Der Islam verlangt von seinen Gläubigen die vollständige Unterwerfung unter Allahs im Koran niedergelegtes Wort. Wie der Wunsch nach exakter Befolgung der Vorschriften den korantreuen Moslem in den Status eines von Angstzuständen geplagten psychisch Kranken versetzt, zeigt der Antrag eines Mädchens auf Befreiung von der Teilnahme an einer Klassenfahrt erkennen. Der islamische Glaube versetzte das Mädchen durch Zwänge und Ängste in einen Zustand, der Krankheitswert habe, stellt das OVerwG NRW in dem Beschluss 19 B 99/02 vom 17.1.2002 fest.
Die Antragstellerin, eine muslimische Schülerin der 10. Klasse, begehrte, den Schulleiter durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, sie von der Teilnahme an einer Klassenfahrt zu befreien, weil, wie sie unter Vorlage eines Gutachtens eines islamischen Zentrums vortrug, ihr Glaube ihr verbiete, ohne Begleitung eines „Mahram“, eines nahen männlichen Verwandten, an einer Klassenfahrt mit Übernachtung außerhalb des Elternhauses teilzunehmen. (…) Sie hat ein sehr eindrückliches Bild der Beschränkungen und Zwänge, denen sie insbesondere als Mädchen mit ihren religiösen Vorstellungen unterworfen ist, und der Ängste, die sich für sie daraus mit Blick auf zu erwartende Situationen bei einer Klassenfahrt ergeben, gezeichnet. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 11.1.2002 führt sie aus: Sie sei gläubige Muslimin und versuche weitgehend, ihr Leben nach ihrer Religion auszurichten. Klassenfahrten beschränkten sie wesentlich darin, ihr Leben so zu gestalten, wie es ihr Glaube von ihr verlange. Die Antragstellerin verweist auf
– ihre ständige Furcht, auf Klassenfahrten könne in ihrem Essen Schweinefleisch sein, das sie aus religiösen Gründen nicht esse,
– ihre Furcht, die fünf notwendigen täglichen Waschungen und Gebete nicht vornehmen zu können,
– ihre psychische Belastung bei Nichteinhaltung der Regeln,
– ihre Furcht, ihre Mitschülerinnen könnten sie seltsam finden, wenn sie so dusche, wie es ihr Glaube ihr allein ermögliche,
– ihre Furcht, sich sogar vor ihren Mitschülerinnen unbekleidet zeigen zu müssen,
– ihre Furcht, ihr Kopftuch zu verlieren,
– ihre ständige Hektik in Sorge darum, nie ohne Kopftuch zu sein.
Islam macht frei, Islam ist schön – das Mädchen ist durch seinen Glauben offenbar einer derartigen Gehirnwäsche unterzogen worden, dass ihr Leben nur noch aus Ängsten besteht, etwas falsch machen zu können. (Nebenbei: Wie duscht denn eine gläubige moslemische Frau, dass die anderen sich darüber wundern könnten? Mit Schleier und Tschador?)
Das Gericht befindet in seinem Beschluss:
Auch wenn die Antragstellerin ausdrücklich betont, sie fühle sich „durch die Religion gar nicht unterdrückt“, so sind doch ihre Ängste, die sie artikuliert, religiös bedingt. Sie hat insgesamt Angst, in die angeführten Situationen zu kommen und ohne einen „Mahram“ – wie Vater, Großvater, Bruder oder Onkel – über Nacht zu verreisen, also auch an der Klassenfahrt teilnehmen zu müssen. Nach der eidesstattlichen Versicherung ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin von den gesehenen Zwängen und den Ängsten so geprägt ist, dass sie ohne eine nach ihren maßgeblichen religiösen Vorstellungen geeignete Begleitperson nicht an der Klassenfahrt teilnehmen kann. Diese durch Zwänge und Ängste gekennzeichnete Situation bei der Klassenfahrt ist der bereits Krankheitswert besitzenden Situation einer partiell psychisch Behinderten vergleichbar, die behinderungsbedingt nur mit einer Begleitperson reisen kann. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die geschilderten Zwänge und Ängste auch bei der Antragstellerin bereits Krankheitswert erreichen, so dass sie i.S. v. § 9 Abs. 1 ASchO NRW begründet verhindert ist, an der Klassenfahrt teilzunehmen.
Der Beschluss liegt fünf Jahre zurück, die Thematik ist aktuell wie nie zuvor. Würde ein Gericht auch heute noch wagen, so einen Beschluss zu schreiben? Man ist ja jetzt sehr sensibel mit der eventuellen Stigmatisierung des islamischen Glaubens. Schließlich erfahren wir von früh bis spät, welch eine Bereicherung der Islam für unser aller Leben hat.
(Spürnase: Huerlaender)
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