäbe es einen Riesenprotest der Ökofaschisten.

    Aber wenn ein Wald für muslimische Christenhasser abgeholzt wird, drücken die grünen Christenhasser alle Augen zu.
    Schließlich arbeiten Islamisten und Grüne am selben Ziel…

  17. Wer hier allen ernstes glaubt das Wort Grün bei Bündnis 90 die Grünen für Umweltschutz steht ist genau so naiv zu glauben das Islam = Frieden.

    Wir brauchen endlich mal richtige Umweltschützer die erkennen: Anhänger des Islams = extrem hohe Geburtsrate. = Bevölkerungswachstum.
    Bevölkerungswachstum = Zerstörung von Grünflächen.

    So was würde eine richtiger Umweltschützer tun?

  18. Richtiger wäre „…noch keine Türmchen haben“. Denn die werden ja dann einige Jahre später vor den Verwaltungsgerichten gegen den Willen der Bürger eingeklagt (siehe Rendsburg oder Bielefeld) oder dann errichtet, wenn man die lokale Bevölkerung verdrängt und die Moscheenumgebung in ein 3.-Welt-Ghetto mit Massen von wandelnden Burkas und Bärten verwandelt hat (z.B. Ahlen), wo man als Immobilienbesitzer besser zu früh als zu spät seine Immobilie verkauft, bevor sie nichts mehr einbringt.
    Dann ist man unter sich und keiner kann sich beschweren…

  19. Komisch , das Türken immer sofort als 2geistig verwirrt“ benannt werden .
    Ob das was mit ihrer Inzucht zu tun hat ? gepaart mit der irren Ideologie von 77 wartenden Jungfrauen bei Allah ???

    Das heisst .. sind wir umgeben von lauter geistig verwirrten Türken ???

  20. Jetzt beruhigt euch mal. Es ist ja keine Moschee, sondern eine Begegnungsstätte für Muslime. Dies ist natürlich etwas völlig anderes…

  21. Oh, Genosse Hans Apel ist verstorben. R.I.P.

    Aufsehen erregte sein Austritt aus der evangelischen Kirche 1999. Zur Begründung hatte er die Trauung homosexueller Paare durch die Kirche angeführt. „Dieser Schritt zerstört 2.000 Jahre Christentum und macht die Gebote unseres Herrn und die Vorgaben des Apostel Paulus zur Makulatur“, sagte er 2007 in einem Interview mit der JUNGEN FREIHEIT. Auch lehnte er die politische Ausrichtung der Kirche ab, beispielsweise ihren Kampf gegen eine Liberalisierung des Ladenschlußgesetzes.

    Darüber hinaus beklagte Apel das Fehlen einer konservativen Kraft im deutschen Parteienspektrum. In einem Meinungsbeitrag für diese Zeitung formulierte er: „Das konservative Spektrum ist in der aktuellen Politik unseres Landes kaum vertreten.“ Er gehörte 1995 zur den Unterzeichnern des konservativen Aufrufs „Gegen das Vergessen“ anläßlich des Jahrestages des Kriegsendes, zog seine Unterschrift unter dem Druck der eigenen Partei jedoch zurück. Der Aufruf sollte an die deutschen Opfer während und nach dem Krieg erinnern.

    Hier ein Archiv-Interview mit JF: http://www.jf-archiv.de/online-archiv/file.asp?Folder=07&File=200711030910.htm

  22. Leute, dass hier müsst ihr lesen:

    Heute hat „Der Westen“ darüber berichtet, dass die Zahl der Einrüche in NRW dramatisch gestiegen ist und Duisburg ist dabei Spitzenreiter mit einem Anstieg von mehr als 20%.

    http://www.derwesten.de/nachrichten/im-westen/Zahl-der-Einbrueche-in-NRW-ist-deutlich-gestiegen-id5039485.html

    Gerstern und in den Tagen zuvor wurde über die ungebremste und tägliche Einwanderung von Sinti und Roma bzw. Bulgaren und Rumänen berichtet. Man beachte dabei besonders die Zahlen. Im ersten Halbjahr 4000! Im letzten Jahr waren es insgesamt 40000!!! nur in Duisburg.

    Hier die zwei Berichte!

    http://www.derwesten.de/nachrichten/Warum-es-Bulgaren-und-Rumaenen-ins-Revier-zieht-id5037411.html

    http://www.derwesten.de/nachrichten/im-westen/Duisburg-Hochfeld-zwischen-Strich-und-Verfall-id5033454.html

    Der Hammer kommt jetzt: In dem Bericht über die Einbrüche wird in keinem Zusammenhang von den massenhaften Einwanderungen gesprochen. Stattdessen wird geschrieben „Wir erklären, wie Sie sich am besten schützen.“ Das muss man sich mal vorstellen. Das wäre so als wenn gesagt wird, wie man am besten mit HIV lebt wenn man es bekommen hat. Nicht aber wie man sich schützt

  23. Das dort die örtliche „Baumschule“ geschossen und gerodet wird ist doch mal wieder der Beweis das Islam nichts mit Bildung zu tun hat.

    Und natürlich nicht“s mit dem Islam/issmus.*lol*

    Leute die nicht lesen können sind doch dem Volksverhetzer Imam am liebsten.

    Und der Muezzin pärrt zum Auftakt.

  24. Gibt ’s denn keinen Bauer in Röthenbach, der den schönen deutschen Wald durch ausbringen von Schweineblut und dem Verbuddeln desselbigen, vor dem Abholzen bewahren kann, weil der Baugrund dadurch für Moslems nicht mehr akzeptabel wäre.
    Eine verpasste Chance!

  25. Danke #30 WahrerSozialDemokrat, dass Du dieses aufrechten Sozialdemokraten gedacht hast. Das war kein „Luftibus-SPDler“ wie wir sie heute kennen.
    MfG

  26. „Gegenüber dem Bahnhof, Adresse: Bahnhofplatz 6, hat die Rodung des kleinen Wäldchens an der Straße begonnen.“

    Ich hab mal von bösen, ***gelöscht***-Anwohnern gelesen:
    Die haben heimlich ein totes Schwein mit viel Schweineblut auf einem künftigen Moscheegrund vergraben. ***gelöscht***

  27. die lösung des problemes: zur rechten zeit ein schwein oder gleich mehrere auf dem grundstück vergraben. die werden dann gefunden. das genügt zum verhindern der moschee.

  28. Können wir hier bitte wieder davon Abstand nehmen, den politkorrekten Terminus „Muslim“ zu verwenden? Die Herrschaften sind Mohammedaner oder vielleicht Moslems. Wieso wie alle anderen Affen dieses engedeutschte englische Wort benutzen? Springen wir nun über jedes Stöckchen was uns dargeboten wird? Ich nicht.

  29. Moscheen am Bahnhof , in München am Stachus , in Nürnberg am Plärrer .. MITTEN im Zentrum pflanzen die Türken ihr Besetzer-Kolonialmacht-Büros des DITIB auf

    Dieser Wahnsinn hat erst ein Ende , wenn man den DITIB endlich schliesst

  30. OT 😉

    Wer sich einem mittelprächtigem, vorabendlichem Brechreiz stellen möchte und im Fernsehen BR Drei empfangen kann, der schalte ein.

    Heil Al Andalus, Heil dem wissenschaftlichen, aufgeklärten, menschen- und umweltfreundlichen Mohammedanismus.

    Der Mohammedanismus ist, laut Koran und auch laut dem Bayerischen Rundfunk die beste und wertvollste aller „Religionen“ und Mohammed der vorbildlichste aller Menschen.

    Es tobt der Propagandakrieg gegen die Tatsachen bis zum Endsieg.

  31. #23 7berjer (07. Sep 2011 18:17)

    „Türke fügt einem Polizeibeamten schwere Brandwunden zu…“

    Außer den Brandsätzen warf der Rechtgäubige auch ein Schwert auf die ungläubigen Polizisten.
    Hat selbstverständlich nichts mit dem Islam, geschweige mit Djihad zu tun. 😈

  32. Hans Apel war ein Mann mit Ecken und Kanten, ganz nach dem Geschmack des „Reichsbanners Schwarz, Rot, Gold“.

    Ruhe sanft in Frieden Hans ! †

  33. #33 sincimilia (07. Sep 2011 19:01)
    Leute, dass hier müsst ihr lesen:

    Heute hat “Der Westen” darüber berichtet, dass die Zahl der Einrüche in NRW dramatisch gestiegen ist

    alles alter bekannter Schnee
    Wind haben sie gesät und jetzt ernten sie Hurrikane .

    und sie Schütten weiteres Benzin ( Einwanderung ungezügelt) in die lodernden Flammen

    Der Bürgerkrieg klopft bereits an die Türen !
    diese Kriege werden die Vorstellungskraft einiger weit übertreffen!!

  34. […] um das 470 Quadratmeter große Vorhaben zu beginnen.

    470 qm? Das ist eine Fläche von (auf ’s Quadat gerechnet) knapp 22 m Seitenlänge. Aber zugegeben: Allemal 470 qm zuviel für die Anhänger eines protofaschistoiden arabischen Wüstendämonen auf christlichem Boden (Atheisten: Bitte im Sessel bleiben! Danke!).

    Don Andres

  35. Es gibt Menschen , die am Seil zu Hereinholen des trojanischen islamistischen Pferdes fleissig mitgezogen haben und trotz eigentlich besseren Wissens feste weiter ziehen.
    Sie sind auch die gasgebenden betrunkenen Lokfuehrer des Zuges in das Multi-Multi- Chaos

    In einer Befragung haben 47 % der tuerkisch-staemmigen Migranten in NRW gesagt, dass „wir Tuerken aufpassen muessen, dass wir nicht allmaehlich zu Deutschen werden“.

  36. Unsere Pinocchio-Politiker ( wie der OB) müssten eigentlich schon eine irr lange Nase von ihren Lügen am deutschen Volk bekommen haben

  37. #37 Cedrick Winkleburger (07. Sep 2011 19:22)

    „Können wir hier bitte wieder davon Abstand nehmen, den politkorrekten Terminus “Muslim” zu verwenden?“

    Michael Mannheimer nennt sie Mosleme (mit gaanz lang gezogenen ees 🙂 ). Mu*elmane passt auch ganz gut, schon wegen der Verwandschaft zu anderen manischen Psychopathen wie Kleptomanen und Pyromanen.
    Aber Mohammedaner scheint doch am passendsten zu sein…

  38. @ #1 Mirreich (07. Sep 2011 17:21)

    Eine Moschee in Deutschland sollte einen Glockenturm haben, wie es sich für ein Gotteshaus gehört.

    Klasse Vorschlag! Nur: Bei einer Moschee handelt es sich nicht um ein ‘Gottes-‘, sondern um ein Götzenhaus.

    Don Andres

  39. Franken/Schwaben/Bayern. Jetzt wird es Zeit, Euch zu vertragen! I bin a Preiss. Und ich durfte viele Jahre in Eurem schönen Land meine Steuern zahlen, von denen so mancher brave boarische Beamte sein wohlverdientes Feierabend-Bier genießen konnte. Ich habe dort mit einem echten Münchner Kindl einen Sohn gezeugt (somit einen echten Bayern).Ich kenne und schätze Euch gut genug und meine: Ist es jetzt nicht soweit, Euch auf Eure wohlbekannte Wehrhaftigkeit zu besinnen, wo es schon Eure Dörfer trifft und nicht mehr „nur“ ein trauriges Viertel wie München-Hasenbergl?

  40. #5 Eurabier (07. Sep 2011 17:33)

    Gibt es dort keine JuchtenkäferInnen?

    Der Juchtenkäfer tritt nur dort auf wo es um Projekte für Deutschland geht, z.B. Strassenneubau, S21 etc.

    Na, Ihr Ökos, kein Bock auf Demo?

    Eine Demo gäbe es zu 100%, wenn Bäume für einen Kirchenneubau gefällt werden müßten.

    “Wo man für Moscheen Bäume abholzt,
    da holzt man eines Tages auch Menschen ab.”

    Heinrich Heine

    Gibt es dazu eine Quelle? 🙄

  41. Diese hohe Geburtenquote der Mohammedaner erklärt sich daraus, das sie einem uralten babylonischen Fruchtbarkeitsritual folgen, denn ihr Symbol ist ein uraltes babylonisches Symbol, der Sichelmond steht für den Mondgott Nannar/Sin und der Stern steht für die Venus, der Göttin Inanna/Ishtar (der Göttin der Liebe, Fruchtbarkeit und des Krieges), das Symbol steht für die heilige Hochzeit von Sin und Ishtar, deshalb folgen die Mohammedaner auch dem Mondzyklus und nicht dem Sonnenjahr, sie zählen Mondjahre mit 13 Monaten, daher verschiebt sich der Mond Ramadan immer.
    Im Grunde genommen sind sie keine Monotheisten, geben sich nur als solche aus, denn Allah ist eigentlich ein Plural.
    Und sie verschachern bzw. verkaufen ihre Töchter gegen einen Brautpreis, auch ein altes babylonisches Ritual, also im Grunde genommen eine babylonische Sekte. Die Braut war früher in Rot gekleidet, mit Schmuck und Geld dick behangen, man denke an das Bild in der Johannes Offenbarung die Frau in Scharlach mit Gold behangen die auf den Tier sitzt und die Stadt Babylon symbolisiert.

    Und es wird den Nachfolgern ein vollkommener Schwachsinn eingetrichtert, schon ab Kindheit so das sie immer gute Sklaven des toten Mohammeds bleiben.

  42. @48 Ja in der Tat, sehr gute Werbung. Ich bin mir sicher der ein oder andere Leser der Seite ist jetzt neugierig geworden 🙂

    Auch die ewiggestrige Lüge ist wie immer vertreten:
    „Dabei fallen nicht selten Beschimpfungen, die auf Migranten und Andersdenkende abzielen.“

  43. § 3 BauGB: Beteiligung der O?ffentlichkeit

    (1) Die O?ffentlichkeit ist mo?glichst fru?hzeitig u?ber die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lo?sungen, die fu?r die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung o?ffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur A?ußerung und Ero?rterung zu geben.

    Entweder war das eine Nacht und Nebel Aktion, oder die konservative deutsche Bevölkerung hat einmal mehr ihre Protestunfähigkeit unter Beweis gestellt.

    __________

    pi-wuerzburg@web.de

  44. Heil Al Andalus, Heil dem wissenschaftlichen, aufgeklärten, menschen- und umweltfreundlichen Mohammedanismus.

    Der Mohammedanismus ist, laut Koran und auch laut dem Bayerischen Rundfunk die beste und wertvollste aller “Religionen” und Mohammed der vorbildlichste aller Menschen.

    Es tobt der Propagandakrieg gegen die Tatsachen bis zum Endsieg.

    Na sowas, das die das sagen auf den bayrischen Rundfunk, irgendwie gehirngewaschen alle. Da haben sie auch mal einen Beitrag gebracht über die sogenannten Sufis, die sich drehen um Gott näher zu sein. das ist auch ein uralter hethitischer Brauch und sie tragen immer noch die gleichen Gewänder wie die Hethiter. Im Grunde genommen ensteht da ein Schwindelgefühl, weil das Gleichgewichtsorgan verwirrt wird und das kann Extasegefühle hervorbringen, das definieren sie als Gott nahe sein. Nun Kinder machen das auch gerne, weil wirklich einen wunderschönen Effekt und Kick gibt sich eine Weile zu drehen. Aber Denise Bielman hat sich doch am besten und schönsten im Kreise gedreht auf dem Eis.
    Tja leider sind die Westler selber so spirituell verarmt das sie nur noch bei anderen Kulturen etwas suchen, was sie selber verloren und verschachert haben. Wer geht denn heutzutage noch zum Sonntagsgottesdienst?
    Aber die Amerikaner machen noch bessere Gottesdienste, die sind viel exstatischer.

    Und Mohammed ist doch wirklich nur ein Räuber, Bandit, Mörder, Lügner und Kinderschänder gewesen. Komisch das sie immer so aufschreien und eine großmediale Entrüstung in allen Medien entflammt, wenn sich ein Priester an einem Kind vergreift. Über Mohammed entrüsten sie sich nicht, aber nein da entschuldigen sie sich damit das war damals so Sitte.
    Nun es war damals keine solche Sitte, denn dort wo das oströmische Reich herrschte war der christliche Glaube längst etabliert und Polygamie verboten und sicher auch Ehen mit nicht mannbaren Mädchen. Sie verdrängen die Existenz des byzantinischen Reiches völlig.
    Und das ist auch die Zeit des Antichristen, denn er scheint die Macht zu besitzen die Geister vieler Menschen zu beherrschen und zu manipulieren, so eine Art böser Zauber oder Magie.
    Solche Menschen sind manipuliert, sie sind fremdbestimmt.
    Daher heißt es standhaft bleiben, beim klaren Verstand bleiben und sich nicht täuschen lassen.

  45. Wenn ich das recht in Erinnerung habe, muss der Bauherr bei solchen Bauprojekten für jeden gefällten Baum einen neuen Baum pflanzen. Zumindest im Saarland ist das so bei Bebauungen in Gewässernähe. Wenn dem auch bei dem Moscheebauprojekt so ist, würde mich interessieren, wo die neuen Bäume gepflanzt werden und ob der Bauherr die Kosten übernimmt.
    Wurde überhaupt geprüft, ob in dem Wald nicht seltene Tierarten heimisch sind?

  46. Mail an Herrn Steinbauer:

    Sehr geehrter Herr Steinbauer,

    herzlichen Glückwunsch zur Islamisierung Ihres Dorfes!

    Und immer schön dran denken:

    „Die Demokratie ist nur der Zug, auf den wir aufsteigen, bis wir am Ziel sind. Die Moscheen sind unsere Kasernen, die Minarette unsere Bajonette, die Kuppeln unsere Helme und die Gläubigen unsere Soldaten“ (Recip Tayyip Erdogan, türkischer Ministerpräsident). Und von selbigem: „Bildet einen Staat im Staat, aber nennt es nicht so.“

    Guter Tipp auch von Kenan Kolat, dem Bundesvorsitzenden der Türkischen Gemeinde in Deutschland, an seine Glaubensbrüder und -schwestern: „Lieber Partizipation statt Integration.“

    Gut ist auch folgender Hinweis: „Dank eurer demokratischen Gesellschaft werden wir euch überwältigen, dank eurer religiösen Gesetze werden wir euch beherrschen“ (Imam von Izmir).

    „Ihr werdet uns nicht los. Ihr habt nur die Chance, mit uns zu leben. Ein Leben ohne uns wird es für euch nicht mehr geben. Wir werden die deutsche Gesellschaft in Ost und West veränderen. Ihr seid bei diesem leidvollen Prozess lediglich Zaungäste, lästige Gaffer“ (Walid Nakschbandi, afghanischer Journalist).

    Klasse ist der Spruch von Pierre Vogel (dem sympathischen Herrn mit der Häkelmütze, den Sie sicher kennen): „Der Islam kommt in dein Haus, ob du willst oder nicht.“ Also kaufen Sie Ihrer Frau und Ihren Kindern schon mal besser ein Kopftuch.

    Und zur abendlichen Bettlektüre empfehle ich den Koran. Hier eine von meinen 200 Lieblingssuren:

    „Der Lohn derer, die gegen Allah und seine Gesandten Krieg führen, soll darin bestehen, dass sie umgebracht oder gekreuzigt werden, oder dass ihnen wechselweise Hand und Fuß abgehauen wird (Sure 5, Vers 33). Oder schnell doch noch die: „Und wenn die heiligen Monate (Ramadan) abgelaufen sind, dann tötet die Götzendiener, wo immer ihr sie findet und ergreift sie und belagert sie und lauert ihnen aus jedem Hinterhalt auf (Sure 9, Vers 5). Also immer schön zum Fastenbrechen gratulieren!

    Sie haben Großes geleistet, Herr Steinbauer, Ihre Kinder und Enkel werden es Ihnen ewig danken!

    Unterschrift
    eine Ungläubige, laut Koran ein Affe und ein Schwein, manchmal von unseren Freunden auch „deutsche Schlampe“ oder „Nazi-Frau“ genannt

  47. Warum „beerdigt“ man nicht 1 oder 2 Schweine auf dem Boden?

    Hat in Österreich auch funktioniert? Ruckzuck ist der Boden „unheilig“.

    Wenn hier einer aus der Gegend mitliest:
    Einfach einen Schweinekadaver dort eingraben und Fotos davon machen. Adieu Moschee!

  48. @ #62 Runkels Pferd

    Ach, genau. Spanien war’s. Weiß auch nicht, wie ich auf die islamische Republik Österreich komme …

  49. Millionen von nordafrikanischen und arabischer, byzantinischen Christen wurden ermordet, versklavt, vergewaltigt und zwangsislamisiert im Namen des falschen Propheten und wenn sie doch dem christlichen Glauben treu bleiben wurden ihnen schwere Steuerlasten auferlegt. Viele der irakischen und libanesischen Christen sind geflohen vor der Gewalt der Islamisten, ständigen Bombenattentaten und andere blutige Attacken. Und das wird uns auch blühen wenn wir den babylonischen Anhänger dieses mörderischen Lügenpropheten einen Fußbreit einräumen.
    Und weil sie auch die Wahrheit nicht erkennen wollen das sie einem falschen Propheten nachfolgen.
    Und ganz besonders sind viele Deutsche ganz besonders blind weil ihnen eine falsche Geschichte über die Kreuzzüge vermittelt worden ist. Auf Bitte des byzantinischen Kaisers rief Papst Urban zu den Kreuzzügen auf, weil das islamische Imperium sich weiter ausbreitete und die Pilgerwege zu Jerusalem tatsächlich abgeschnitten hat.
    Und die Ritter der Kreuzzüge erhielten auch unterstützung vom byzantinischen Reich. Und woher haben die Kreuzfahrer plötzlich nach neue Wissen nach Europa gebracht, vom byzantischen Reich welches griechisch sprach, geschrieben hat und auch das hellenistische Wissen bewahrt hat. Das Wissen stammte nicht von den Arabern.

    Und die Roma und Sinti sind nach Europa geflohen weil die islamische Invasion den Norden von Indien eroberte und unterwarf, die Roma und Sinti sind indische Nomaden gewesen. Und wieviele Inder sie ermordet haben und zwangsislamisiert haben steht leider nicht allzuviel in den Geschichtsbüchern, sicher waren es an die Millionen. Denn sie waren ja niedrige Polytheisten, die Mohammedaner gewissenlos ermorden konnte.
    Und wieviele Afrikaner sie verschleppt, versklavt und zwangskastriert haben, wird auch nicht allzuhäufig publiziert. Die ganze Geschichte des Islams ist in Wahrheit blutig, mörderisch und grausam.
    Außerdem haben die Islamisten die Byzantiner zuerst angegriffen, aber dank eines speziellen Feuers konnten sie die Araber schlagen.
    Von wegen friedlicher islam, war von Anfang an eine Kriegssekte und ist eine Bedrohung für alle anderen Religionen.

  50. @ #58 Skalli

    Wenn ich das recht in Erinnerung habe, muss der Bauherr bei solchen Bauprojekten für jeden gefällten Baum einen neuen Baum pflanzen.

    ,

    dafür wird ne Kirche/Schule/Haus eines Ungläubigen abgerissen. Dort gibts dann wieder was Grünes.

    Wurde überhaupt geprüft, ob in dem Wald nicht seltene Tierarten heimisch sind?

    ,

    bei einer so kleinen Fläche eher unwahrscheinlich. Würde mich natürlich freuen wenn man Tierart xyz finden und man die Rodung stoppen muss

  51. Türken werden sich als Mohammedaner nie integrieren, weil ihnen das ihre als Gewalt-und Dominanzideologie angelegte Religion verbietet. Wenn sie dann noch im Zentrum einer Stadt eine Moschee errichten können, werden sie von dort nur um so leichter ihren Terror gegen uns Deutsche ausüben können. Mir tun die Bürger von Röthenbach leid, sie zahlen ihre Steuern und müssen dafür hart arbeiten. Von den Politikern werden sie belogen, wenn die ihnen sagen, der Islam sei friedlich. Weil sie von einer geschlossenen Front von Politikern, Kirchenleuten und Medienvertretern verteufelt und diffamiert werden, wenn sie darauf hinweisen, dass der Islam eine teuflische und mörderische Ideologie ist, wenn sie darauf hinweisen, dass sie nicht ihren Kindern ein islamisiertes Land hinterlassen wollen und es aus moralischen Gründen auch nicht dürfen, weil nämlich dann ihre Kinder, der mohammedanischen Terrorideologie und Terroridiotie ausgeliefert wären. Michael Mannheimer hat recht, wenn er fordert, dass diejenigen, die heute diese teuflische Ideologie unterstützen, morgen dafür zur Verantwortung gezogen werden müssen.

    http://www.roethenbach.de/bilder-galerie;blumenfest-2011;18.html

  52. #58 Skalli
    Guter Mann, wie naiv sind Sie denn? Es handelt sich hier um Kultur-Bereicherer!
    Vor vielen Jahren habe ich mal einen Baum in Unkenntnis der Rechtslage auf meinem Betriebsgelände fällen lassen. Was glauben Sie, was danach passiert ist? Aber ich bin ja nur ein Angehöriger des Tätervolks.
    Besorgen Sie sich einen türkischen Pass! Dann dürfen auch Sie bestimmen, was hier läuft.

  53. Die Schulkinder von Roethenbach werden die neue Moschee sicherlich ganz toll finden. Sind ja schon gehirngewaschen.

    Am 7. Dezember 2009 besuchte die Klasse 7B das Begegnungszentrum Medina in Nürnberg.

    Unterschiede und Gemeinsamkeiten von Christentum und Islam wurden von einem „echten Muslim“ aufgezeigt. Die 5 Grundregeln des Islam kannten die SchülerInnen schon vom Religionsunterricht her, die Regeln beim Gebet selbst erlebten sie vor Ort: Mädchen wie Jungs kleideten sich in traditionelle Gewänder, nahmen in der mit wunderschönen Fließen ausgeschmückten Moschee die Plätze für Männer und Frauen ein und schauten dem Gastgeber, Herrn Yasar, zu, wie ein echter Muslim betet.

    Das Interesse der Schüler war sehr groß. Die Unbefangenheit bei der Begegnung der Kulturen sehr erfreulich. Das Treffen, organisiert von der Fachschaft Religion, soll zum Abbau von Vorurteilen und zum Aufbau eines freundschaftlichen Umgangs beitragen. Dieser Zweck wurde sicherlich erfüllt.

    http://www.realschule-roethenbach.de/joms15/index.php?option=com_content&view=article&id=230:moscheebesuch-der-7bd&catid=25:projekte
    (mit Fotos)

  54. Nun die Mohammedaner haben wohl nie ein eigenes Schuldbewußtsein gegenüber ihren eigenen Verbrechen und Untaten entwickelt. Aber das Schuldbewußtsein ist eigentlich auch etwas urchristliches, man/frau büßen für die begangenen Untaten. Aber die Mohammedaner tun das nicht, nein sie suchen die Schuld bei allen anderen nur nicht bei sich selbst.
    Daher wenn man/frau einen Türken auf den armenischen Genozid aufmerksam macht dann heißt es, eine von BILD produziertes Märchen hat es nie gegeben alles Lüge.
    Also die Mohammendaner ist aufgrund ihrer Gehrinwäschesektenideologie besonders gut in Verdrängen von Schuldbewußtsein, Verantwortungsgefühlen und entwickeln besonders bei Männern ein narzistische Persönlichkeit.
    Durchgehend können männliche Mohammedaner als gestörte, kranke und narzistische Persönlichkeiten angesehen werden, welche die Psychose ihres Sektengründers voll übernehmen.
    Und da viele Deutschen ein Schuldbewußtsein wegen der Naziverbrechen entwickelt haben, müssen sie komischerweise vehement Werbung für eine Sekte eines kranken Psychotikers machen, der erst erfolgreich wurde als er die Raubzüge unternahm.

  55. Ich kann nur, um des lieben Friedens willen

    hoffen, daß dort keiner aus Versehen etwas Schweineblut verliert oder vielleicht einen Saukopf unter dem Fundament vergisst. Wäre nämlich fatal, die Geschichte.

  56. Und hier werden die zukünftigen Besucher bereits für ihre Konvertierung vorbereitet/ indoktriniert. Welch einen Spaß Islam doch macht!

  57. Wo sind die Suttgart21-Gegner? Die haben sich doch in Stuttgart an jeden Baum gefesselt, der verßpflanzt (!) werden sollte…und jeden Baum, der gefällt werden sollte, mithilfe von diversen Pfarrern als „Gottes Schöpfung“ deklariert…und dessen Fällung somit als Sünde gegen Gott gebrandmarkt.

  58. Man kann ja den Mohammedanern so einen abgeschiedenen Ort geben wo sie dann ihren falschen Propheten weiter huldigen können und weiter einfältig und dumm den Lügen und Betruges ihres Lügenpropheten Mohammeds folgen können.
    Bloß sollen sie dem Standbild des Tieres keine Stimme verleihen.
    Konvertieren sollte keiner zu der satanischen Lehre des islams.

    1 Und ich sah ein anderes Tier aufsteigen aus der Erde; das hatte zwei Hörner gleichwie ein Lamm und redete wie ein Drache. 12 Und es übt alle Macht des ersten Tiers vor ihm; und es macht, daß die Erde und die darauf wohnen, anbeten das erste Tier, dessen tödliche Wunde heil geworden war; 13 und tut große Zeichen, daß es auch macht Feuer vom Himmel fallen vor den Menschen; (Matthäus 24.24) (2. Thessalonicher 2.9) 14 und verführt, die auf Erden wohnen, um der Zeichen willen, die ihm gegeben sind zu tun vor dem Tier; und sagt denen, die auf Erden wohnen, daß sie ein Bild machen sollen dem Tier, das die Wunde vom Schwert hatte und lebendig geworden war.
    15 Und es ward ihm gegeben, daß es dem Bilde des Tiers den Geist gab, daß des Tiers Bild redete und machte, daß alle, welche nicht des Tiers Bild anbeteten, getötet würden. 16 Und es macht, daß die Kleinen und die Großen, die Reichen und die Armen, die Freien und die Knechte allesamt sich ein Malzeichen geben an ihre rechte Hand oder an ihre Stirn, (Offenbarung 19.20) 17 daß niemand kaufen oder verkaufen kann, er habe denn das Malzeichen, nämlich den Namen des Tiers oder die Zahl seines Namens.
    18 Hier ist Weisheit! Wer Verstand hat, der überlege die Zahl des Tiers; denn es ist eines Menschen Zahl, und seine Zahl ist sechshundertsechsundsechzig. (Offenbarung 15.2)
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  59. #48 Abu Sheitan (07. Sep 2011 19:38)
    #37 Cedrick Winkleburger (07. Sep 2011 19:22)

    “Können wir hier bitte wieder davon Abstand nehmen, den politkorrekten Terminus “Muslim” zu verwenden?”

    Michael Mannheimer nennt sie Mosleme (mit gaanz lang gezogenen ees ). Mu*elmane passt auch ganz gut, schon wegen der Verwandschaft zu anderen manischen Psychopathen wie Kleptomanen und Pyromanen.
    Aber Mohammedaner scheint doch am passendsten zu sein…

    Ich muss dich enttäuschen: „Muslim“ ist die richtige Umschreibung des arabischen Wortes. „Moslem“ ist gebräuchlich im Persischen und gilt auch als „Verschleifung“ des arabischen Orginals. Es ist also Jacke wie Hose, welches der Wörter man benutzt. Ob Mohammedaner, Muslim, Moslem oder Muselmane (vom Arabischen „musliman“). Sie alle sind zulässig und es macht auch keinen Unterschied, welches Wort man benutzt.

  60. Werd mich mal auf den Weg machen und schauen welche Firmen hier beteiligt sind. 🙂
    Kann ja irgendwann mal noch von Nutzen sein.

  61. Mal so nebenbei, Röthenbach ist der Ableger Nürnbergs, für bessere „Moslems“. Schon vor 15 Jahren waren im Freibad mehr Türken als Deutsche zu sehen…ääähh zu hören!

  62. Es wurde halt kein Bahnhof (S21) für alle Menschen gebaut, wo man wie die Affen auf die Bäume klettern kann und Rabbatz machen kann und die Bürger terrorisieren kann um von den wahren Problemen dieses Landes abzulenken und das im Namen der Parteien, sondern ein Terrorzentrum ausschließlich nur für Muslime. Und die Frauen dürfen demütig den Hintereingang benutzen. Jeder der die Moschee bauten in Deutschland unterstützt und hofiert hat, jeder der sich daran beteiligt hat im Namen einer Pseudoreligion andere zu unterdrücken, wird damit rechnen müssen für das Leid das er anderen angetan hat, den Deutschen und den Muslimen zugleich, eines Tages vor einem Richter zu stehen. Ob es nun ein Irdischer ist oder nicht, das spielt keine Rolle. Niemand kann sich seiner Taten entziehen! Und, liebe Medienvertreter und Politiker, es wird keine Sache sein, so wie das Klima, das sich mit Geld besänftigen lässt und man den Menschen etwas vormachen kann.

  63. Sollte es nicht mitten im Centrum von München auch eine Moschee geben?
    So nach dem Vorbild von Köln?

    Vielleicht habe ich auch alles verschlafen.

    Soll nach dem gleichen Schema wie Köln sein.

  64. Markus Thiemann
    Öhringer Str. 24
    74196 Neuenstadt

    Sehr geehrter Herr Bürgermeister Günther Steinbauer,
    mit großer Sorge betrachte ich die Entscheidung in Deutschland unter dem Deckmantel der Religionsfreiheit Moscheen zu bauen. Bevor eine solche Genehmigung erteilt wird und nachträglich, sollten Entscheidungsträger über den Islam, ihren Gründer und deren Lehre gut informiert sein. Da es sich beim Islam nicht nur um eine Religion, sondern um ein ultrafaschistisches Politsystem handelt, richte ich mich nun direkt an Sie, Herr Bürgermeister.
    Da der Islam sich weder mit dem Grundgesetz noch mit Demokratie deckt, sollte eine Genehmigung zum Bau von Moscheen kritisch betrachtet werden. Da es keine Kompromisse mit der Lehre des Islam zum demokratischen Denken geben kann, bitte ich Sie dringend, einem Bau von islamischen Lehreinrichtungen sehr kritisch entgegenzustehen.
    Der Islam (Unterwerfung, Sklaverei) fordert vollkommene Unterwerfung unter die Lehre des „Propheten“ und duldet keinen Widerspruch, sondern fordert vollkommene Konformität.
    In den heiligen Schriften des Korans und in den Hadithen gibt es über 32.500 Aufforderungen zum Hass, Krieg und Fremdenfeindlichkeit, jedoch kein Wort von Liebe, wie z.B. in der christlichen Lehre. Jede Moschee fördert das Klima gegen die westliche, christliche Weltordnung, in der Sie ein gewähltes Mitglied sind und die Verantwortung haben, zum Wohl des deutschen Volkes Entscheidungen zu treffen.
    Gott sei Dank sind wir von der faschistischen Geisel befreit, öffnen uns aber wiederum dem Ultrafaschismus, wenn wir dem Islam und dem Türkentum Raum geben. Da Religion und Staat in Deutschland getrennt sind, dürfen wir auch dieses Prinzip nicht außer Kraft setzen, wenn es um Schulen, Kindergärten, Beerdigungsriten, Bäder und Regierung geht. Da der Islam ein totalitäres Politsystem ist, was unter der höchsten islamischen Autorität, unter „Allah“ immer zu einem Gottesstaat kommen wird, ist es wichtig einen radikalen Schnitt gegen die Islamisierung zu unternehmen.
    Leider hat keiner den Mut, den Koran als das zu brandmarken, was er in Wirklichkeit ist, schlimmer als „Mein Kampf“ von Adolf Hitler. In diesem Buch und in den islamischen Institutionen wird Hass, Gewalt und Brutalität gegen die Menschlichkeit gesät. Auch antichristliche und antisemitische Formulierungen, so wie Aufforderungen Christen und Juden zu töten sind im islamischen Denken durch den Koran und die Hadithen verankert.
    Gerne stelle ich Ihnen weitere Informationen zur Verfügung, denn Sie sollten bezüglich des Islam und dessen Unterwanderung gut informiert sein. Alles wird als Fremdenfeindlichkeit abgetan oder in das rechte Lager geordnet, was diesem Geist Widerstand leistet. Doch wir wachen langsam auf und sehen die Früchte dieser menschenverachtenden Religion.
    Stoppen Sie den Bau von Moscheen und geben Sie dieser Religion keinen Raum. Das ist mit den Säulen, auf denen unser Grundgesetz aufgebaut ist, nicht vereinbar. Keine Regierung würde den rechten Parteien Raum geben, warum gibt man den Ultrarechten im islamischen Gewand so viel Raum? Das muss sich, sehr verehrter Bürgermeister, an Ihrer Verantwortung brechen. Verantwortliche, die sich nicht informieren, handeln fahrlässig, aber alle, die Bescheid wissen und nicht handeln, sind gefährliche Mittäter.
    In großer Sorge für das deutsche Volk und dessen Freiheit,

    Hochachtungsvoll
    Markus Thiemann

    Religionsfreiheit in Deutschland
    von
    Karl Albrecht Schachtschneider

    Nürnberg, 20. März 2009

    Die Darlegung der Religionsfreiheit in Deutschland ist eine schwierige Angelegenheit. Die Dogmatik der Religionsfreiheit ist in den sechzig Jahren der Bundesrepublik Deutschland nicht sehr weit gediehen. Die Problematik wurde einseitig betrachtet, weil es lange keine wirklichen Probleme der Religionsausübung in Deutschland gab. Es gab die Auseinandersetzung um die Kopftücher muslimischer Lehrerinnen (BVerfGE 108, 282 ff.) und die um das Schächten (BVerfGE 104, 337 ff.). Das sind angesichts der großen Problematik, welche der Religionspluralismus nunmehr in Deutschland stellt, eher Randfragen. Die Dogmatik der Religionsfreiheit ist anhand vornehmlich der christlichen Religionen, die in Deutschland bestimmend waren, entwickelt worden. Weitestgehend ist Neuland zu betreten. Die Dogmatik ist zu vertiefen, ja im Grundsätzlichen zu bedenken. Der Islam, der die neuen Probleme aufwirft, ist eine Religion, allgemein anerkannt als eine Weltreligion, eine der großen Weltreligionen. Das sagt wenig über die Verfassungsrechtslage, weist aber auf Artikel 4 des Grundgesetzes, die sogenannte Religionsfreiheit, hin. Deren Gegenstand und deren Grenzen müssen definiert werden. Ich kann das in der kurzen Zeit nur skizzieren.

    1. Allein schon der Religionsbegriff ist streitbar und mehr als strittig. Es gibt etwa einhundert Angebote eines Religionsbegriffs. Aufschlussreich ist der Begriff der Religionsfreiheit der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 (AEMR). In Art. 18 heißt es:

    „Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens-und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Überzeugung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung von Riten zu bekunden.“

    Ähnlich, aber doch eher vorsichtiger, heißt es in Art. 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 1966 (IPbürgR), welcher die Menschenrechtserklärung näher entfaltet:

    (1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens-und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.

    (2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.

    (3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.

    (4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.“

    In der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarats vom 4. November 1950 (EMRK) heißt es enger in Art. 9:

    (1) „Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens-und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.

    (2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

    Das Menschenrecht der Religionsfreiheit umfasst somit außer der Freiheit, eine Religion zu haben und zu wechseln, die Freiheit seine Religion zu „bekunden“ bzw. zu „bekennen“. Das kann allein oder in Gemeinschaft mit anderen, in der Öffentlichkeit oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst oder Vollziehung von Riten (und auch Bräuchen), aber auch durch Unterricht geschehen. Es bleibt aber immer nur die Freiheit, die Religion zu bekunden oder zu bekennen, also die Bekenntnisfreiheit. Diese schließt ein, die Religion weiterzugeben, also die Kinder in der Religion zu unterrichten. Das macht Absatz 3 von Art. 18 IPbürgR genauso deutlich Absatz 2 des 9 EMRK; denn nur für die Bekundungs-bzw. Bekenntnisfreiheit wird überhaupt eine Einschränkung, die nur durch Gesetz erfolgen darf, geregelt. Eine allgemeine Religionsausübungsfreiheit kennen somit die Menschenrechtstexte nicht. Auch die in Art. 18 AEMR und Art. 18 IPbürgR genannte „Ausübung“ ist lediglich eine Form der Bekundung. In Art. 9 EMRK kommt das Wort Ausübung nicht vor. Das Menschenrecht der Religionsfreiheit ist somit auf das religiöse Bekenntnis begrenzt und umfasst nicht das Leben und Handeln nach der Religion.

    Dem entspricht auch der Text des deutschen Grundrechts, der, schlagwortartig formuliert, Religionsfreiheit. Art. 4 Abs. 1 GG erklärt „die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses“ für „unverletzlich“. Weniger präzise als die Texte der Menschenrechtserklärung ist freilich Absatz 2 des Art. 4 GG, der lautet:

    „Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet“.

    Eine Interpretation beider Absätze des deutschen Grundrechts ergibt lege artis, dass die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung nicht mehr Rechte gibt als die menschenrechtlichen Texte, nämlich das Recht zum religiösen Kultus, insbesondere zum Gottesdienst, das Recht, kultische Bräuche und Riten zu praktizieren, soweit das dem Bekenntnis dient, aber auch die Religion durch Unterricht weiterzugeben, zusammengefasst, öffentlich oder privat die Religion zu bekennen. Keinesfalls kann das Grundrecht des Art. 4 Abs. 2 GG, die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung also, weitere Rechte einer Religionsfreiheit geben als Absatz 1 dieser Vorschrift. Dann hätte dieses Grundrecht nicht in den Grundrechtstext aufgenommen werden müssen, weil das Recht, eine Religion zu haben und zu bekennen notwendige Grundlage eines Rechts ungestörter Religionsausübung wäre. Dass nicht Absatz 2 des Art. 4 GG, sondern Absatz 1 dieses Grundrechts die geschützte Religionsfreiheit nicht anders als die Menschenrechtserklärungen bestimmt, werden die folgenden systemischen Argumente nicht nur bestätigen, sondern geradezu erzwingen. Dennoch ist einzuräumen, dass die Formulierung des deutschen Grundrechts der (sogenannten) Religionsfreiheit nicht recht gelungen ist. Die vom Wortlaut in Verbindung mit der Systematik der ersten beiden Absätze des Artikel 4 des Grundgesetzes gebotene enge Dogmatik im Sinne einer (schlagwortartig gesagt) religiösen Bekenntnisfreiheit wird durch Art. 136 WRV (Weimarer Reichverfassung) bestätigt, der nach Art. 140 GG Bestandteil dieses Grundgesetzes ist. In Absatz 1 des Art. 136 WRV heißt es:

    „Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt“.

    Diese Vorschrift klärt den Vorrang der staatlichen Rechtsordnung vor der Ausübung der Religionsfreiheit. Dieses Rangverhältnis wird durch Absatz 2 des Art. 136 WRV bestätigt:

    „Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis“.

    Diese Regelung betrifft wiederum nur das Bekenntnis der Religion und nicht mehr. Die Auslegung des Art. 4 GG muss mit Art. 136 WRV übereinstimmen, im Übrigen auch mit den weiteren aus der Weimarer Reichsverfassung in das Grundgesetz übernommenen Artikel. Auch Art. 141 WRV handelt wiederum nur von dem „Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten“, nicht von sonstigen religiös bestimmten Handlungen.

    Die Praxis und herrschende Lehre in Deutschland verbindet die beiden ersten Absätze des Artikels 4 des Grundgesetzes zu einem Grundrecht der Glaubens-oder Religionsfreiheit (BVerfGE 104, 337 (346 f.); 108, 182 (297); st. Rspr.; etwa v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Komm., 5. Aufl. 2005, Art. 4 Abs. 1, 2, Rdn. 10, 37 ff.) und dogmatisiert dieses Grundrecht nach Absatz 2 der Vorschrift, also als Gewährleistung ungestörter Religionsausübung. Dieses Grundrecht wird als Religionsfreiheit extensiv entfaltet (BVerfGE 24, 236 (246); 35, 366 (376)). Es soll das Recht schützen, so zu leben und zu handeln, wie es die Religion gebietet (BVerfGE 32, 98 (106); 108, 282 (297); Ch. Starck, a.a.O., Art. 4 Abs. 1, 2, Rdn. 37). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Kopftuchentscheidung ausgesprochen:

    „Es (sc.: das Grundrecht der Glaubensfreiheit) erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, seinen Glauben zu bekunden und zu verbreiten. Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Das betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze, sondern auch solche religiösen Überzeugungen, die ein Verhalten als das zur Bewältigung einer Lebenslage richtige bestimmen“ (BVerfGE 108, 282 (297), so schon BVerfGE 32, 98 (106 f.); 33, 23 (28); 41, 29 (49)).

    Wenn das die Rechtslage ist, gnade uns Gott. Eine Religionsfreiheit schützt das Grundgesetz nicht, schon gar nicht eine derart weitgehende. Es schützt die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses und eben die, richtigerweise abhängig zu verstehende, Religionsausübung. Auch Art.

    136 WRV handelt nur von der „Ausübung der Religionsfreiheit“. Ein Grundrecht der Religionsfreiheit hätte einen weitergehenden Gehalt.

    Religionsfreiheit ist eine Metapher in der politischen aber auch rechtlichen Diskussion, welche freilich nicht nur die Sprache des Grundrechts, sondern auch dessen Dogmatik bestimmt. Dass eine Religionsgemeinschaft berechtigt wäre, die politischen Verhältnisse umzuwälzen, weil das von ihrer Religion gefordert sei, lässt sich dem Grundrecht des Art. 4 GG nicht abgewinnen. Der Islam ist nicht anders als das Christentum eine Schriftreligion. Einer solchen kann eine Lebensordnung insgesamt abgewonnen werden, wie das der Islam, jedenfalls in den theokratischen Staaten, auch praktiziert. Das Christentum entfaltet sich demgegenüber (jedenfalls im gegenwärtigen Deutschland, zumal seit dem Zweiten vatikanischen Konzil) im Rahmen der Ordnung des Staates, jedenfalls weitestgehend, wenn auch manche Christen damit Schwierigkeiten haben, zumal die Priesterbruderschaft St. Pius X. Die Texte der heiligen Schriften, welche Verbindlichkeit für das Leben und Handeln der Gläubigen beanspruchen, kann ich heute nicht darlegen, schon gar nicht, welche Texte durchgesetzt werden.

    Die Verbindlichkeit dieser Texte ist in den verschiedenen Staaten des Islam wie des Christentums, aber auch in Ländern anderer Religionen, unterschiedlich, aber auch die einzelnen Gläubigen messen den Texten ihrer Religion unterschiedliche Verbindlichkeit zu. Die Durchsetzung der Texte hängt allemal auch von den Möglichkeiten diese durchzusetzen ab. Religionsfreiheitlich ist zu definieren, welcher Teil der Schriften überhaupt grundrechtlich geschützt ist, wenn die Religionsfreiheit den Texten gemäß als Religionsbekenntnisfreiheit und religiöse Kultusfreiheit dogmatisiert wird. Grundsätzlich beansprucht eine Religion höchste Verbindlichkeit für den Menschen; denn der Glaube an den allmächtigen Gott zwingt zur Unterwerfung des Lebens und Handelns unter dessen Gebot. Das gilt in besonderem Maße für die Religionen, welche ein Leben nach dem Tode verheißen, ein Leben das nur dann das ewige Heil verspricht, wenn das Leben vor dem Tode gottgefällig war.

    Die gerichtliche Praxis und die dieser folgenden Lehre orientieren den Begriff der Religionsausübung an der christlichen Religion und deren Praxis. Auch die religiösen Pflichten des Christen gehen durchaus weiter als das was in Deutschland gelebt wird, weil die deutsche Rechtsordnung es nicht zulässt, ganz dem christlichen Glauben gemäß zu leben. Das gilt erst recht für den Islam und das Handeln und Leben der Muslime. Allein schon der Schutzbereich, den das Grundrecht der Religion mit seinen Texten absteckt, ist eng und schützt ein Leben und Handeln nicht in dem Umfang, welcher den heiligen Schriften entspricht. Keinesfalls kann sich ein Gläubiger oder eine Glaubensgemeinschaft auf den Schutz der Religion berufen, wenn er diesen Schriften die Rechtsordnung insgesamt oder auch nur weitgehend abgewinnen will.

    2. Nicht weniger wichtig und kritisch als der Begriff der Religion in dem Grundrecht der (sogenannten) Religionsfreiheit ist für die religionsrechtliche Lage des Christentums und des Islams wie jeder anderen Religion der Begriff der Freiheit. Die rechtliche Lehre von der Freiheit ist wegen der Fundamentalität der Freiheit im modernen Staat folgenreicher als die Dogmatik jedes anderen Begriffs. Das Leben in Deutschland und Europa, aber auch in den meisten anderen Staaten ist durch ein Missverständnis des Freiheitsbegriffs bestimmt. Der Freiheitsbegriff ist systembestimmend und muss demgemäß systemisch definiert werden. Vor allem muss er dem Wortlaut der politischen Texte gemäß gelesen, aber auch so verstanden werden, dass sein Begriff nicht das eigentliche System vergewaltigt oder dessen innere Einheit beschädigt. Das Verfassungsgesetz, das Grundgesetz, muss eine Verfassung der Freiheit und damit eine Verfassung der Gleichheit und der Brüderlichkeit sein, wenn es der Verfassung des Menschen und damit der Menschheit des Menschen entsprechen soll. Die Verfassung, die mit uns geboren ist, muss sich in der Rechtsdogmatik behaupten, wenn das Grundgesetz seinem Leitprinzip genügen will, nämlich der Unantastbarkeit der Würde des Menschen. Denn diese zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Gerade darum bekennt sich das deutsche Volk zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 GG). Eine Lehre von der Freiheit, welche mit Art. 1 GG unvereinbar ist, ist genauso wenig tragfähig wie eine Grundrechtsdogmatik, die den Menschenrechten widerspricht. Das aber ist der praktizierten Freiheitsdogmatik vorzuwerfen, die Freiheit als das Recht missversteht, nach Belieben zu handeln, als das Recht zu Willkür, ein Recht, das jede beliebige Politik zu rechtfertigen vermag, wenn man sie durchsetzen kann. Freiheit ist nicht das Recht zu Willkür, sondern das Recht zur freien Willkür, das Recht also, Bürger unter Bürgern zu sein. Was heißt das?

    Freiheit heißt nicht, man dürfe alles tun und lassen, was einem beliebt (BVerfGE 6, 32 (36 ff.)), das Recht zur Willkür und damit das Recht, nach dieser oder jener Religion, deren Schriften und Geboten, zu leben und zu handeln (so aber BVerfGE 108, 282 (297); srt. Rspr.). Freiheit ist vielmehr als äußere Freiheit „die Unabhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür“ (Kant, Metaphysik der Sitten, Rechtslehre, Ed. Weischedel, Bd. 7, S. 345) in Einheit mit der inneren Freiheit als der Sittlichkeit. Das Gesetz der Sittlichkeit ist das Sittengesetz, der kategorische Imperativ, das Liebesprinzip. Freiheit ist somit das Vernunftprinzip und berechtigt und verpflichtet zu einem Leben und Handeln nach dem Rechtsprinzip. Es gibt keinen Gegensatz von Freiheit und Gesetz, freilich nur, wenn das Gesetz dem Recht entspricht. Menschen können nur frei miteinander leben, wenn alle die Gesetzlichkeit zur Maxime ihres Handelns machen; denn alles Handeln hat Wirkung auf alle. Mein Handeln verletzt nur dann nicht andere in deren Freiheit, wenn diese mit dem Handeln einverstanden sind. Das gewährleistet nur das allgemeine Gesetz, die volonté générale. Um der Freiheit willen kann nur der Wille aller Gesetze geben, weil nur der Wille (als transzendentalphilosophischer Begriff) frei ist. Zu dem allgemeinen übereinstimmenden Willen kann ein Gemeinwesen nur finden, wenn alle Menschen dem Sittengesetz gehorchen und nicht einer den anderen übervorteilen will. Demgemäß gibt es kein Mehrheitsprinzip. Vielmehr muss die Vertretung des ganzen Volkes so gestaltet sein, dass die Erkenntnis der Gesetze, die dem Rechtsprinzip als dem Prinzip des allgemeinen Willens genügen, bestmöglich gelingt. Davon ist der Parteienstaat weit entfernt. Der Parteienstaat ist die Verfallserscheinung der Republik. Das Grundgesetz folgt dieser kantianischen Rechtslehre nicht nur in seiner Definition der Freiheit in Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch in seinen Strukturprinzipien des Art. 20 GG. Art. 2 Abs. 1 GG lautet:

    „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

    Das demokratische Prinzip gebietet, den allgemeinen Willen bestmöglich zur Entfaltung zu bringen. Nur wenn das gelingt, ist der Staat ein Rechtsstaat. Der Mensch kann seinen Willen nicht zur Geltung bringen, wenn er nicht selbständig ist, vor allem wirtschaftlich nicht selbständig ist. Die Selbständigkeit aller Bürger ist das Gebot des Sozialprinzips. Demgemäß bilden Demokratie, Rechtsstaat und Sozialstaat eine untrennbare Einheit der Republik. Die Leitprinzipien der Grundrechte wie des Weltrechts, nämlich Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit, finden ihre Entsprechung in den Strukturprinzipien der Demokratie, des Rechtsstaates und des Sozialstaates.

    Innere Freiheit, also die Sittlichkeit oder eben die praktische Vernunft, kann niemand erzwingen. Sie setzt Moralität (Selbstzwang) voraus, nicht etwa Moralismus. Formale Moral ist einzig und allein auf die Wirklichkeit des Rechts ausgerichtet, während Moralismus materiale Prinzipien, regelmäßig Interessen bestimmter Gruppen, verbindlich zu machen versucht. Die Durchsetzung des Moralismus ist Despotie, welche ihre schrecklichsten Erscheinungsformen im terreur der Französischen Revolution, aber auch in anderen, ja allen Tyranneien (Diktaturen) gefunden hat. Wir befinden uns in einer Zeit der sanften Despotie, die einerseits vom Moralismus bestimmt ist, andererseits aber nur vergleichsweise milden Zwang, vor allem den der politischen correctness zur nutzen vermag. Das Zwangselement wird freilich zunehmend verstärkt. Mit diesem Moralismus soll die Umwälzung des Landes in eine Region der neuen braven Welt durchgesetzt, das deutsche Volk in eine volklose Bevölkerung gewandelt werden. Die eigentliche Freiheit wird in Deutschland nicht gelebt. Um die Freiheit und damit um den richtigen Freiheitsbegriff geht die Auseinandersetzung in der ganzen Welt. Ich habe die skizzierte Lehre in meiner Schrift „Freiheit in der Republik“, 2007, dargelegt.

    Die fundamentale Frage ist, inwieweit man entgegen den Gesetzen der Freiheit überhaupt religiös leben, also Religion ausüben kann und darf, obwohl die innere Freiheit auf die Verwirklichung des Rechtsprinzips ausgerichtet ist. Man soll immer in einer Weise leben, die es möglich macht und möglich sein lässt, dass alle miteinander in Frieden leben können, in der Wirtschaft, in den Schulen, in allen Lebensbereichen. Der Imperativ des honeste vive, sei ein ehrbarer Mann, heißt: Lebe nach dem Prinzip des Rechts. Alles Handeln muss demgemäß von der Maxime der Rechtlichkeit des gemeinsamen Lebens bestimmt sein, also sich davon bestimmen lassen, ob das Prinzip des Handelns tauglich ist, als allgemeines Gesetz zu gelten, d.h. universalisierbar ist. Sonst entspricht das Handeln nicht dem Sittengesetz. Es gibt aber, wie gesagt, keine Freiheit entgegen dem Sittengesetz. Rechte zur Vorteilsnahme sind Privilegien, nicht Freiheit. Eine solche Freiheitsdoktrin wäre liberalistisch (und würde logisch Herrschaft voraussetzen), nicht aber republikanisch. Sie wäre nicht die Lehre der Freiheit von Bürgern.

    3. Die Freiheitslehre schließt jedoch nicht aus, dass Menschen in einem Bereich der Privatheit ihre Religion ausüben dürfen, insoweit sie andere nicht in ihrer Freiheit verletzen. Das Prinzip der Rechtlichkeit des gemeinsamen Lebens lässt nur einen schmalen Bereich von Privatheit, in dem nach Maximen gelebt wird, die nicht als Gesetze verallgemeinerungsfähig sind, wie weitgehend die religiösen Gebote. Keinesfalls darf Freiheit mit Privatheit identifiziert werden. Ein freiheitliches Gemeinwesen lässt größtmögliche Privatheit (Privatheitsprinzip), aber nicht mehr, als das Gemeinwohl verträgt, das Gemeinwohl, das durch Gesetze materialisiert wird. Das Gesetz bestimmt, wie viel Zumutungen dem Einzelnen abverlangt werden, auch Zumutungen religiösen Handelns anderer Menschen. So ist das Privatheitsprinzip in allen Lebensbereichen zu dogmatisieren. Beispielweise ist der wirtschaftliche Wettbewerb für viele, wenn nicht die meisten Unternehmen, eine Zumutung; denn sie müssen sich gegen die Wettbewerber am Markt behaupten. Um der Effizienz willen veranstaltet der Staat, genauer die Europäische Union, mittels der Wettbewerbspolitik den Wettbewerb, ja erzwingt ihn geradezu. Die Unternehmer müssen sich eine Beeinträchtigung ihrer Unternehmungen durch andere Unternehmer um dieser Politik willen gefallen lassen, oft bis zur Insolvenz.

    Auch um der Religionsfreiheit willen, welche ausweislich des Grundgesetzes zum Gemeinwohl unseres Landes gehört, müssen alle Menschen im Lande hinnehmen, dass Menschen nach den Schriften und Geboten leben und handeln, obwohl diese Maximen nicht verallgemeinerungsfähig sind. Das ist die Toleranz. Wie schon gesagt, darf sich aber die Religionsausübung nur in den engen Grenzen des (im weiteren Sinne) Kultischen bewegen, weil die Religionsfreiheit nicht weiter reicht. Es ist eine Frage des allgemeinen Willens, also der Gesetze, wie weit der Bereich der Toleranz im Einzelnen abgesteckt wird. Dabei sind alle durch das Verfassungsgesetz geschützten Prinzipien zu berücksichtigen. Immer aber muss der Zweck des Staates verwirklicht werden, nämlich dass alle Menschen im Gemeinwesen ein gutes Leben in Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit haben. Das ist die Verfassung, die mit uns geboren ist, welche der Staat (als die Organisation der Bürger für die Verwirklichung des allgemeinen Wohls) zu verwirklichen hat. Keinesfalls wäre es verfassungsgemäß, wenn eine religiöse Mehrheit ihre Macht (der Stimmen) benutzt, also missbraucht, um andere, die diese Religion nicht teilen, zu unterdrücken, religiös zu unterdrücken. Nichts berechtigt in einer Republik, die durch Freiheit definiert ist, eine Mehrheit, die Minderheit(en) zu beherrschen. Der Staat hat nur einen Zweck, das Recht zu verwirklichen. Das höchste Prinzip, sagen wir: das heilige Prinzip, ist das Recht. Nichts darf sich gegen das Recht behaupten können. Was aber das Recht ist, bestimmen, abgesehen von den menschheitlichen Grundprinzipien, der genannten Verfassung der Menschheit des Menschen, aber auch den Menschenrechten, die Gesetze, einschließlich dem Verfassungsgesetz. Die Gesetze aber folgen dem ebenfalls schon angesprochenen Prinzip, dass alle gut miteinander leben können, aber in allgemeiner Freiheit. Das ist praktische Vernunft, die Sittlichkeit, deren Leitprinzip der kategorische Imperativ ist.

    4. Wer auch immer welche Religion haben mag, er darf seine Religion nicht zur Geltung bringen, wenn es darum geht, die Gesetze zu erkennen und zu beschließen. Dem steht das vom Bundesverfassungsgericht, wenn auch in eine andere Dogmatik eingebettet, immer wieder betonte staatliche Neutralitätsprinzip entgegen (BVerfGE 108, 282 (299 f.)). Diese Neutralität muss jeder Bürger als Gesetzgeber, also durchgehend bei allen Handlungen, beachten. Alle Handlungen, die staatlichen und die privaten, haben Außenwirkung und müssen darum, wie gesagt, dem Rechtsprinzip genügen. Auch privates Handeln verwirklicht das Gemeinwohl und ist darum funktional staatlich, allemal politisch. Für das unternehmerische Handeln etwa ist das evident. Alle Handlungen müssen dem Gesetz gemäß sein, dessen Materie allgemein bestimmt ist, und sie müssen im Bereich der Privatheit alleinbestimmt der sittlichen Maxime der Rechtlichkeit genügen.

    Soweit die Gesetze die ungestörte Religionsausübung gewährleisten (und gemäß dem religionsfreiheitlichen Grundrecht gewährleisten müssen), ist, um es zu wiederholen, religiöse Toleranz verwirklicht, welche nach den allgemeinen Gesetzen dem Gemeinwohl entspricht. Eine solche Materialisierung des Gemeinwohls gebietet das Menschenrecht der Religionsfreiheit. Nur im Rahmen derartiger religionstoleranter Gesetze kann zugelassen werden und ist zuzulassen, dass eine Religion ihrer jeweiligen Eigenart nach ausgeübt wird. Dass die Lebensverhältnisse, etwa das Ehe-und Familienrecht, nach einer Religion geordnet werden, dass also einer Heiligen Schrift Maximen entnommen werden, die sich mittels der Gesetze im alltäglichen Leben durchsetzen und (staatlich) verbindlich werden, widerspricht der Rechtslage eines freiheitlichen Gemeinwesens, einer Republik.

    Die Religionsfreiheit ist somit kein politisches Grundrecht. Politik ist ausübende Rechtslehre (Kant, Zum ewigen Frieden, Bd. 9, S. 229). Ihr Gegenstand ist die Gesetzgebung. Verwaltung ist Gesetzesvollzug, Rechtsprechung Rechtsklärung nach Gesetz und Recht. Gesetzgebung ist Verwirklichung des Rechtsprinzips. Jeder andere Zweck der Gesetzgebung ist demokratiewidrig. Freilich gehört zum Rechtsprinzip die allgemeine Wohlfahrt gemäß dem Sozialprinzip. Religiöse Maximen dürfen den Gesetzgeber nicht bestimmen, sondern allein das Prinzip Recht, also das gute Leben aller in allgemeiner Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit. Das folgt schon aus der Logik des Religionspluralismus. Wenn und weil Religion ihrem Begriff nach höchste Verbindlichkeit beansprucht, weil sie Gottes Wort, das Wort des Allwissenden und Allmächtigen ist (vorausgesetzt die Religion ist theistisch), kann die Religionsfreiheit kein politisches Prinzip sein. Sonst gäbe die Religionsfreiheit das Recht zum Bürgerkrieg, um die eigene, die einzige Religion durchzusetzen. Das Toleranzprinzip verdrängt Religionen aus dem politischen/staatlichen in das private Leben. Die Aufklärung, Grundlage des Modernen Staates, hat dem religiösen Staat das Ende gesetzt. Ob Gott tot ist oder nicht, ist eine Frage des Glaubens. Das Recht muss die Wahrheit zugrundelegen, aber die Wahrheit ist die bestmögliche Theorie der Wirklichkeit. Gott aber ist nicht theoretisierbar; denn eine religiöse Theorie ist nicht falsifizierbar. Die einen glauben an Gott, die anderen nicht. Das ist eine nur private Angelegenheit. Diese Lehre ist menschheitlich und gewissermaßen christlich; denn sie ist die Logik des kategorischen Imperativs, dieser aber nichts anderes als das christliche Liebensprinzip, das Gesetz aller Gesetze, die lex auria der Bergpredigt. Freilich kennen alle Religionen das Liebesprinzip (Hans Küng, Projekt Weltethos, 1990). Es gehört zur Natur des Menschen. Jemanden zum Glauben zu zwingen, ist nicht nur Despotie, sondern spezifisch der Religionsfreiheit zuwider. Die Gleichheit in der Freiheit, die allgemeine poltische Freiheit ist aber das politische Fundamentalprinzip eine Republik. Die Spiritualität ist in die Privatheit verwiesen. Sie darf sich in Kulthandlungen sichtbar machen, also öffentlich werden. Privatheit ist mehr als das Forum Internum. Sie entfaltet sich im Rahmen der Gesetze in alleinbestimmter Sittlichkeit. Das gesteht die Religionsausübungsfreiheit zu, mehr nicht.

    Weiterhin ist die ebenso streitbare wie strittige Frage der Schranken der Religionsfreiheit zu bedenken. Es versteht sich, dass ein weiter Begriff der Religionsfreiheit zu weiten Schranken eines solchen Grundrechts nötigt, während ein engerer (richtiger) Begriff der Religionsausübungsfreiheit dem Text des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gemäß eine Schrankenziehung erübrigt. Das Grundrecht ist nämlich schrankenlos gewährleistet, was keineswegs heißt, dass es grenzenlose Rechte verheißt. Das Bundesverfassungsgericht zieht der Religionsfreiheit aus dem Grundgesetz abgeleitete, im Grundrechtstext nicht genannte verfassungsimmanente Schranken (BVerfGE 108, 282 (303)) und zeigt damit, dass seine Dogmatik der Religionsfreiheit selbst fragwürdig ist. Freilich ist darauf zu verweisen, dass Art. 136 WRV (in Verbindung mit Art. 140 GG) klarstellt, dass, wie oben zitiert, die „bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt werden“. Richtigerweise ist das eine Klarstellung des Gegenstandes der Religionsfreiheit, nämlich dahingehend, dass das Recht zur Ausübung der Religionsfreiheit die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten nicht schmälert, dass vielmehr der bürgerliche Status, der zugleich ein staatsbürgerlicher Status ist, unabhängig von der Religionsfreiheit und deren Ausübung ist. Diese Lesweise stimmt mit der hier vorgetragenen Dogmatik überein. Es ist bezeichnend, dass das Bundesverfassungsgericht Art. 136 WRV trotz dessen grundgesetzlichen Ranges für seine Dogmatik der Religionsfreiheit nicht heranzieht. Die Widersprüchlichkeit wäre nicht zu beheben. Art. 136 WRV bestätigt, dass die Religionsfreiheit unter dem Gesetz steht; denn die Gesetze regeln die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, nicht etwa nur das Grundgesetz. So gesehen hat die (sogenannte) Religionsfreiheit einen fraglosen Gesetzesvorbehalt, ja einen umfassenden Gesetzesvorbehalt. Dieser ist aber, entgegen der Dogmatik des Bundesverfassungsgerichtes, Materie der Religionsfreiheit selbst und kommt nicht erst als Schranke derselben zur Geltung. Das folgt, wie dargelegt, aus dem Freiheitsbegriff selbst; denn Freiheit wird durch Gesetze verwirklicht. Das Gesetzesprinzip ist jedem Schutz der Freiheit immanent. Diese Dogmatik hebt keines falls die Freiheit auf. Sie lehrt vielmehr, dass die politische Freiheit nicht zu Lasten der politischen Leitentscheidung der Grundrechte (deren objektiver Dimension) benutzt werden darf. Vielmehr muss der Gesetzgeber die politische Leitentscheidung, wenn man so will, den Wert der Grundrechte als Menschenrechte, bestmöglich in Abwägung mit den politischen Leitentscheidungen der anderen Grundrechte zur Entfaltung bringen. Das führt (u.a.) zum genannten Toleranzprinzip des Religionspluralismus. Das Bundesverfassungsgericht folgert das Gesetzlichkeitsprinzip aus der Aufgabe, die widerstreitenden Verfassungsprinzipien zum Ausgleich zu bringen, also durch Gesetz zu materialisieren (BVerfGE 108, 282 (303), ungeschriebener qualifizierter Gesetzesvorbehalt).
    Maßstab der Bewertung der religionsfreiheitlichen Rechte des Islam (wie des Christentums) muss die dargelegte Lehre von der Religionsfreiheit sein.
    Das Bundesverfassungsgericht weist demgegenüber eine Beschränkung der Religionsfreiheit durch die Schranken der allgemeinen (Handlungs)Freiheit des Art. 2 Abs. 1 GG, nämlich die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz, zurück (BVerfGE 32, 98 (107); 44,37 (49 f.)), lehnt also den Grundrechts-und tatbestandsimmanenten Gesetzesvorbehalt ab. Das Gericht sieht die genannten Formeln als Schranken spezifisch der allgemeinen Handlungsfreiheit (BVerfGE 6. 32 (38 f.), st. Rspr.) Das ist das grundsätzliche Missverständnis des Bundesverfassungsgerichts vom Freiheitsbegriff. Diese Trias nennt keine Schranken, sondern definiert die allgemeine Freiheit. Es gibt keine Freiheit zu Lasten der Rechte anderer. Es gibt keine Freiheit entgegen der verfassungsmäßigen Ordnung als der politischen Grundordnung des Gemeinwesens (nicht der gesamten Rechtsordnung, wie das das Bundesverfassungsgericht praktiziert, BVerfGE 6, 32 (38); 113, 88 (103)). Es gibt keine Freiheit entgegen dem Sittengesetz. Sonst würde das Grundgesetz das menschheitliche Rechtsprinzip des neminem laedere verletzen. Freiheit aber heißt, man darf tun und lassen was man will, wenn man einem anderen nicht schadet, wie das die Déclaration des droits de l’homme et du citoyen von 1789 in Art. 4 und 5 definiert hat. Was ein Schaden ist, bestimmen die Gesetze, der allgemeine Wille (ebenda). Kein anderer Freiheitsbegriff folgt aus dem Weltrechtsprinzip des Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, nämlich:

    „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.“

    Eine Freiheit, sich zu Lasten anderer auszuleben, etwa andere auszunutzen, schützt das Grundgesetz genauso wenig wie irgendeine andere Rechtsordnung. Freiheit ist nicht das Recht, seinen Neigungen (Habsucht, Herrschsucht und Ehrsucht) zu folgen, sondern Freiheit ist das Prinzip der praktischen Vernunft, also die Unabhängigkeit von determinierenden Kausalitäten, wie Kant das unübertroffen gelehrt hat (vor allem Kritik der reinen Vernunft). Das ist das Rechtsprinzip. Dem folgt jedes aufgeklärte Verfassungsgesetz, das der Allgemeinen Erklärung den Menschenrechte genügen will, jedenfalls das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht und die diesem folgende (überwiegende) Lehre verstehen das nicht. Um es zu wiederholen, die Gesetzlichkeit ist das immanente Prinzip der Religionsausübungsfreiheit, eine Gesetzlichkeit, die dem Rechtsprinzip und damit auch dem Menschenrecht der Religionsfreiheit genügen muss. Die Religion muss somit so, wie es die Menschenrechtstexte sagen, nämlich als Kultus, ausgeübt werden können. Sie rechtfertigt aber nicht, die bürgerliche Ordnung zu ändern, gar umzuwälzen, weil einer heiligen Schrift Gebote entnommen werden, welche der Rechtsordnung widersprechen. Das Recht steht über dem Kultus.

    7. Fragwürdig ist die Dogmatik des Bundesverfassungsgerichts von der negativen Religionsfreiheit (BVerfGE 41, 29 (49); 93,1 (17 ff.)); welche das Kruzifix-Urteil trägt. Eine negative Religionsfreiheit gibt es genauso wenig wie sonst eine negative Freiheit in dem Sinne, dass die Grundrechtsträger, welche eine Freiheit in Anspruch nehmen können, das auch lassen können, also berechtigt sind, nicht religiös zu sein und darüber hinaus nicht von der Religionsausübung anderer beeinträchtigt zu werden. Niemand muss religiös sein. Das folgt schon aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 GG, der mit dem Begriff „Freiheit des Glaubens“ es jedem freistellt, ob er glaubt oder nicht, aber auch mit den Worten „Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses“ auch das atheistische Bekenntnis schützt. Aus der Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung des Art. 4 Abs. 2 GG ein negatives Recht herzuleiten, nicht durch Religionsausübung gestört zu werden, ist nicht begründbar. Die Problematik wird vielmehr durch das skizzierte Toleranzprinzip gelöst. Freiheit ist immer in dem Sinne positiv, dass sie zur praktischen Vernunft berechtigt und verpflichtet. Der Begriff der negativen Freiheit des Bundesverfassungsgerichts darf keinesfalls mit dem kantianischen Begriff negativer Freiheit verwechselt werden. Das ist die äußere Freiheit als die „Unabhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür“. Es gibt Rechtslehrer, die sich sogar zu einer negativen Gewissensfreiheit versteigen, also zur Freiheit, kein Gewissen zu haben. Das ist das Geschick mancher Menschen, aber sicher kein Freiheitsrecht.

    Dass Schulen wegen der (vermeintlichen) negativen Religionsfreiheit nach einem strikten Neutralitätsprinzip zu gestalten seien, ist deswegen fragwürdig, weil Schulen nicht allein staatlich, sondern auch funktional privat sind, wie Art. 7 GG erweist. Schließlich sind „Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“ (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG). Wenn Schüler sich in der Schule zu ihrem Glauben bekennen wollen, ist das eine Verletzung der anderen Schüler, wenn das ein Versuch ist, diese zu bekehren. Die Problematik ist nach dem Toleranzprinzip zu lösen, wie das auch versucht wird (BVerfGE 90, 112 (118 ff.); 108, 282 ( 297 ff.)). Wenn ein Land sich durch seine Gesetze zur christlichen Gemeinschaftsschule bekannt hat, spricht alles dafür, dass das Christentum in der Schule zur Geltung gebracht werden soll, freilich so schonend, dass Schüler, die nicht Christen sind, nicht verletzt werden. Die, wenn man so will, Zumutung christlicher Symbole müssen nicht christliche Schüler allerdings in einem solchen Land ertragen (i.d.S. auch BVerfGE 108, 282 (299). Allerdings ist einzuräumen, dass der aufklärerische Staat das Neutralitätsgebot verkennt, wenn er die Schule als christliche Gemeinschaftsschule gestaltet, obwohl ein beachtlicher Teil der Schüler nicht christlich ist.

    8. Die Muslime bilden keine Kirche, ihre Religionsgemeinschaften sind Vereine. Nicht alle Tätigkeiten der Muslime sind jedoch Religionsausübung, wie der oben erörtere Be

    griff der (sogenannten) Religionsfreiheit ergibt. Das zwingt, zwischen der Religionsausübung der muslimischen Vereine und deren sonstiger Betätigung zu unterscheiden. Die Grenze scheidet den grundrechtlichen Schutz aus der Religionsausübungsfreiheit von dem Grundrechtsschutz aus der Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG. Auf die Vereinigungsfreiheit können sich nur Deutsche berufen. Maßgeblich für die Vereine ist das Vereinsgesetz. Nach § 3 VereinsG ist ein Verein als verboten zu behandeln, wenn die Verbotsbehörde festgestellt hat, „dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.“ In der Verbotsverfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen. In der Regel ist mit dem Verbot die Beschlagnahme und die Einziehung des Vereinsvermögens zu verbinden. Diese Regelung entspricht Art. 9 Abs. 2 GG.

    Weniger Schutz genießen die Ausländervereine. Diese können nicht nur wegen der in Art. 9 Abs. 2 GG genannten Gründe verboten werden, sondern auch wegen weiterer in Absatz 2 des § 14 VereinsG genannter Gründe. Dieser Absatz lautet:

    „Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit

    die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,

    den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,

    Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,

    Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder 5.Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.“

    Ausländervereine sind nach § 14 Abs. 1 S. VereinsG „Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind“. Nicht als Ausländervereine gelten die Vereine, „deren Mitglieder oder Leiter sämtliche oder überwiegend ausländische Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind“ (§ 14 Abs. 1 VereinsG). In den muslimischen Vereinen werden sowohl Ausländer als auch Inländer, nämlich Deutsche mit ausländischer Herkunft, vereinigt sein. Für die behördlichen Maßnahmen kommt es auf den jeweiligen Fall an, wie die Mitgliedschaft des Vereins zusammengesetzt ist. Für ausländische Vereine, nämlich Vereine mit Sitz im Ausland, deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt § 14 VereinsG entsprechend, wie § 15 Abs. 1 VereinsG regelt.

    Abgesehen von der Schwierigkeit, festzustellen, ob ein muslimischer Verein ein Ausländerverein, der seine Regelung in § 14 VereinsG gefunden hat, ist oder ein Verein, dessen Verbot sich nach den allgemeinen Bestimmungen, insbesondere nach § 3 VereinsG, richtet, ist in jedem Einzelfall einer muslimischen Gemeinschaft, die sich gegebenenfalls um eine Moschee herum bildet, von den zuständigen Behörden zu ermitteln, ob und inwieweit sie den Schutz der Religionsfreiheit des Art. 4 GG in Anspruch nehmen kann oder dem Vereinsgesetz unterfällt, weil die Tätigkeit des Vereins nicht Religionsausübung, insbesondere religiöser Kult, Unterricht usw., ist. Weiterhin ist festzustellen, ob die Zwecke oder die Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderläuft oder (insbesondere) gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Das macht große Schwierigkeiten und setzt die Bereitschaft der Behörden voraus, das Recht Deutschlands zu verwirklichen. Die „verfassungsmäßige Ordnung“ ist nach allgemeiner und richtiger Auffassung die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes (BVerfGE 105, 279 (293)), vor allem die Strukturprinzipien des Art. 20 GG, also das Republikprinzip, das Demokratieprinzip, das Rechtsstaatsprinzip, Sozialstaatsprinzip und auch das Bundesstaatsprinzip, vor allem aber die Prinzipien Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit sowie die Menschenrechte, also der Wesensgehalt der Grundrechte. Im Einzelnen ist zu untersuchen, inwieweit die Zwecke oder die Tätigkeiten der Vereine gegen diese verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, etwa gegen die fundamentale Gleichberechtigung von Mann und Frau, aber auch gegen Demokratie und Rechtsstaat oder auch gegen den Religionspluralismus.

    Nicht alle Tätigkeiten einer Vereinigung, welche Religionsausübung zu praktizieren reklamiert, sind eine solche Religionsausübung im Sinne des Grundrechts des Art. 4 GG. Ein Beispiel bildet die Scientology-Church, die in Deutschland (wohl zu Recht) als Unternehmen eingestuft wird, nicht als Religionsgemeinschaft, so dass sie sich nicht auf die Religionsfreiheit berufen kann.

    Wenn ein Verein verboten ist, ist das Vereinsvermögen einzuziehen. Zum Vereinsvermögen gehören auch Grundstücke mit Gebäuden. Nur soweit diese Gebäude als Gotteshäuser benutzt werden, können sie nicht eingezogen werden. Im Zweifel kommt es auf die überwiegende Nutzung an, soweit nicht gemäß dem Verhältnismäßigkeitsprinzip durchgesetzt wird, dass die Nutzung des Gebäudes auf Religionsausübung beschränkt wird.
    Schlussbemerkung: Eine letzte Bemerkung nach dieser sehr dogmatischen Erörterung der Religionsfreiheit in Deutschland: Die Religionsfrage ist wieder eine Schicksalsfrage für Deutschland und damit für unsere Kinder und Kindeskinder, aber auch eine Schicksalsfrage für Europa Wir müssen die Hoheit in unserem Lande zurückgewinnen, um das Recht gegen den europäischen und globalen Integrationismus verteidigen zu können. Eine Republik als Staat des Rechts ist ein Kunstwerk, an dem die Besten des Landes mitwirken müssen. Das kann man nicht den kläglichen Funktionären der verbrauchten Altparteien überlassen, die unserem Lande schweren Schaden zugefügt haben.

  65. #87 Richtigistrichtig
    Warum schreiben sie einen ganzen Roman an diesen Typen von Bürgermeister?
    Das liest der sich doch nicht mal ansatzweise durch. Es hätte gereicht. Das was dort genhmigt wird ist scheiße,und wird sich eines Tages rächen o.s.ä

  66. @87 @88 Wieso wird dieser Text kritisiert? Ist ein sehr guter und sehr philosphischer Text, gut durchdacht, sehr gute Argumente. Und ich habe auch schon öfter an Bürgermeister und Abgeordnete geschrieben, eigentlich sind sie verpflichtet auf Anfragen der Büger zu reagieren. Wenn sie das nicht tun dann handlen sie nicht demokratisch, weil sie nämlich als die Volksvertretung definiert sind. Sie können auch nicht willkürlich entscheiden, denn sie sind dem politischen System der Demokratie verpflichtet.

    Wenn Abgeordnete nicht auf die Forderungen der Bürger reagieren und sie schlichtweg ignorieren, dann handeln sie nicht nach dem demokratischen Gebot und mißachten die Demokratie. In diesen Fall sollen solche Abgeordneten nicht mehr gewählt werden.

    Darauf möchte ich auf die Abgeordneten von den Linken in Bayern aufmerksam machen, welche auf meine Emails nicht reagiert haben. Die Abgeordneten der Linken spucken nur große Töne und machen nichts für ihre Wähler, kassieren nur Staatsgelder für ihre Nichtarbeit. Während SPD-Abgeordnete tatsächlich auch immer eine Rückantwort schicken.

    Also sollen die BürgerInnen keine Abgeordneten wählen die auch nichts tun für ihre Wähler.

    Aber ich habe den Eindruck das die Deutschen sich gerne regieren lassen, anstatt selber zu regieren, wie es von einer demokratischen Ordnung gefordert wird, die Herrschaft des Volkes.
    Da sind uns die Schweizer schon 700 Jahre voraus.
    Die Deutschen haben immer noch nicht die Demokratie verstanden.

    Die Philosophie von der Demokratie wurde vor 2500 Jahren in Athen begründet, auf diese philosophischen Grundlagen müssen wir zurückgreifen.

  67. Und wenn der Begriff der Religionsfreiheit so mißverständlich von einer Sektengruppe ausgelegt wird, aber von allen anderen Religionen respektiert werden wie z.B. die Buddhisten oder Hinduisten, so muß dieses Grundrecht unmißverständlich geändert und neu formuliert werden, so das der Inhalt von allen verschiedenen Religionen und Weltanschauuungen verstanden und respektiert werden kann.

    Und für eine Änderung eines Artikels im Grundgesetz bedarf es einer Zweidrittelmehrheit im Parlament.

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